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E1PNorm
AsylG 2005 §5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/18/0036 E 30. August 2017 RS 2Stammrechtssatz
Für die rechtliche Schlussfolgerung, wonach eine Überstellung der größtenteils vulnerablen revisionswerbenden Parteien aus menschenrechtlicher Sicht unbedenklich sei, bedarf es einer genauen, auf aktuellen Berichten beruhenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob die (vulnerablen) revisionswerbenden Parteien bei Rückkehr nach Bulgarien in einer Art und Weise untergebracht und versorgt würden, dass ihnen keine Verletzung ihrer durch Art. 3 MRK (Art. 4 GRC) garantierten Rechte droht. Wenn das BVwG sich darauf bezieht, dass der UNHCR bereits im April 2014 seine zuvor ausgesprochene Empfehlung, Überstellungen nach Bulgarien wegen der dortigen schlechten Aufnahmebedingungen auszusetzen, wieder zurückgenommen habe, so ist anzumerken, dass der UNHCR dabei auch ausdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, jeden Fall individuell zu prüfen und insbesondere für besonders vulnerable Personen eine Überstellung nach Bulgarien zu überdenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200495.L00Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019