RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2018/20/0495

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
beobachten
merken

Index

E1P
E3L E19103000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5
MRK Art3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4
32013L0033 Aufnahme-RL Art21

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/18/0036 E 30. August 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Für die rechtliche Schlussfolgerung, wonach eine Überstellung der größtenteils vulnerablen revisionswerbenden Parteien aus menschenrechtlicher Sicht unbedenklich sei, bedarf es einer genauen, auf aktuellen Berichten beruhenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob die (vulnerablen) revisionswerbenden Parteien bei Rückkehr nach Bulgarien in einer Art und Weise untergebracht und versorgt würden, dass ihnen keine Verletzung ihrer durch Art. 3 MRK (Art. 4 GRC) garantierten Rechte droht. Wenn das BVwG sich darauf bezieht, dass der UNHCR bereits im April 2014 seine zuvor ausgesprochene Empfehlung, Überstellungen nach Bulgarien wegen der dortigen schlechten Aufnahmebedingungen auszusetzen, wieder zurückgenommen habe, so ist anzumerken, dass der UNHCR dabei auch ausdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, jeden Fall individuell zu prüfen und insbesondere für besonders vulnerable Personen eine Überstellung nach Bulgarien zu überdenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200495.L00

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten