RS Vwgh 2019/5/21 Ro 2019/19/0006

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E19103010
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
EURallg
FrPolG 2005 §46a Abs1 Z1
MRK Art2
MRK Art3
MRK Art8
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art19
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL
32011L0095 Status-RL
62016CJ0353 MP VORAB

Rechtssatz

Die Verpflichtung, von einer Rückführung in den Herkunftsstaat insbesondere in Fällen der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 MRK auch dann abzusehen, wenn dies - bei „Vorliegen außergewöhnlicher Umstände“ - lediglich die Folge nicht durch Dritte verursachter allgemeiner „Unzulänglichkeiten“ ist, ist sowohl verfassungsrechtlich (vgl. etwa VfGH 6.3.2008, B 2400/07; 21.9.2009, U 591/09) als auch durch Art. 4 und 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 37 ff) geboten. Es entspricht der Intention des Gesetzgebers, dieser Verpflichtung im Zuge von Verfahren auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - und nicht etwa bloß durch die Zuerkennung einer Stellung als Geduldeter nach § 46a Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 bzw. allenfalls durch Berücksichtigung im Zuge der bei Prüfung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK - nachzukommen und den Betroffenen damit auch die mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte zu gewähren. Vor dem Hintergrund dieses klaren gesetzgeberischen Willens - insbesondere auch unter Beachtung, dass mit dem AsylG 2005 hinsichtlich des unter anderem anzuwendenden Prüfungsmaßstabes nach Art. 2 und 3 MRK lediglich die bisherige Rechtslage fortgeschrieben wurde - kommt dem Umstand, dass nach den Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP 1, 29 ff) mit dem Fremdenrechtspaket 2005 unter anderem auch die Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) umgesetzt werden sollte, keine maßgebliche Bedeutung mehr zu und vermag eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zu rechtfertigen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0353 MP VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019190006.J11

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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