Entscheidungsdatum
13.06.2019Index
L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2018 §46 Abs10 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer BB und CC, Adresse 1, Z, diese vertreten durch RA DD, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 06.11.2018, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass
a. die Benützung der baulichen Anlage (Parkplatz) mit sofortiger Wirkung untersagt
wird;
b. die maßgebliche Rechtsgrundlage mit „§ 46 Abs 6 lit a und zweiter Satz TBO 2018“
zu lauten hat;
b. die vorgeschriebene Absperrung am Fuße der verfahrensgegenständlichen Rampe
anzubringen ist;
d. die Leistungsfrist für die Anbringung der Absperrung mit zwei Wochen ab
Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird;
e. der Spruchteil, wonach „der Behörde unaufgefordert sämtliche Nachweise über die
durchgeführten Maßnahmen zu übermitteln sind“, aufgehoben wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 27.06.2017, Zl *****, wurde entsprechend dem Antrag der AA GmbH vom 17.03.2017 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Parkplatzes mit Überdachung als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes im Anwesen Adresse 3 (Gst **1, KG Y) gemäß § 46 TBO 2011 nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen (Einreichung Parkplatz AA, ***, EE Architekten, vom 14.03.2017) befristet auf die Dauer von 5 Jahren erteilt.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde eines Nachbarn gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 26.04.2018, LVwG-2017/31/1895-14, Folge und wies den Antrag der AA GmbH vom 17.03.2017 ab, dies mit der Begründung, dass der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage kein besonderer Verwendungszweck gegeben sei, aufgrund dessen diese nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sei.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2018 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die eingebrachte außerordentliche Revision erging bislang noch nicht.
Mit Schreiben vom 02.07.2018 teilte der hochbautechnische Amtssachverständige mit, dass – festgestellt anlässlich eines Ortsaugenscheins am 27.06.2018 – sämtliche bauliche Anlage mit Ausnahme der Überdachung fertiggestellt worden wäre. Die bauliche Anlage ausweisendes Fotomaterial war dem Schreiben beigeschlossen.
In seiner Anzeige vom 03.08.2018 teilte ein Nachbarn der Behörde mit, dass der zwischenzeitlich vollständig errichtete Parkplatz von der AA GmbH rechtswidrig weiterhin benützt würde, wofür diese Benützung belegendes aktuelles Fotomaterial (aufgenommen am 31.07.2018 um 21.31 Uhr) beigelegt werde. Durch zu- und abfahrende Fahrzeuge wäre, auch in der Nacht, ein ständiger Lärm gegeben, halte die AA GmbH die auf dem Parkplatz installierte, hell strahlende LED-Beleuchtung während der gesamten Nacht hindurch eingeschaltet, wodurch die Wohnräume auf der Nachbarliegenschaft taghell erleuchtet würden.
Der zur Kontrolle beauftragte hochbautechnische Amtsachverständige teilte mit Schreiben vom 23.10.2018 – belegt durch Fotomaterial - mit, dass zum Zeitpunkt des durchgeführten Ortsaugenscheins am 22.10.2018 um 14.00 Uhr ein Pkw am Parkplatz abgestellt gewesen wäre.
Mit Bescheid vom 06.11.2018, Zl *****, untersagte der Stadtmagistrat Z der AA GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 46 Abs 6 TBO 2018 die Benützung der baulichen Anlage (Parkplatz). Zudem wurde die Anbringung von Absperrungen binnen 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides aufgetragen, um die Benützung der baulichen Anlage durch Dritte hintanzuhalten. Der Behörde seien unaufgefordert sämtliche Nachweise über die durchgeführten Maßnahmen zu übermitteln. Begründend bezog sich die belangte Behörde auf das Schreiben der Bau- und Feuerpolizei vom 02.07.2018 und den am 22.10.2018 durchgeführten Ortsaugenschein.
