TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/17 96/09/0299

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

11957E059 EWGV Art59;
AuslBG §18;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
EURallg;
VStG §20;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des J M in W, vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian, Rechtsanwälte Partnerschaft in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. Juni 1996, Zl. UVS-07/ /36/00796/95, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit unbestritten verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 2 VStG der Universale-Bau Aktiengesellschaft (in der Folge kurz: U-AG) mit Sitz in Wien.

Anläßlich einer Kontrolle der Baustelle in 1030 Wien, Rennweg 44, am 28. Juni 1993 wurden durch Organe des Landesarbeitsamtes Wien sieben namentlich genannte polnische Staatsangehörige bei der Montage von Fassadenverkleidungen angetroffen. Für diese Ausländer waren Beschäftigungsbewilligungen nicht ausgestellt worden. Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk, vom 13. Mai 1994 wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und er zur Rechtfertigung aufgefordert:

"Sie haben als zur Vertretung des Arbeitgebers der UNIVERSALE BAU AG nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1991, zur Ausübung des Gewerbes "Baumeistergewerbe" im Standort Wien 1, Renngasse 6 berechtigt, zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 28.6.1993 entgegen der Bestimmung des § 18 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 450/1990, wonach ein Arbeitgeber, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, Ausländer, die von einem ausländischenArbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, eine Beschäftigungsbewilligung benötigen, folgende ausländische Arbeitskräfte für welche keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist, mit Montagearbeiten der Steinfassade im Bereich des Erkers Ecke Rennweg/Kleistgasse in Wien 3, Rennweg 44 beschäftigt hat, wobei der Auftrag zur Durchführung dieser Arbeiten an die deutsche Fa. Hofmann Natursteinwerk GmbH & Co KG erteilt wurde:

(Anmerkung: es folgen die Namen und Personaldaten der betroffenen Ausländer)

Sie haben dadurch, je oben angeführtem Ausländer, eine Verwaltungsübertretung zu 1) bis 7) nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 450/1990, begangen."

Mit Schreiben vom 24. Mai 1994 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung, indem er insbesondere bestritt, daß die von ihm vertretene Aktiengesellschaft die ausländischen Arbeitskräfte beschäftigt habe bzw. diese Dienstnehmer dieser Aktiengesellschaft gewesen seien. Es handle sich bei diesen Personen um Dienstnehmer der Firma Lauster GesmbH, die ihren Betriebssitz im Bundesgebiet habe. Es sei somit nicht richtig, daß es sich bei den ausländischen Arbeitskräften um solche gehandelt habe, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt worden seien. Es habe sich auch nicht um eine Arbeitskräfteüberlassung gehandelt.

Nach Zwischenerhebungen erließ die Behörde erster Instanz das Straferkenntnis vom 29. September 1995, mit dem sie den Beschwerdeführer für schuldig erkannte, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der U-AG zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 28. Juni 1993 entgegen der Bestimmung des § 18 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 i. d.F BGBl. Nr. 450/1990 die Arbeitsleistung, in Form von Montagearbeiten an der Steinfassade im Bereich des Erkers Rennweg/Kleistgasse in Wien 3, Rennweg 44, von sieben namentlich genannten ausländischen Arbeitskräften, welche von der deutschen Firma Hofmann Natursteinwerk GesmbH & Co KG beschäftigt worden seien, in Anspruch genommen, obwohl für diese Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei. Er habe dadurch je genannten Arbeitnehmer die Rechtsvorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung verletzt, weshalb über ihn sieben Geldstrafen a S 25.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 25 Tagen) gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 Schlußsatz des genannten Gesetzes verhängt werde.

In der dagegen gerichteten Berufung bestritt der Beschwerdeführer insbesondere die Annahme der Behörde erster Instanz, die sieben ausländischen Arbeitskräfte seien Dienstnehmer der (deutschen) Firma Hofmann gewesen; richtig sei hingegen, daß diese von der Firma Lauster GesmbH mit inländischem Betriebssitz beschäftigt worden seien. Zu Unrecht hätte die Behörde erster Instanz von der Einvernahme der von ihm zu diesem Beweisthema namhaft gemachten Zeugen Abstand genommen. Es läge auch nicht in seiner Ingerenz, Vertragsurkunden zwischen dritten Personen vorzulegen. Im übrigen bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Schuldfrage keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß die Tatumschreibung zu lauten habe wie folgt:

"Sie haben als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG der U-AG mit Sitz in W. zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 28. Juni 1993 entgegen dem § 18 AuslBG die Arbeitsleistungen von folgenden ausländischen Arbeitskräften:

(es folgen wiederum die Personaldaten der betroffenen Ausländer)

1)

...

