RS Vwgh 2019/5/21 Ro 2018/03/0050

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §37
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/03/0051Besprechung in:ecolex 10/2019, S. 918-919;

Rechtssatz

Die Entscheidung über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung gemäß § 49 EisenbahnG 1957 wird nach Maßgabe der - im Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehenden - örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse getroffen, wohingegen der Kostenentscheidung (unter anderem) Feststellungen zu den für die Kreuzung seit der Erteilung der Baugenehmigung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs zu Grunde gelegt werden. Die Kostenentscheidung basiert demnach auf einer über mehrere Jahre ausgedehnten Gesamtbetrachtung der Verkehrsentwicklung sowohl auf der Schiene als auch auf der Straße, auf deren Basis eine nutzen- und interessenorientierte Kostenaufteilung getroffen wird. Vor diesem Hintergrund müssen die für die Kostenfestlegung nach § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957 vorzunehmenden Sachverhaltsermittlungen (auch) auf die Ergründung der jeweils aktuellen Sachlage gerichtet sein, um etwaige sich auf den Nutzen der Sicherung auswirkende Entwicklungen des Aufteilungskriteriums "Änderung des Verkehrs" in die Beurteilung miteinbeziehen zu können.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J16

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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