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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002 §2 Abs1Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des Prof. Dr. M R in A, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 22. März 2019, Zl. LVwG- 1-357/2018-R1, betreffend Übertretung des AWG 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 11. Juni 2018 wurde dem Revisionswerber als Grundstücksbesitzer zur Last gelegt, auf einem näher genannten Grundstück nicht gefährliche Abfälle gelagert zu haben, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zur Tatzeit am 31. März 2016 sei bei einem Lokalaugenschein durch die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn Bodenaushubmaterial vorgefunden worden. Der Revisionswerber habe dadurch § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 1.000, Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden, verhängt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 11. Juni 2018 bestätigt. 6 Soweit der Revisionswerber in den Revisionszulässigkeitsgründ en einen Verstoß gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht, hätte er zumindest eine nach Datum und Geschäftszahl bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anzugeben gehabt, von der abgewichen worden sein soll (vgl. VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0017, mwN). 7 Wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen ein Verstoß gegen § 44a VStG geltend gemacht wird, weil kein Zeitpunkt festgestellt worden sei, in dem der Revisionswerber "ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des AWG 2002 gesetzt" habe, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche Feststellung mit dem Tatzeitpunkt mit 31. März 2016 erfolgt ist. Dass bereits am 21. März 2016 Beanstandungen stattgefunden haben, wie in den Revisionszulässigkeitsgründen ausgeführt wird, ändert daran nichts.
8 Wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen gerügt wird, dass keine rechtzeitige Verfolgungshandlung stattgefunden habe, wäre auch darzulegen gewesen, wann nach Auffassung des Revisionswerbers die Verfolgungsverjährungsfrist begonnen und wann diese geendet hat. Derartige Angaben sind in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht enthalten.
9 Dem Revisionswerber wurde nicht angelastet, gegen Auflagen verstoßen bzw. "Material" nicht entfernt zu haben. Das darauf bezogene Vorbringen in den Revisionszulässigkeitsgründen geht daher ins Leere.
10 Der Umstand allein, dass keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ob "ohne Erlassung einer Forderung gemäß § 5 Abs. 2 AWG überhaupt ein Verwaltungsdelikt möglich ist, da das Abfallende für nicht kontaminiertes Erdaushubmaterial nicht im Verordnungswege festgelegt wurde", begründet noch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Diesbezüglich fehlt insbesondere eine Bezugnahme auf den konkreten Fall (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN), um nachvollziehen zu können, weshalb hier eine im vorliegenden Verfahren zu beantwortende Rechtsfrage grundsätzlicher Art gegeben sein soll. Wenn - im Übrigen ohne nähere Begründung - geltend gemacht wird, dass "nicht kontaminiertes Erdaushubmaterial bei Verbauen in einer Vertiefung sein Abfallende findet", fehlt schon jegliche Darstellung in den Revisionszulässigkeitgründen, dass dergleichen im vorliegenden Fall erfolgt ist. Bemerkt wird, dass die Frage, ob eine bestimmte Sache Abfall ist, eine Frage des Einzelfalles ist, die grundsätzlich nicht revisibel ist (vgl. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0286, mwN).
11 Wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen geltend gemacht wird, es seien zur "Höhe der vom Revisionswerber angeordneten ersten Aufschüttungen keine Feststellungen getroffen worden", ist nicht ersichtlich, weshalb diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommen sollte. Dessen Relevanz wäre aber in den Revisionszulässigkeitsgründen darzustellen gewesen (vgl. VwGH 11.1.2018, Ra 2017/11/0296, mwN).
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050077.L00Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019