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L92008 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung VorarlbergNorm
ABGB §947Rechtssatz
Der Begriff der "stationären Pflegeeinrichtung" iSd § 330a ASVG ist schon nach seinem Wortlaut nicht auf Pflegeheime für betagte oder kranke Personen beschränkt. Von einer Aufnahme in einer solchen Einrichtung kann nur gesprochen werden, wenn die davon betroffenen Personen dort dauernd (Tag und Nacht) untergebracht sind und Pflege- und Betreuungsleistungen erhalten (vgl. VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0062). Das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a ASVG bezieht sich unter seinen übrigen Voraussetzungen auch auf stationäre Pflegeleistungen, die Menschen mit Behinderung erbracht werden. Die Maßnahmen der "Hilfe zur sozialen Betreuung" im Sinn von § 10a Slbg BehindertenG 1981 sind vom Pflegebegriff des § 330a ASVG erfasst, sodass die Rechtsgrundlage für den Kostenersatz (§ 17 Abs. 2 ) für die Unterbringung in der Einrichtung gemäß § 707a Abs. 2 ASVG als mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 außer Kraft getreten ist (vgl. VfGH 12.3.2019, G 276/2018). Von einer stationärenPflegeeinrichtung iSd § 330a ASVG kann auch dann ausgegangen werden, wenn den dort untergebrachten Personen Pflegepersonal in der Nacht lediglich über eine bestehende Rufbereitschaft zur Verfügung steht. Liegt eine Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung vor, so greift das Verbot des Pflegeregresses des § 330a ASVG, der auch einen Vermögenszugriff auf die Geschenknehmer zur Abdeckung der Pflegekosten für unzulässig erklärt, sodass die stationär gepflegte Person nicht dazu verpflichtet werden kann, Schenkungszinsen gemäß § 947 ABGB zu fordern.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100035.J00Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019