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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §31 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus S, vertreten durch den Obmann, FH, dieser vertreten durch D, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3. Juli 1998, Zl. Ve1-550-2691/1-1, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Schwaz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 29. September 1997, eingelangt bei der mitbeteiligten Partei am 6. Oktober 1997, hat der Beschwerdeführer die baubehördliche Genehmigung der Verlegung von PKW-Abstellplätzen für Bedienstete des Bezirkskrankenhauses S beantragt. Im Zuge der Errichtung einer entsprechenden Zufahrt für Rettungstransporte sowie der Anlage von Grünflächen und einer Parkanlage seien für die Bediensteten des Bezirkskrankenhauses 27 Abstellplätze entfallen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. November 1997 wurde das Bauansuchen gemäß § 31 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Stellplatzverordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde sei festgelegt, daß im Bereich des Bezirkskrankenhauses S Abstellmöglichkeiten nur in Form unterirdischer Garagen errichtet werden dürften. In diesen Bereich falle auch das zu bebauende Grundstück Nr. 2567/2 KG S. Das Bauvorhaben stehe sohin im Widerspruch zu einer örtlichen Bauvorschrift, es sei dieses daher ohne Bauverhandlung abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben. Er führte aus, daß mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 25. September 1984 die Errichtung einer Krankenpflegeschule mit Schwesternheim auf den angeführten Grundstücken baubehördlich genehmigt worden sei. Die seinerzeit erforderlichen Stellplätze seien gemäß § 9 TBO für die Schwesternschule vorhanden gewesen. Sie hätten sich zum Teil auf jenem Areal befunden, das nunmehr durch die Umgestaltung des Krankenhauses (Zufahrtserweiterung für Rettungsfahrzeuge und Grünflächengestaltung) betroffen sei. Es sei daher nur sachgerecht, wenn die dadurch verlorengegangenen Abstellplätze auf andere Grundflächen im Areal des Krankenhauses umgesiedelt würden. Die von der Baubehörde erster Instanz geäußerte Rechtsansicht sei verfehlt. Eine rechtliche Wertung des § 9 Abs. 1 und 2 TBO sowie des § 1 Abs. 4 der Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 20. Mai 1987, in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 29. Juli 1987, 7. Juni 1992 und 25. Mai 1994 (Garagen- und Stellplätzeverordnung) zeige, daß bei der Errichtung einer baulichen Anlage die für die Benützung derselben vorzuschreibenden Stellplätze nur in jener Form errichtet werden dürften, die die Verordnung der Gemeinde vorschreibe. Dasselbe gelte für die bauliche Umgestaltung von bestehenden Gebäuden, durch welche gegenüber dem Bestand zusätzliche Abstellplätze aufgrund der geltenden Stellplatzverordnung vorzusehen seien. Die Stellplatzverordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde sei jedoch nicht geeignet, die Errichtung von Parkplätzen als bauliche Anlage für sich (allein) dieser Vorschrift zu unterziehen, die Verordnung komme nur dann zur Anwendung, wenn im Zusammenhang mit einer neu geschaffenen Baumasse die erforderlichen Pflichtstellplätze errichtet werden müßten. Sie finde daher keine Anwendung auf Vorhaben wie das gegenständliche, nämlich die bloße Errichtung von Parkplätzen, die nicht durch die Schaffung einer Baumasse oder die Änderung eines Verwendungszweckes erforderlich würden.
Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 8. Jänner 1998 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, die gegenständliche Stellplatzverordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde nehme in § 1 Abs. 4 nicht Bezug auf § 9 Abs. 1 (TBO) sondern bestimme ganz allgemein, daß in jenen Bereichen des Baulandes, das im Zonenplan, Beilage A, rot umrandet festgelegt sei, Abstellmöglichkeiten nur in Form unterirdischer Garagen errichtet werden dürften. Das Grundstück Nr. 2567/2 liege in dieser Zone, weshalb für dieses Grundstück auch die vorangeführte Vorschrift zum Tragen komme.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Juli 1998 abgewiesen, wobei sie im wesentlichen die Rechtsansicht der Gemeindebehörden teilte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 9 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1995, sind für eine bauliche Anlage für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher dieser Anlage geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten in ausreichender Zahl und Größe vorzusehen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Gemeinde durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse für bestimmte Arten von baulichen Anlagen die Zahl der nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten festlegen. Weiters kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmen, daß im Bauland oder in bestimmten Teilen des Baulandes Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nur in der Form unterirdischer Garagen errichtet werden dürfen, wenn dies im Interesse der bestmöglichen Nutzung des Baulandes geboten oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen und zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen erforderlich ist.
