TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/17 97/11/0198

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
KAG Stmk 1957 §22 Abs1 litg idF 1982/030;
KAG Stmk 1957 §28 Abs1 idF 1982/030;
KAG Stmk 1957 §28 Abs3 idF 1982/030;
KAG Stmk 1957 §28 Abs4 idF 1982/030;
KAG Stmk 1957 §38 Abs3 idF 1982/030;
KAG Stmk 1957 §42 Abs3 idF 1982/030;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. K in G, vertreten durch Dr. Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 17, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 1996, Zl. 12-81 H 4/3-1995, betreffend Sondergebühren nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. in Graz, Stiftingtalstraße 4-6, Graz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit vom 3. Jänner bis 17. Jänner 1994 in stationärer Behandlung der II. Chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses Graz. Er war in dieser Zeit über seinen Wunsch in einem Sonderklasse-Mehrbettzimmer der genannten Abteilung untergebracht. Seinem gegen die Sondergebührenrechnung der mitbeteiligten Partei als Rechtsträgerin der Krankenanstalt vom 22. März 1994 erhobenen Einspruch wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 14. September 1995 Folge gegeben und die Gebührenrechnung aufgehoben. Auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Partei wurde dieser Bescheid mit dem angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Sondergebührenrechnung vom 22. März 1994 bestätigt.

Der Verfassungerichtshof hat mit Beschluß vom 9. Juni 1997, B 1401/96, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof abgesehen. Auch die mitbeteiligte Partei hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Bezugnahme auf § 28 Abs. 1 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz - KALG aus, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einrichtung eines Sonderklassebereiches in einer Krankenanstalt sei bei der Erteilung der dafür erforderlichen Bewilligung zu prüfen. Mangels eines gesetzlich festgelegten objektiven Standards sei auf die Gesamtsituation der jeweiligen Krankenanstalt abzustellen. Dies könne zur Folge haben, daß in älteren Krankenanstalten Sonderklassebereiche bewilligt würden, die in neuerrichteten Krankenanstalten vielleicht nicht einmal den Standard der allgemeinen Gebührenklasse erreichten. Entscheidend sei der jeweilige Unterschied zu den Einrichtungen der allgemeinen Gebührenklasse der betreffenden Krankenanstalt bzw. -abteilung. Im Beschwerdefall sei allein schon durch die geringe Zahl von Krankenbetten im gegenständlichen Patientenzimmer (zwei, nur ausnahmsweise drei) ein wesentlicher Unterschied gegenüber den Zimmern der allgemeinen Gebührenklasse (jeweils sechs bis acht Betten) gegeben. In erster Linie aus diesem Grund sei der gegenständliche Abteilungsbereich von der Sanitätsbehörde als Sonderklassebereich anerkannt und bewilligt worden. Den höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung werde dadurch entsprochen, daß den Patienten der Sonderklasse über ihren Wunsch kleine Zwischenmahlzeiten und Getränke serviert werden. Daß Wochenspeisepläne für den Sonderklassebereich auch für den allgemeinen Gebührenbereich Gültigkeit hätten, könne die Qualifikation nicht in Frage stellen, zumal die Möglichkeit der Auswahl zwischen verschiedenen Menüs gegeben sei. Im übrigen habe jeder Patient, der mit den Leistungen in der Sonderklasse nicht zufrieden sei, die Möglichkeit, seine Verlegung in die allgemeine Gebührenklasse zu verlangen.

Der Beschwerdeführer hält die Verpflichtung zur Zahlung von Sondergebühren angesichts der in seinem Einspruch geschilderten Gegebenheiten während seines Aufenthaltes wegen Verstoßes gegen § 28 KALG für rechtswidrig. In seinem Einspruch hatte er ausgeführt, obwohl die Größe des betreffenden Zimmers nur für zwei Krankenbetten ausreiche, seien darin drei Patienten untergebracht gewesen. Wenn ein Patient zu einer Operation gebracht worden sei, habe sein Bett auf den Gang geschoben werden müssen, um das Nachbarbett hinausschieben zu können. Im Zimmer habe sich keine Naßzelle mit gesondertem WC und Dusche befunden. Lediglich ein Waschbecken sei vorhanden gewesen, das vom übrigen Zimmer durch einen Vorhang nur ungenügend abgeschirmt worden sei, sodaß in das Zimmer eintretende Personen direkte Sicht auf den Waschbereich gehabt hätten. WC und Dusche seien nur über den Gang zu erreichen gewesen. Radio- und Rufanlage für die Schwestern hätten nicht funktioniert; ein Telefonanschluß sei nicht vorhanden gewesen. Auf sein Verlangen auf Verlegung in ein Zimmer mit Telefonanschluß sei ihm mitgeteilt worden, daß alle Betten mit Telefonanschluß bereits vergeben seien. Während der ersten Woche seines Aufenthaltes habe keine Möglichkeit der Menüwahl bestanden, nach der ersten Woche sei zwar ein Menüplan für die restliche Zeit vorgelegt worden, dieser habe sich jedoch nicht von jenem der allgemeinen Gebührenklasse unterschieden. Die Verköstigung habe insgesamt nicht der Sonderklasse entsprochen. Die Verabreichung eines ca. 6 cm langen Stückes Braunschweiger entspreche weder allgemeinen Erwartungen noch den Erwartungen an die Sonderklasse. Die Nachtruhe sei durch spitalsfremde Personen, wie Zeitungskolporteure, bereits um sechs Uhr früh gestört worden. Die erbrachten Leistungen hätten somit nicht den Kriterien der Sonderklasse entsprochen. Der von der belangten Behörde angestellte Vergleich mit der allgemeinen Gebührenklasse des jeweiligen Krankenhauses sei verfehlt, es seien vielmehr objektive Maßstäbe anzuwenden. Ihre Rechtsansicht, daß für die Minderleistung in einer älteren Krankenanstalt ein höheres Entgelt gebühre, sei offensichtlich verfehlt. Patienten der Sonderklasse erbrächten (unmittelbar oder mittelbar) erhebliche finanzielle Leistungen, denen ein Anspruch auf adäquate Gegenleistung im Sinne einer besseren Ausstattung (sanitäre, technische Einrichtungen wie Telefonanschluß und Fernsehen, verbessertes Platzangebot, geringere Bettenzahl usw.) gegenüberstehe. Sei der Rechtsträger der Krankenanstalt dazu nicht in der Lage, verletzte er nicht nur den gesetzlichen Auftrag, sondern verliere auch den Anspruch auf das Entgelt für die Sonderklasse. Infolge Festlegung dieses Entgeltes durch Verordnung seien die Patienten nicht Vertragspartner des Rechtsträgers der Krankenanstalt; sie hätten auch keine Möglichkeit, auf die Gestaltung der Verordnung und auf die Vereinbarungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Rechtsträgern der Krankenanstalten Einfluß zu nehmen.

