Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19Rechtssatz
Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt nicht mehr vor, wenn die darin angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0235, 0236). Das wurde insbesondere dann als gegeben erachtet, wenn die Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das nur so gedeutet werden konnte, dass sie ein Erscheinen bei ihr zum festgesetzten Termin nicht weiter für erforderlich erachte und demgemäß an das Nichtbefolgen der Ladung keine Konsequenzen knüpfen werde (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0131). Ein derartiger Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden. Ein solcher wurde etwa in der Erlassung eines neuerlichen Ladungsbescheides und der Abhaltung eines neuen Termins erblickt, weil in einem solchen Fall kein Zweifel bestehen kann, dass die Behörde damit den ersten Ladungsbescheid für hinfällig erachtete (vgl. VwGH 20.3.2012, 2012/21/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200137.L04Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019