RS Vwgh 2019/6/25 Ra 2019/10/0063

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §48 Abs2
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgemeinschaft dient ausschließlich dem Rechtsschutzinteresse der darin zusammengefassten Antragsteller, die dadurch erst die Möglichkeit erlangen, auch die Konzessionserteilung an den zum Zug gekommenen Mitbewerber bekämpfen zu können (vgl. VwGH 30.8.1994, 90/10/0129; VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0063). Weder aus § 48 Abs. 2 ApG 1907, der die Parteistellung ua der Apothekeninhaber umschreibt, noch aus dem Institut der Verwaltungsverfahrensgemeinschaft, das die Einräumung der Parteistellung ausschließlich von Mitbewerbern untereinander zum Inhalt hat, ist ableitbar, dass den Inhabern von Apotheken ein subjektives Recht darauf zukäme, dass die Verfahrensführung über die Ansuchen mehrerer Konzessionswerber im Rahmen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zu erfolgen habe.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100063.L00

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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