RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2018/10/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
LMSVG 2006 §90 Abs1
VStG §5 Abs1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

§ 90 Abs. 1 LMSVG 2006 enthält weder eine Bestimmung über das Verschulden, noch gehört zum Tatbestand des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr; es handelt sich somit um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt. Eine Fahrlässigkeit des Bestraften wäre somit (nur) dann nicht anzunehmen, hätte er glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 21.5.2012, 2011/10/0050; 26.4.2010, 2008/10/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100085.L01

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten