RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2018/20/0495

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5
EURallg
32013R0604 Dublin-III Art17 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art8 Abs4

Rechtssatz

Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO knüpft die Zuständigkeit des Antragsstaates an das Wohl des Minderjährigen. Nach dem 13. Erwägungsgrund zur Dublin III-VO haben die Mitgliedstaaten bei Beurteilung des Wohls des Kindes unter anderem das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen, Erwägungen der Sicherheit sowie der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen. Insofern wären sowohl die Überlegungen zu den Aufnahmebedingungen in Bulgarien betreffend unbegleitete Minderjährige, als auch jene zur Frage, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des volljährigen Bruders verbundenen Trennung der beiden Brüder ein betreffend den Revisionswerber in Österreich abzuführendes Asylverfahren dem Wohl des Minderjährigen dient, bereits bei Prüfung der Zuständigkeit Österreichs nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO und nicht erst im Rahmen der Anwendung des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO anzustellen gewesen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200495.L02

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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