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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
ABGB §1332Rechtssatz
Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit - die hier infolge der Niederschrift und Freigabe der Revision nur rund eineinhalb Stunden vor Ablauf der Frist gegeben war - ist das Fehlen, bzw. die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten. Dies trifft gleichermaßen für die fristgerechte Abfertigung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr zu (vgl. VwGH Ra 2018/19/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190406.L01Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019