RS Vwgh 2019/5/21 Ro 2019/19/0006

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Index

E3L E19103010
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
FrG 1997 §57
MRK Art2
MRK Art3
VwRallg
32011L0095 Status-RL Art15
32011L0095 Status-RL Art15 litc
32011L0095 Status-RL Art6

Rechtssatz

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verwies auf § 57 FrG 1997, der die Unzulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Fall einer Verletzung u.a. von Art. 3 MRK vorsah (Refoulementverbot). Mit dem Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) wurden die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes - unter Entfall des Verweises auf das Refoulementverbot im Fremdenrecht (nunmehr FrPolG 2005) - im AsylG 2005 geregelt, die Zuerkennung subsidiären Schutzes aber erneut unter anderem an die (reale) Gefahr einer Verletzung von Art. 3 MRK durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme geknüpft. Auch die Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtspaket 2005 lassen nicht erkennen, dass im AsylG 2005 die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nunmehr strenger geregelt werden sollten; insbesondere findet sich kein Hinweis dafür, dass sich die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Voraussetzungen nach Art. 6 der Statusrichtlinie orientieren soll. Die Ausführungen in der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP 37) zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezogen sich zunächst auf die in Anlehnung an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 eingefügte Wortfolge „oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes“. Im Weiteren wurde aber erneut auf Art. 2 und 3 MRK abgestellt und auf die Rechtsprechung des VwGH zu § 8 AsylG 1997 verwiesen. Schon dies legt den - dem klaren Wortlaut entsprechenden - Willen des Gesetzgebers offen, hinsichtlich des Anknüpfens (unter anderem) an den Maßstab des Art. 3 MRK lediglich die bestehende Rechtslage nach dem AsylG 1997 fortzuschreiben.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019190006.J07

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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