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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Rechtssatz
Die Zuständigkeiten des VwGH sind in Art. 133 B-VG festgelegt. Ausgehend davon ist der VwGH nicht zuständig, über Beschwerden gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte zu erkennen oder über Schadenersatzansprüche aufgrund behaupteter Fehlentscheidungen ordentlicher Gerichte abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030005.X00Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019