TE Vwgh Beschluss 2019/6/25 Ra 2019/05/0091

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z3
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des E K in W, vertreten durch Dr. Heide Strauss, Rechtsanwältin in 2230 Gänserndorf, Hauptstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. April 2019, Zlen. LVwG-AV-102/001-2019, LVwG-AV-355/001-2019, betreffend einen Abbruchauftrag und ein Nutzungsverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0024, mwN).

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt I.) den vom Revisionswerber gegen zwei ihm gegenüber erlassene Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 4. Dezember 2018 und 4. März 2019 erhobenen Beschwerden keine Folge gegeben und die Sprüche zusammengefasst dahingehend neu formuliert, dass dem Revisionswerber gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) aufgetragen wurde, 45 näher bezeichnete, auf zwei näher bezeichneten Grundstücken befindliche Bauwerke binnen neun Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses abzubrechen, und ihm gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 die Nutzung dieser Bauwerke untersagt wurde. Ferner wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis (unter Spruchpunkt II.) eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

6 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) vor, es sei entgegen der Ansicht der Behörde sehr wohl eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen. Die seitens der Behörde zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung umfasse nicht den gegenständlichen Fall, wobei insbesondere nicht ausreichend auf die Rechtsfrage des vermuteten Konsenses und auf die Berücksichtigung wohlerworbener Rechte eingegangen worden sei bzw. es sich hiebei um Fakten handle, für deren Entscheidung keine gefestigte "Rechtseinung" der obersten Gerichte vorliege. 7 Mit diesem lediglich allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

8 So ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. zum Ganzen nochmals VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0024, mwN). Insbesondere lässt dieses Vorbringen eine ausreichende Verknüpfung zwischen der zu individualisierenden Rechtsfrage, dem vom Revisionswerber dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die erforderlich wäre, um den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. dazu etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092, mwN), vermissen.

9 Im Hinblick darauf braucht nicht darauf eingegangen zu werden, dass in der Revision neben der Bezeichnung des Sachverhaltes (§ 28 Abs. 1 Z 3 VwGG) und der Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), nicht gesondert ausgeführt werden (vgl. in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Erfordernisses der Darlegung von Revisionsgründen etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/17/0681 bis 0684, und VwGH 19.4.2018, Ra 2017/07/0025).

10 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050091.L00

Im RIS seit

05.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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