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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §10 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Verfahrensgemeinschaft bilden jeweils jene Mitbewerber um eine Apothekenkonzession, deren Anträge im Hinblick auf ein Überschneiden des potentiellen Kundenkreises derart konkurrieren, dass bei Erteilung einer Konzession ein Bedarf an einer weiteren Konzession iSd § 10 Abs. 1 Z 2 ApG 1907 dann nicht besteht, wenn das Kundenpotential des zum Zug kommenden Bewerbers in Folge der Erteilung einer weiteren Konzession absinken und weniger als 5.500 zu versorgende Personen betragen würde (vgl. VwGH 28.1.2008, 2003/10/0206, 2004/10/0011).
Schlagworte
VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100042.L00Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019