RS Vwgh 2019/5/21 Ra 2018/19/0406

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GO BVwG 2014 §20 Abs1
GO BVwG 2014 §20 Abs6
VwGG §46 Abs1

Rechtssatz

Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag wurde die Kanzleibedienstete von der einschreitenden Rechtsanwältin darauf hingewiesen, dass die Revision schon möglichst am frühen Nachmittag beim VwGH eingebracht werden sollte. Die Kanzleibedienstete konnte aus der Weisung der einschreitenden Rechtsanwältin nicht mit der erforderlichen Klarheit ableiten, dass damit eine Einbringung am selben Tag während der Amtsstunden des BVwG von 08:00 bis 15:00 Uhr gemeint gewesen sein sollte. Der VwGH hat sich in der Vergangenheit bereits mit vergleichbaren Vorbringen auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass - gerade unter Beachtung der gegenteiligen Rechtslage und Praxis in Zivil- und Strafverfahren vor den ordentlichen Gerichten - der Rechtsvertreter davon ausgehen muss, dass sein Auftrag so verstanden würde, dass auch eine Einbringung beim BVwG im Laufe des Kalendertages ausreichend wäre. Die Frage, binnen welcher Frist eine Revision an den VwGH einzubringen ist, bedarf jedenfalls einer Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt selbst. Das Unterbleiben einer klarstellenden Anweisung an Kanzleimitarbeiter ist dem Rechtsvertreter demnach als eine einen minderen Grad des Versehens übersteigende Sorglosigkeit anzulasten (vgl. VwGH Ra 2018/19/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190406.L00

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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