RS Vwgh 2019/5/21 Ra 2018/19/0406

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
GO BVwG 2014 §20 Abs1
GO BVwG 2014 §20 Abs6
VwGG §46 Abs1

Rechtssatz

Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit - die hier infolge der Niederschrift und Freigabe der Revision nur rund eineinhalb Stunden vor Ablauf der Frist gegeben war - ist das Fehlen, bzw. die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten. Dies trifft gleichermaßen für die fristgerechte Abfertigung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr zu (vgl. VwGH Ra 2018/19/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190406.L01

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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