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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §10 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/20/0535Ra 2018/20/0536Ra 2018/20/0537Rechtssatz
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen; ist nämlich ein Titel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG 2005, wonach zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gehört, dass von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0023, 0024). § 10 Abs. 1 AsylG 2005 umfasst gemäß seinem Wortlaut auch die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005, sodass das Vorgesagte auch für die Anordnung zur Außerlandesbringungen gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200534.L00Im RIS seit
21.08.2019Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019