Gemäß § 28 Abs. 1 KALG (LGBl. Nr. 78/1957 idFd 5. KALG-Novelle LGBl. Nr. 30/1982) kann in öffentlichen Krankenanstalten unter den in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen neben der allgemeinen Gebührenklasse nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22 Abs. 1 lit. g mit Bewilligung der Landesregierung eine Sonderklasse errichtet werden. Gemäß § 28 Abs. 3 und 4 KALG sind anstaltsbedürftige Personen in die Sonderklasse über eigenes Verlangen aufzunehmen, und zwar nach vorheriger Aufklärung über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen. Die in der Sonderklasse zu entrichtenden Zuschläge zu den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse und die Sondergebühren sind gemäß § 38 Abs. 3 KALG von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Nach § 42 Abs. 1 und 2 KALG (idF LGBl. Nr. 46/1992) sind die Sondergebühren, soweit sie nicht im vorhinein entrichtet wurden, mit dem letzten Tag eines jeden Pflegemonats bzw. mit dem Tag der Entlassung aus der Anstaltspflege abzurechnen und ohne Verzug mittels Gebührenrechnung zur Zahlung vorzuschreiben. Gemäß § 42 Abs. 3 KALG kann der Verpflichtete gegen die Gebührenrechnung binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einen begründeten Einspruch erheben, welche die Gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird diesem vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen, hat darüber die nach dem Sitz der öffentlichen Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.

Angesichts dieser Rechtslage vermag das Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Es ist, soweit der Beschwerdeführer damit die Qualifikation des Patientenzimmers, in welchem er untergebracht war, als Sonderklasse in Frage stellt, schon im Ansatz verfehlt. Diese Qualifikation war von der Sanitätsbehörde anläßlich der Bewilligung gemäß § 28 Abs. 1 KALG zur Errichtung einer Sonderklasse zu beurteilen. Eine neuerliche Prüfung dieser Qualifikation bei der Entscheidung über einen Einspruch gegen eine Gebührenrechnung sieht das Gesetz nicht vor. Ein derartiger Bescheid entfaltet im Verfahren zur Einbringung von Sondergebühren (§§ 40 ff KALG) Tatbestandswirkung. Zu prüfen ist hiebei lediglich die - hier unbestrittene - Tatsache der Unterbringung des Betreffenden auf sein Verlangen in einem Krankenzimmer der Sonderklasse. Ob die dort gebotenen Leistungen seinen Ansprüchen und Erwartungen an die Sonderklasse entsprochen haben, ist bei der gegebenen Rechtslage ohne Belang. Der Entgeltanspruch des Rechtsträgers der Krankenanstalt für die Unterbringung und Pflege eines Patienten in der Sonderklasse ist dem Grunde nach mit dessen Unterbringung in der Sonderklasse auf sein Verlangen gegeben und der Höhe nach durch das verordnungsmäßig festgesetzte Entgelt für die Sonderklasse bestimmt. Für die vom Beschwerdeführer offenbar gewünschte Prüfung im Einzelfall und - je nach deren Ergebnis - die Ermäßigung oder den Nachlaß des Entgeltes für die Sonderklasse bietet das Gesetz keine Handhabe. Gegen diese Rechtslage bestehen mangels einer Rechtspflicht zur Errichtung einer Sonderklasse und der Möglichkeit jedes Patienten, wenn der gegebene Standard der Sonderklasse seinen Ansprüchen nicht genügt, vom Verlangen auf Aufnahme in die Sonderklasse Abstand zu nehmen bzw. seine unverzügliche Verlegung in die allgemeine Gebührenklasse zu verlangen, keine Bedenken.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110198.X00

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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