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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Der EuGH hat in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt, dass der Umstand, wonach ein Drittstaatsangehöriger wegen einer realen Gefahr einer Verletzung nach Art. 3 MRK nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden kann, nach der Statusrichtlinie -
die maßgeblichen Bestimmungen der (Neufassung der) Statusrichtlinie 2011/95/EU entsprechen inhaltsgleich den Bestimmungen der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG - nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Die Statusrichtlinie sieht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nämlich nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vor. Nicht umfasst sind dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland -
etwa im Gesundheitssystem -, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht werden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten würde.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0542 M'Bodj VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019190006.J17Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019