RS Vwgh 2019/6/25 Ra 2019/19/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2019
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3

Rechtssatz

Hat das BVwG keine weiteren Ermittlungen vorgenommen oder neue Tatsachen eingeführt, war es nicht gehalten, neuerlich Parteiengehör einzuräumen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190144.L00

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten