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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Die Berufung auf eine unmittelbare Anwendung einer Richtlinie, deren vollständige Umsetzung in innerstaatliches Recht unterblieben ist bzw. die fehlerhaft umgesetzt wurde, nur zu Lasten eines Einzelnen oder zur Vorenthaltung von Rechten eines Einzelnen kommt nicht in Frage (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057, unter Hinweis auf EuGH 8.10.1987, Kolpinghuis Nijmwegen, 80/86, Rn. 13; 3.5.2005, Berlusconi, Rs. C-387/02, Rn. 73 f; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154, unter Hinweis auf auch EuGH 24.4.2012, Kamberaj, C-571/10, Rn. 87; vgl. etwa in diesem Sinn aus jüngerer Zeit EuGH 7.8.2018, David Smith, C-122/17, Rn. 42). Gegenüber einem Einzelnen können sich staatliche Einrichtungen in einer solchen Konstellation somit nicht auf eine Richtlinie berufen. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine andere Sichtweise dazu führen würde, dass in Fällen, in denen eine Richtlinie durch einen Mitgliedsstaat nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt wurde, es staatlichen Einrichtungen ermöglicht würde, Nutzen aus dem Verstoß des Mitgliedsstaates gegen das Unionsrecht zu ziehen (vgl. jüngst EuGH 27.3.2019, Pawlak, C-545/17, Rn. 89 f, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61986CJ0080 Kolpinghuis Nijmegen VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019190006.J02Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019