Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.05.2019Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
WettenG Wr 2016 §19 Abs2Rechtssatz
§ 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz lässt sich nicht aus allfällig teleologischen Erwägungen gleichermaßen auf Betriebsstätten mit (lediglich) einem Wettterminal anwenden, denn einer derartigen analogen Anwendung steht das in Art 7 EMRK garantierte Verbot der analogen Anwendung von Strafvorschriften in malam partem entgegen (vgl. nur Lewisch, Art 7 EMRK, Rz 33 m.w.N., in: Rill/Schäffer [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht). Dass der Gesetzgeber hier tatsächlich die Pluralform festlegen wollte, erhellt auch daraus, dass er – wie sich bereits dem zweiten Teil des ersten Satzes des § 18 Abs. 1 Wiener Wettengesetz entnehmen lässt – sehr wohl zwischen Ein- und Mehrzahl zu unterscheiden weiß.
Schlagworte
Wette; Wettlokal; Wettunternehmer; Betriebsstätte; Wettterminal; Interpretation, teleologische; Analogie; Analogieverbot in malam partem; StrafvorschriftAnmerkung
VwGH v. 6.5.2020, Ra 2019/02/0131; AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.002.092.4535.2019Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020