Index
E3L E19103010Norm
ABGB §6Rechtssatz
Um zu einer einschränkenden Auslegung des Wortlautes einer Regelung zu gelangen, müsste sich eine teleologische Reduktion als zulässig erweisen. Die Rechtsfigur der "teleologischen Reduktion" verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Diese setzt aber nach den im Sinn der Rechtsprechung des EuGH relevanten "im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden" voraus, dass eine Gesetzesauslegung nach zulässigen Interpretationsmethoden auf das Vorliegen einer planwidrig überschießenden Regelung hinweist, die der ratio legis nicht entspricht. Ebenso wie im Zweifel anzunehmen ist, dass das Unterbleiben einer gesetzlichen Regelung beabsichtigt war und insofern keine durch Analogie zu schließende Rechtslücke vorliegt (vgl. VwGH 9.3.1990, 88/17/0182), ist - jedenfalls im Zweifel - auch nicht davon auszugehen, dass die Anwendung einer ausdrücklich getroffenen Regelung vom Gesetzgeber nicht auf alle davon erfassten Fälle - objektiv (insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit der gesamten Regelung des betreffenden Sachbereiches) erkennbar - beabsichtigt war (vgl. VwGH 23.2.2007, 2006/12/0110).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019190006.J06Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019