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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt von den nationalen Behörden bzw. Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Allerdings unterliegt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. aus jüngerer Zeit EuGH 4.10.2018, Link Logistic N&N, C-384/17, Rn. 58 f; 7.8.2018, David Smith, C-122/17, Rn. 39 f; 27.3.2019, Pawlak, C-545/17, Rn. 85; jeweils mit weiteren Hinweisen; vgl. auch die Hinweise zu VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 47). Der EuGH verweist somit auf die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden, deren Beurteilung dem nationalen Gericht obliegt (vgl. etwa EuGH 22.1.2019, Cresco Investigation, C-193/17, Rn. 74, mwN; Riesenhuber, Europäische Methodenlehre3, 227 f).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0122 Smith VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019190006.J03Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019