2)

...

3)

...

4)

...

5)

...

6)

...

7)

...

welche von der deutschen Firma Hofmann Natursteinwerk GesmbH & Co KG ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz mit Montagearbeiten an der Steinfassade im Bereich des Erkers Rennweg/Kleistgasse in Wien 3, Rennweg 44, beschäftigt wurden, in Anspruch genommen hat, ohne daß für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde."

In der Straffrage gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als die Geldstrafen für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer auf den Betrag von S 15.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von je 3 Tagen) herabgesetzt wurden und die angewendete Strafnorm mit "§ 28 Abs. 1 Z. 1 dritter Strafsatz AuslBG in der Fassung gemäß

BGBl. Nr. 450/1990" zu lauten habe.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens der Ergebnisse des in den von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlungen abgeführten Beweisverfahrens und der von ihr in Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, sie nehme es als erwiesen an, daß von der U-AG auf der in Rede stehenden Baustelle entgegen dem § 18 AuslBG die Arbeitsleistungen von sieben von der deutschen Firma Hofmann (diese Firma habe in Österreich keinen Betriebssitz) entsandten ausländischen Staatsangehörigen in Anspruch genommen worden seien, ohne daß für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei. Schon im Erhebungsbericht vom 6. Juli 1993 sei festgehalten, daß die U-AG die deutsche Firma Hofmann, die keinen Betriebssitz in Österreich habe, mit der Ausführung der Natursteinarbeiten an der Fassade auf der genannten Baustelle beauftragt habe und der auf der Baustelle anwesende Polier der U-AG angegeben habe, daß die angetroffenen sieben Ausländer der Firma Hofmann betriebszugehörig seien. Im Akt lägen auch Passierscheine von sechs der genannten ausländischen Arbeitskräfte, in denen die Firma Hofmann als Entsendefirma angegeben worden sei. Da der einvernommene Polier der U-AG in der Verhandlung selbst angegeben habe, daß die Passierscheine von den Arbeitnehmern ausgefüllt worden seien, sei es nicht einsichtig, daß diese auf den von ihnen selbst ausgefüllten Passierscheinen nicht auch den tatsächlichen Arbeitgeber angegeben hätten. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, die deutsche Firma Hofmann habe sich der (inländischen) Firma Lauster GesmbH zur Erfüllung der von ihr der U-AG gegenüber bestehenden Werkvertragsverpflichtung bedient, die ausländischen Arbeitskräfte seien deren Dienstnehmer gewesen, hätte sich durch Einvernahme des Geschäftsführers dieser Firma nicht erhärtet, der angegeben habe, die fraglichen polnischen Staatsbürger seien nie bei seiner Firma beschäftigt gewesen. Daran schließt sich eine ausführliche Darlegung der Erwägungen zur Beweiswürdigung an. Zur Frage eines allenfalls vorhandenen inländischen Betriebssitzes der Firma Hofmann führte die belangte Behörde des weiteren aus, der Polier der U-AG habe anläßlich seiner Einvernahme vor der Erstbehörde bereits angegeben, daß diese Firma über keinen Betriebssitz im Inland verfüge. Auch in der Berufung fehle ein derartiger Hinweis. Der Zeuge habe auch in der Verhandlung vom 27. Februar 1996 wiederholt, die Firma Hofmann habe in Österreich keinen Betriebssitz, auch weitere Ermittlungsergebnisse hätten kein anderes Ergebnis erzielt. Rechtlich folgerte die belangte Behörde aus dem von ihr festgestellten Sachverhalt, für die Strafbarkeit im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG reiche das bloße "Inanspruchnehmen" von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis aus. Im Falle der Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werde, sei strafrechtlich jener verantwortlich, der den Einsatz derartiger "betriebsentsandter Ausländer" auf der Baustelle seines Unternehmes als nach § 9 VStG nach außen berufenes Organ (hier: als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG) zu vertreten habe. Derjenige nehme die Arbeitsleistung eines betriebsentsandten Ausländers in diesem Sinne in Anspruch, dem sie der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung einer ihm gegenüber dem inländischen Nutznießer treffenden rechtlichen Verpflichtung zur Verfügung stelle. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der Einsatz betriebsentsandter Ausländer als Erfüllungsgehilfen ihres ausländischen Arbeitgebers (hier: der Firma Hofmann) erfolge, um dessen Verpflichtung aus einem Werkvertrag gegenüber dem inländischen Besteller (hier: der U-AG) zu erfüllen. Es sei daher nicht rechtswidrig, dem Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG die Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG in objektiver Hinsicht rechtlich zu überantworten. Zum Einwand der zwischenzeitig eingetretenen Verfolgungsverjährung durch Unterlassung jeglicher Verfolgungshandlung in bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Fehlens "eines im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitzes" führte die belangte Behörde aus, daß es sich bei der Firma Hofmann um eine deutsche Firma handle, und auch die Wiedergabe des § 18 Abs. 1 AuslBG hinreichend deutlich mache, daß es sich bei der deutschen Firma Hofmann um einen ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz handle. Bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13. Mai 1994 finde sich der Hinweis auf die "deutsche" Firma Hofmann im Zusammenhang mit dem Zitat des § 18 Abs. 1 AuslBG. Im übrigen sei der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 1994 ohnedies auf diese Frage eingegangen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung infolge eingetretener Verfolgungsverjährung sei daher nicht zu erkennen.

