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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt des systematischen Zusammenhangs des AsylG 2005 mit dem FrPolG 2005 kann nicht zweifelhaft sein, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in Verfahren betreffend Anträge auf internationalen Schutz - von der Konstellation des §§ 8 Abs. 3 AsylG 2005 abgesehen (vgl. auch zu Aberkennungsverfahren § 9 AsylG 2005) - in Fällen, in denen aus Gründen des Art. 3 MRK eine Abschiebung nicht zulässig ist, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019190006.J10Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019