RS Vwgh 2019/6/19 So 2019/03/0005

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Veröffentlicht am 19.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Zuständigkeiten des VwGH sind in Art. 133 B-VG festgelegt. Ausgehend davon ist der VwGH nicht zuständig, über Beschwerden gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte zu erkennen oder über Schadenersatzansprüche aufgrund behaupteter Fehlentscheidungen ordentlicher Gerichte abzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030005.X00

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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