Zur Frage des Verschuldens führte die belangte Behörde nach Zitierung des § 5 Abs. 1 VStG und der hiezu ergangenen Judikatur aus, im Falle eines Ungehorsamsdeliktes bestehe von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, die aber von diesem widerlegt werden könne. Eine solche Widerlegung sei dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, weil nach § 19 Abs. 3 erster Satz AuslBG bei von einem ausländischen Unternehmen betriebsentsandten Ausländern der inländische Unternehmer, in dessen Betrieb der Ausländer tatsächlich tätig wird, um die Beschäftigungsbewilligung einzukommen habe. Daran ändere auch nichts die von der Firma Hofmann vertraglich übernommene Verpflichtung, für Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung der ausländischen, auf der Baustelle beschäftigten Dienstnehmer zu sorgen, zumal der Verantwortliche sich der ihm nach dem AuslBG treffenden diesbezüglichen Verpflichtungen nicht durch eine mit einem ausländischen Werkunternehmer getroffene privatrechtliche Vereinbarung entziehen könne. Auch allfällige zivilrechtliche Konsequenzen änderten an dieser Verpflichtung nichts. Auch könne der dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis nicht dadurch erbracht werden, daß die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei, es bedürfe vielmehr des weiteren Beweises, daß auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei. Das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems habe der Beschwerdeführer aber im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet, es vielmehr unterlassen, im einzelnen anzugeben, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen er Kontrollen durchgeführt habe. Die bloße Erteilung von Weisungen reiche hiefür nicht aus. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsstrafverfahren nicht näher dargelegt, welche Maßnahmen er getroffen habe, um die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und welche wirksamen Schritte er für den Fall von ihm festgestellter Verstöße auf diesem Gebiet in Aussicht gestellt und unternommen habe, um derartigen Verstößen vorzubeugen. Es sei somit nicht glaubhaft, daß ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Im übrigen legte die belangte Behörde ihre Erwägungen zur Strafbemessung dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensverletzungen beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

              1.              Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des § 44a VStG geltend, weil sich der bekämpfte Bescheid lediglich auf die Übertretungsnorm des § 18 AuslBG stütze, die jedoch kein Verbot, vielmehr ein lediglich an den Arbeitnehmer bzw. dessen Arbeitgeber gerichtetes Gebot enthalte. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers hätte allenfalls auf § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG gestützt werden können, diese Norm sei von der belangten Behörde jedoch ausschließlich als Strafnorm, nicht jedoch als Übertretungsnorm angeführt worden.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.

die als erwiesen angenommene Tat;

2.

die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.

die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.

den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.

im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 44a Z. 2 VStG verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des § 44a VStG kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Z. 1 noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Z. 2 auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Die Anordnung des § 44a Z. 2 VStG wird daher durch die Anführung derjenigen Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach § 44a Z. 2 leg. cit. zu subsumieren ist, ohne daß es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedürfte (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A).

