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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5Rechtssatz
Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO knüpft die Zuständigkeit des Antragsstaates an das Wohl des Minderjährigen. Nach dem 13. Erwägungsgrund zur Dublin III-VO haben die Mitgliedstaaten bei Beurteilung des Wohls des Kindes unter anderem das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen, Erwägungen der Sicherheit sowie der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen. Insofern wären sowohl die Überlegungen zu den Aufnahmebedingungen in Bulgarien betreffend unbegleitete Minderjährige, als auch jene zur Frage, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des volljährigen Bruders verbundenen Trennung der beiden Brüder ein betreffend den Revisionswerber in Österreich abzuführendes Asylverfahren dem Wohl des Minderjährigen dient, bereits bei Prüfung der Zuständigkeit Österreichs nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO und nicht erst im Rahmen der Anwendung des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO anzustellen gewesen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200495.L02Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019