RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2019/20/0137

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19
AVG §19 Abs3
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24

Rechtssatz

Verbietet sich die Annahme, dass die ursprünglich rechtskonform ergangene Ladung zum darin festgelegten Termin befolgt werden muss, weil die Behörde - hier: das VwG - der Partei bekanntgibt, den Termin für die Verhandlung auf einen anderen Tag verlegt zu haben, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, sie dürfte an das Nichtbefolgen der Ladung, soweit sie den ursprünglichen Termin betroffen hat, noch Konsequenzen knüpfen. Dies führt dazu, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es liege eine ordnungsgemäße Ladung für den ursprünglich festgelegten Verhandlungstermin vor. Dies wiederum führt dazu, dass eine dennoch zu dieser Zeit durchgeführte Verhandlung dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200137.L05

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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