RS Vwgh 2019/5/21 Ro 2019/19/0006

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
EURallg
MRK Art3
32011L0095 Status-RL Art15 lita
32011L0095 Status-RL Art15 litb
32011L0095 Status-RL Art15 litc
32011L0095 Status-RL Art6
62013CJ0542 M'Bodj VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt, dass der Umstand, wonach ein Drittstaatsangehöriger wegen einer realen Gefahr einer Verletzung nach Art. 3 MRK nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden kann, nach der Statusrichtlinie -

die maßgeblichen Bestimmungen der (Neufassung der) Statusrichtlinie 2011/95/EU entsprechen inhaltsgleich den Bestimmungen der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG - nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Die Statusrichtlinie sieht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nämlich nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vor. Nicht umfasst sind dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland -

etwa im Gesundheitssystem -, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht werden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten würde.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0542 M'Bodj VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019190006.J17

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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