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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des A B in C, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. April 2019, Zl. W168 2188664-2/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Mongolei, reiste gemeinsam mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2 Mit Bescheid vom 31. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit Erkenntnis vom 24. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde ab. Dieses Erkenntnis erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. 4 Am 16. Jänner 2019 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er könne aufgrund seiner Lungenkrankheit nicht in die Mongolei zurück. In der Mongolei sei die Luftverschmutzung sehr hoch, er würde bei einer Rückkehr mit Sicherheit an Lungenkrebs erkranken. Er leide zudem an Hepatitis C. Dieses Virus breche aus, wenn er sich nicht ausgewogen und gesund ernähre. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden weiter.
5 Mit Bescheid vom 14. März 2019 wies das BFA diesen Folgeantrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Unter einem erließ die Behörde gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und trug ihm auf, ab 22. Februar 2019 in der BS C Unterkunft zu nehmen.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, nach der ständigen Rechtsprechung reiche der bloße Tatbestand des illegalen Aufenthalts für die Begründung eines Einreiseverbotes nicht aus (Verweis auf VwGH 9.9.2010, 2008/22/0748). Die Begründung des BVwG, das sich auf die Missachtung des Ausreisebefehls und die Mittellosigkeit gestützt habe, sei daher nicht hinreichend. Das BVwG habe zudem gegen seine Ermittlungspflicht verstoßen, weil es nicht ermittelt habe, ob sich der Gesundheitszustand des Revisionswerbers verschlechtert habe und ob dieser in der Mongolei überleben könne. Das BVwG hätte ein aktuelles fachärztliches Gutachten einholen müssen (Verweis auf VfGH 19.10.2015, E 294/2015).
11 Insofern sich der Revisionswerber gegen das gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG verhängte Einreiseverbot wendet, zeigt die Revision nicht auf, dass das BVwG von den zur Erlassung eines Einreiseverbots aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre (vgl. dazu VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349). Wenn der Revisionswerber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2010, Zl. 2008/22/0748, verweist, ist er darauf hinzuweisen, das sich die Rechtslage maßgeblich geändert hat (vgl. auch dazu ausführlich VwGH Ra 2018/20/0349, Rn. 36ff. 12 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die unterbliebene Einholung eines fachärztlichen Gutachtens durch das BVwG gerügt wird, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein "ausreichend ermittelter Sachverhalt" vorliegt, oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt (vgl. etwa VwGH 19.3.2019, Ra 2018/01/0223-0224, mwN). 13 Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2015/19/0267, mwN; jüngst VwGH 5.4.2018, Ra 2018/19/0066, mwN). 14 Ausgehend davon, dass der Revisionswerber im Verfahren keine Befunde oder sonstige Unterlagen vorlegen konnte, aus denen sich eine tatsächliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und der bereits im Erstverfahren festgestellten Krankheiten ableiten lässt, und er darüber hinaus im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA angab, sich - bis auf regelmäßige Kontrolluntersuchungen beim Lungenfacharzt alle sechs Monate - nicht in laufender ärztlicher Behandlung zu befinden und keine Medikamente zu benötigen (siehe Seite 6 der Niederschrift vom 21. Februar 2019), kann es fallbezogen nicht als fehlerhaft erkannt werden, dass sich das BVwG bei dieser Sachlage nicht veranlasst sah, von Amts wegen eine Begutachtung des Gesundheitszustands des Revisionswerbers vorzunehmen. In dem vom Revisionswerber vorgelegten Arztbericht vom 7. Jänner 2019 werden keine neuen Veränderungen beschrieben und "zum Ausschluss einer relevanten Veränderung eine nochmalige CT-Kontrolle in 6 Monaten empfohlen". Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers ergibt sich aus dieser Urkunde daher nicht die von ihm pauschal behauptete Gesundheitsverschlechterung.
15 Im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber lediglich völlig unsubstantiiert behauptete, dass er bei einer Rückkehr in der Mongolei aufgrund der dortigen Luftverschmutzung bald sterben würde, kann auch diesbezüglich ein gravierender Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Ermittlungspflicht nicht erblickt werden. Darüber hinaus zeigt die Revision nicht konkret auf, dass er unter einer Krankheit leidet, die eine Schwere und Intensität aufweist, welche dazu führen könnte, dass bei einer Abschiebung die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten würde (vgl. dazu VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0325, mwN).
16 Mit dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision gelingt es dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass das BVwG bei seiner Beurteilung, ob in Bezug auf die Situation des Revisionswerbers nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens von einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen Umstände auszugehen sei, von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Wien, am 1. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140274.L00Im RIS seit
05.09.2019Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019