Die hier maßgebenden Bestimmungen des AuslBG in der Stammfassung lauten wie folgt:

"§ 2 (2) als Beschäftigung gilt die Verwendung

a)

.....

b)

..........

d)

nach den Bestimmungen des § 18 ..

(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

a)...

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter....

§ 18. (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung.

§ 28. (1) Personen, die ...

b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nehmen, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs. 1, 4 und 7) erteilt wurde ...

begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafen zu bestrafen."

Ausgehend von dem oben wiedergegebenen Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides kann daher kein Zweifel daran bestehen, daß die belangte Behörde die Gebotsnorm des § 18 AuslBG, gegen die der Beschwerdeführer verstoßen hat, die Vorschrift, die das Zuwiderhandeln gegen diese Gebotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, (nämlich § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG) und auch die Strafnorm, nämlich § 28 Abs. 1 Z. 1 dritter Strafsatz AuslBG zutreffend zitiert und damit der Konkretisierungsvorschrift des § 44a VStG Genüge getan hat. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich ferner dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, daß ihm innerhalb der Verjährungszeit das wesentliche Sachverhaltsmoment des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b in Verbindung mit § 18 AuslBG, nämlich das Fehlen eines inländischen Betriebssitzes der Entsendefirma, nicht vorgehalten worden sei.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Gemäß § 28 Abs. 2 AuslBG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ein Jahr.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, so daß sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG beziehen muß. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist es in diesem Stadium des Verfahrens nicht erforderlich, bereits eine der weiteren Überprüfung standhaltende rechtliche Subsumtion vorzunehmen.

Als eine taugliche Verfolgungshandlung in diesem Sinne wurde die von der Behörde erlassene Aufforderung zur Rechtfertigung qualifiziert (vgl auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A, u.a.). Richtig ist auch, daß die Berichtigung eines Tatbestandsmerkmales außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG eine entsprechende Verfolgung hinsichtlich dieses Merkmales ausschließt.

Die Anforderungen an die Tatumschreibung sind jedoch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes, insbesondere die Möglichkeit, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, zu sehen. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht (vgl. dazu in diesem Sinne die Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. November 1989, Zl. 89/02/0004). Im Beschwerdefall unterliegt es aber auch ausgehend von dem vom Beschwerdeführer im Verfahren (bereits in seiner Äußerung zur Rechtfertigung vom 24. Mai 1994) erstatteten Vorbringen keinem Zweifel, daß hinsichtlich der Rechtsverfolgung offensichtlich keine Behinderung gegeben war, geht er doch genau auf diese Frage ein.

Eine Verfolgungsverjährung liegt daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht nicht vor.

3. Der Beschwerdeführer erachtet sich weiters darin in seinen subjektiven Rechten verletzt, daß die belangte Behörde in seiner Abwesenheit in der Verhandlung vom 26. Juni 1996 zur Verkündung des Berufungsbescheides geschritten sei und ihm damit die Rechtswohltat des § 31 Abs. 3 VStG zu Unrecht verwehrt habe. Dazu bringt er in der Beschwerde vor, es sei ihm und seinem Vertreter bekannt gewesen, daß die von ihm beantragten Zeugen zur Verhandlung am 26. Juni 1996 nicht kommen würden, und sie - rechtmäßiges Verhalten der belangten Behörde voraussetzend - angenommen hätten, daß die belangte Behörde jedenfalls nicht zur Verkündung des Berufungsbescheides schreiten würde, ohne die Aussagen der beiden entscheidungswesentlichen Zeugen aufgenommen zu haben. Im Verwaltungsstrafrecht sei ein Ersatz der Vertretungskosten nicht vorgesehen, sodaß bereits die Einleitung eines Strafverfahrens einer Bestrafung gleichkomme. Umso mehr habe der Vertreter des Beschwerdeführers im Sinne seines Mandanten darauf Bedacht zu nehmen gehabt, unnötige Kosten zu vermeiden. Daher könne es ihm auch nicht zur Last gelegt werden, das Verfahren verschleppt zu haben, hätte die belangte Behörde doch rechtzeitig für geeignete Maßnahmen sorgen müssen, um die Vorführung des bereits dreimal unentschuldigt nicht erschienen Zeugen bzw. die Vernehmung des anderen Zeugen im Rechtshilfeweg durchführen zu lassen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Verkündung des Bescheides auch in Abwesenheit des Beschuldigten möglich sei, sei sohin "im vorliegenden Fall nicht heranzuziehen" und sei die Verkündung des Bescheides rechtswidrig, habe jedenfalls auch nicht genügt, um die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 3 VStG zu wahren.

