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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Mit dem Hinweis allein, dass es noch keine Rechtsprechung des VwGH zu einer Bestimmung gibt, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan. In den Revisionszulässigkeitsgründen wäre in diesem Zusammenhang zumindest eine konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Fall notwendig gewesen (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050092.L00Im RIS seit
05.09.2019Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019