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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §48 Abs2Rechtssatz
Die Verwaltungsverfahrensgemeinschaft dient ausschließlich dem Rechtsschutzinteresse der darin zusammengefassten Antragsteller, die dadurch erst die Möglichkeit erlangen, auch die Konzessionserteilung an den zum Zug gekommenen Mitbewerber bekämpfen zu können (vgl. VwGH 30.8.1994, 90/10/0129; VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0063). Weder aus § 48 Abs. 2 ApG 1907, der die Parteistellung ua der Apothekeninhaber umschreibt, noch aus dem Institut der Verwaltungsverfahrensgemeinschaft, das die Einräumung der Parteistellung ausschließlich von Mitbewerbern untereinander zum Inhalt hat, ist ableitbar, dass den Inhabern von Apotheken ein subjektives Recht darauf zukäme, dass die Verfahrensführung über die Ansuchen mehrerer Konzessionswerber im Rahmen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zu erfolgen habe.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100063.L00Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019