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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen gerügt wird, dass keine rechtzeitige Verfolgungshandlung stattgefunden habe, wäre auch darzulegen gewesen, wann nach Auffassung des Revisionswerbers die Verfolgungsverjährungsfrist begonnen und wann diese geendet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050077.L00Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019