In der auf Grundlage des § 9 Abs. 2 TBO erlassenen Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 20. Mai 1987 (geändert mit Gemeinderatsbeschluß vom 29. Juli 1987, 17. Juni 1992 und 25. Mai 1994) über die Errichtung von Abstellmöglichkeiten ist unter § 1 Abs. 4 festgelegt, daß in jenem Bereich des Baulandes, das im Zonenplan, Beilage A, rot umrandet festgelegt ist, Abstellmöglichkeiten nur in Form unterirdischer Garagen errichtet werden dürfen.
Unstrittig ist, daß das Grundstück 2567/2 KG S, auf dem die beschwerdegegenständlichen PKW-Abstellplätze errichtet werden sollen, innerhalb jenes Bereiches liegt, in dem laut der oben angeführten Stellplatzverordnung Abstellmöglichkeiten nur in Form von unterirdischen Garagen errichtet werden dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach die Verordnungsermächtigung im § 9 Abs. 2 zweiter Satz TBO im systematischen Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 und Abs. 5 TBO so auszulegen sei, daß die Anordnung, Abstellmöglichkeiten dürften nur in Form unterirdischer Garagen errichtet werden, nur dort mit einer entsprechenden Verordnung geregelt werden dürfte, wo es sich um Pflichtstellplätze handelt, nicht zu teilen. Der zweite Satz des § 9 Abs. 2 TBO nimmt nicht auf die für bauliche Anlagen nach Abs. 1 erforderlichen Stellplätze Bezug. Er legt vielmehr fest, daß dort, wo dies im Interesse der bestmöglichen Nutzung des Baulandes oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen und zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen erforderlich ist, mittels Verordnung die Festlegung getroffen werden kann, daß Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nur in der Form unterirdischer Garagen errichtet werden dürfen. In Bezug auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen ist es auch unerheblich, ob es sich um Gesundheitsbeeinträchtigungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge handelt, die einem Pflichtstellplatz zugeordnet werden, oder ob es sich dabei um Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit Stellplätzen handelt, die unabhängig von einer Stellplatzverpflichtung errichtet werden.
Da die genannten Abstellplätze nicht in Form einer unterirdischen Garage errichtet werden sollen, steht auch für den Verwaltungsgerichtshof fest, daß dieses Bauvorhaben mit der genannten Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 20. Mai 1987 im Widerspruch steht und daher das Baugesuch nicht positiv behandelt werden konnte.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen die Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde, die aufgrund des § 9 Abs. 2 zweiter Satz TBO erlassen wurde, weil gerade in der unmittelbaren Umgebung des Krankenhauses Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit von Menschen und zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen geboten erscheinen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher auch keine Veranlassung, an den Verfassungsgerichtshof wegen der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnung heranzutreten.
Die Beschwerde rügt, daß das Bauvorhaben ohne Durchführung einer Bauverhandlung abgewiesen worden sei.
Nach § 31 Abs. 3 TBO ist ein Bauansuchen ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich bereits aus dem Bauansuchen ergibt, daß das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan oder örtlichen Bauvorschriften nach § 20 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 widerspricht oder wenn dem Bauvorhaben eine Bausperre nach § 29 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 entgegensteht.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist ein Bauansuchen ferner abzuweisen, wenn sich bei der Bauverhandlung ergibt, daß a) ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 vorliegt; b) das Grundstück für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 4); c) das Bauvorhaben diesem Gesetz oder Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes widerspricht.
Nun trifft es zwar zu, daß das gegenständliche Bauvorhaben nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan oder örtlichen Bauvorschriften nach dem ROG 1984 steht. Das Beschwerdevorbringen, wonach demgemäß eine Bauverhandlung durchgeführt hätte werden müssen, da allenfalls ein Abweisungsgrund nach § 31 Abs. 4 lit. c TBO vorgelegen wäre, ist grundsätzlich berechtigt. Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist im gegebenen Zusammenhang aber lediglich als Verfahrensmangel zu qualifizieren, der nur dann zu einer Aufhebung des Bescheides führt, wenn in der Beschwerde die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels dargetan wird, das heißt, wenn in der Beschwerde dargelegt wird, was der Beschwerdeführer bei Vermeidung des Verfahrensmangels vorgebracht hätte (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 616 zitierte hg. Judikatur), und angesichts dessen nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Derartige Ausführungen läßt die Beschwerde aber vermissen, der Beschwerdeführer hat seine Rechtsansicht, die er auch in der Beschwerde dargelegt hat, bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht. Die Ansicht des Beschwerdeführers wurde aber weder von den Baubehörden noch von der Aufsichtsbehörde geteilt. Dem Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht erkennbar, zu welchem anderen Verfahrensergebnis die Baubehörden bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung gelangen hätte können.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. Dezember 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060144.X00Im RIS seit
20.11.2000