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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §29 Abs1Rechtssatz
Das VwG verkennt, dass hinsichtlich der von ihm zu beurteilenden Frage der Rechtskraft der der Revisionswerberin erteilten Apothekenkonzession die Vorfrage, ob die im Konzessionserteilungsverfahren eingebrachten Beschwerden unzulässig waren, als Hauptfrage mit Beschluss des VwG durch deren Zurückweisung abgesprochen worden war (vgl. VwGH 27.9.1994, 94/07/0054; 28.6.1994, 94/04/0031). Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat - soweit die Rechtskraft reicht - für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig, die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (vgl. VwGH 28.1.2016, 2013/07/0288; 12.10.2007, 2007/02/0137). Dies gilt gleichermaßen für die VwG (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2015/08/0177). Das VwG hätte daher in Bindung an die rechtskräftige Entscheidung über die Zurückweisung der im Apothekenkonzessionsverfahren der Revisionswerberin erhobenen Beschwerden keine eigene Beurteilung der Zulässigkeit dieser Beschwerden vornehmen dürfen und in weiterer Folge von der Rechtskraft der erteilten Apothekenkonzession ausgehen müssen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100012.L00Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019