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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19Rechtssatz
Verbietet sich die Annahme, dass die ursprünglich rechtskonform ergangene Ladung zum darin festgelegten Termin befolgt werden muss, weil die Behörde - hier: das VwG - der Partei bekanntgibt, den Termin für die Verhandlung auf einen anderen Tag verlegt zu haben, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, sie dürfte an das Nichtbefolgen der Ladung, soweit sie den ursprünglichen Termin betroffen hat, noch Konsequenzen knüpfen. Dies führt dazu, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es liege eine ordnungsgemäße Ladung für den ursprünglich festgelegten Verhandlungstermin vor. Dies wiederum führt dazu, dass eine dennoch zu dieser Zeit durchgeführte Verhandlung dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200137.L05Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019