Gemäß § 51 f Abs. 2 VStG hindert es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.

Der Beschwerdeführer irrt daher, wenn er meint, es sei (lediglich) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Verkündung des Bescheides auch in Abwesentheit des Beschuldigten möglich sei, es handelt sich vielmehr um eine Gesetzesbestimmung, die auch der Verwaltungsgerichtshof anzuwenden hat. Daß der Beschwerdeführer oder sein Vertreter zur Verhandlung am 26. Juni 1996 nicht ordnungsgemäß geladen worden seien, behauptet er selbst nicht. Damit wird aber der Bescheid mit seiner Verkündung im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmung ihm gegenüber rechtswirksam. Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, er habe nicht damit rechnen müssen, daß die Behörde zur Verkündung des Berufungsbescheides schreiten würde, ist auf die Bestimmung des § 51 h Abs. 4 VStG zu verweisen, wonach der Spruch des Bescheides und seine wesentliche - und nicht, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde meint, vollständige - Begründung nach Möglichkeit sofort nach Schluß der Verhandlung zu beschließen und zu verkünden ist. In der Abhaltung der mündlichen Verhandlung kann daher ebensowenig eine - nicht voraussehbare - Rechtswidrigkeit erblickt werden wie in der Verkündung des Bescheides.

4. Insoweit der Beschwerdeführer die Unwirksamkeit der Verkündung infolge

Mangelhaftigkeit der Begründung behauptet, ist ihm zu entgegnen, daß nach dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 15 AVG eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zwar zulässig, diesbezügliches wird vom Beschwerdeführer jedoch konkret nicht dargetan.

5. Insoweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist ihm folgendes zu entgegnen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Allerdings kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 548 ff, angeführte Judikatur). Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis vermag der Verwaltungsgerichtshof die einschlägigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die belangte Behörde hat detailliert, schlüssig und vom Gedankenaufbau nachvollziehbar dargetan, weshalb sie der Verantwortung des Beschwerdeführers, die betretenen Ausländer seien in Wahrheit Dienstnehmer der in Österreich ansässigen Firma Lauster GesmbH gewesen, keinen Glauben geschenkt hat. Insbesondere stützte sie sich dabei auf die mit den im Akt erliegenden Passierscheinen übereinstimmenden Angaben des vom Beschwerdeführer zu seiner Entlastung nominierten Zeugen Reisner, der von der Involvierung der Firma Lauster keine Kenntnis gehabt, insbesondere weder Polier oder Vorarbeiter dieser Firma auf der gegenständlichen Baustelle gesehen haben will. Es erscheint dem Verwaltungsgerichtshof auch keineswegs so abwegig wie in der Beschwerdeschrift dargestellt, daß ein Unternehmer, dem die beantragten Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte nicht erteilt wurden, von der Einstellung dieser Ausländer und der Annahme eines aus diesem Grunde nicht durchführbaren Auftrags Abstand nimmt (insbesondere da sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß gerade dieser Auftrag für die Firma Lauster besonders lukrativ oder existenznotwendig gewesen wäre). In der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung ist daher kein Mangel festzustellen.

6. Insoweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Verschuldens seinerseits behauptet, ist ihm folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0141). Diese Widerlegung ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefall nicht gelungen. Die belangte Behörde ist daher, ohne das Gesetz zu verletzen, zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beschwerdeführer in den ihm vorgeworfenen Fällen schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung des AuslBG verstoßen hat.

7. Aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar erweist sich die Behauptung in der Beschwerde, die Behörde sei bei Bemessung der Strafe "offensichtlich" davon ausgegangen, die "angebliche Verwaltungsübertretung habe sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt". Derartiges läßt sich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnehmen.

8. Zur Strafbemessung macht der Beschwerdeführer ferner geltend, die belangte Behörde habe nicht ausreichend begründet, warum sie nicht in seinem Falle gemäß § 20 VStG vom außerordentlichen Milderungsrecht Gebrauch gemacht habe.

Nach dieser Gesetzesstelle kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Es kann zwar nicht gesagt werden, daß im Falle einer Übertretung des AuslBG die Anwendung des § 20 VStG grundsätzlich nicht in Betracht käme. Solches hat allerdings auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht zum Ausdruck gebracht. Sie hat jedoch für den Beschwerdefall das Vorliegen der Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung verneint, was schon im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer gleich in sieben Fällen gegen grundsätzliche Bestimmungen des AuslBG verstoßen hat, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

9. Insoweit der Beschwerdeführer die EU-Konformität der Strafbestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG ins Treffen führt, so verabsäumt die Beschwerde darzulegen, inwieweit eine dem Art. 59 EWG-Vertrag widersprechende Diskriminierung des ausländischen Dienstleistungsbetriebes vorgelegen sein soll, stellt doch § 18 AuslBG ausländische Dienstleistungsbetriebe hinsichtlich der Bewilligungspflicht den inländischen gleich. Die Bestimmung des Art. 59 EWG-Vertrag enthält das Gebot der Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Leistungserbringers auf Grund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstandes, daß er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll. Der fundamentale Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs darf nach der Rechtsprechung des EuGH nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und die für alle im Hoheitsgebiet des Staates, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, tätigen Personen oder Unternehmen verbindlich sind, und zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist. In diesem Sinne verbietet Art. 59 EWG-Vertrag einem Mitgliedstaat nicht, zur Steuerung der Arbeitsmarktpolitik die Beschäftigung von Ausländern einer generellen Bewilligungspflicht zu unterwerfen, und dies nicht nur für Erbringer von Dienstleistungen, die ihren Sitz im Inland haben, sondern auch für einen solchen aus einem anderen Mitgliedstaat vorzusehen, der diese Tätigkeit im Inland ausüben will. Dies gilt jedoch nur, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht werden soll, bei der Prüfung der Anträge auf Genehmigung und bei der Genehmigungserteilung in keiner Weise nach der Staatsangehörigkeit oder dem Niederlassungsort des Leistungserbringers unterscheidet, und wenn er außerdem die Nachweise und Sicherheiten berücksichtigt, die der Leistungserbringer bereits für die Ausübung seiner Tätigkeit im Mitgliedstaat der Niederlassung beigebracht hat. Daß eine diesbezügliche Diskriminierung im vorliegenden Akt vorgelegen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

10. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals das Vorliegen der Voraussetzung des § 18 Abs. 3 AuslBG behauptet, steht diesem Vorbringen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen. Auf dieses Vorbringen war daher nicht näher einzugehen.

11. Aber auch die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemachten Auführungen können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, daß auch die belangte Behörde zur zwangsweisen Vorführung des in der BRD ansässigen Zeugen Alt anzuordnen nicht Befugnis hat, der im Ausland ansässige Zeuge daher nur im Inland bei freiwilligem Erscheinen hätte vernommen werden können, wäre es diesem - wie sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Gegenschrift zutreffend betont wird - die schriftliche Darlegung seiner Aussage freigestanden. Auch erweist sich im Hinblick auf die mehrfach erfolglos versuchte Vorladung des Zeugen Leimer dessen Aussageverlesung im Sinn des § 51 g Abs. 3 VStG nicht als rechtswidrig.

Insgesamt erweist sich daher die Beschwerde als nicht berechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Dezember 1998

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090299.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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