In ihrer Beschwerde, mit der der Bescheid vom 06.11.2018 seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird, stellt die Beschwerdeführerin einen Zustellmangel insofern in den Raum, als der angefochtene Bescheid an die Beschwerdeführerin selbst und nicht an den Rechtsvertreter zugestellt worden wäre. Die Beschwerdeführerin hält weiters das vor dem Verwaltungsgerichtshof behängende Verfahren gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.04.2018 als unmittelbar präjudiziell vor. In der Revision an den Verwaltungsgerichtshof wäre auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass nach Erlassung des Bewilligungsbescheides vom 27.06.2017 die bauliche Anlage errichtet worden wäre. Die Zustimmung des Grundeigentümers FF läge vor, ebenso die weiteren erforderlichen Genehmigungen und seien diese bei der Errichtung der baulichen Anlage berücksichtigt worden. Trotz Vorlage geeigneter Beweismittel und Vorbringens durch die Beschwerdeführer habe das Landesverwaltungsgericht Tirol letztlich gegen das Überraschungsverbot verstoßend das Bauansuchen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hält im Weiteren Argumente gegen die Versagung der Baubewilligung vor, beruft sich auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und moniert die durch einen sofortigen Vollzug bzw allfällig erteilten baupolizeilichen Entfernungsauftrag für die Beschwerdeführerin entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Die Entfernung der baulichen Anlage komme deren Zerstörung (Aufwand von € 150.000) gleich. Die Beschwerdeführerin moniert weiters unterlassenes Parteiengehör zum Schreiben der Bau- und Feuerpolizei vom 02.07.2018 und zum Inhalt des Ortsaugenscheins vom 22.10.2018, hält weiters unzureichende Bestimmtheit des Auftrages bzw unzureichende Beschreibung des Auftragsgegenstandes und damit mangelnde Vollzugsfähigkeit vor, zumal auch die überwiegende Fläche des Parkplatzes bewilligt wäre und auf denselben oder auf nahe anrainenden Flächen Nutzungen lägen, die erlaubt seien. Auch der Adressat des Bescheides stehe nicht fest. Zu Unrecht werde die Setzung einer räumlich nicht bestimmten und bestimmbaren Maßnahme vor dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides angeordnet, weshalb beantragt werde, der Beschwerde zu diesem Punkt die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit der Bescheidspruch „nach Zustellung“ ohne eine Verfügung nach § 64 Abs 2 AVG so gemeint wäre. Zudem dürfe ein Auftrag während der Behängung eines Bauverfahrens auch nicht vollstreckt werden. Unzutreffend sei, dass der Parkplatz ohne eine hiefür erforderliche Baubewilligung benützt würde, wäre nämlich eine Baubewilligung vorhanden gewesen und sei das abändernde Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts keineswegs irreversibel. Sollte sich das Bestehen einer Baubewilligung infolge der Stattgebung der Revision ergeben, wäre auch die Untersagung der Benützung rechtlich unzutreffend. Zudem sei im angefochtenen Bescheid auch keine Feststellung zur Frage des Eigentums an den Grundflächen und zur Passivlegitimation der Adressaten getroffen worden. Bei Erhebung einer außerordentlichen Revision samt damit verbundenem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könne eine Benützungsuntersagung rechtmäßig nicht verfügt und dürfe auch nicht vollstreckt werden. Die Behebung des Bescheides hinsichtlich Spruchteils II im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung werde daher angeregt. Auch der Mangel einer zeitnahen Feststellung zu der Benützung im Rahmen der Erlassung des Bescheides wäre zu beheben. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
In der am 05.06.2019 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführten mündlichen Verhandlung wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitlich das Vorverfahren nach § 36 VwGG eingeleitet habe. Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei noch nicht entschieden worden, durch ein rechtskräftiges Benützungsverbot würde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorweggenommen und würde dies einen Zuständigkeitskonflikt bedeuten.
II. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bezugsbauakt, in den Bauakt zur Zl ***** sowie in den Bauakt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl 2017/31/1895. Am 05.06.2019 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt.
III. Rechtslage:
Es gilt folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBL Nr 28/2018 idF LGBl Nr 144/2018:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(….)
(6)
Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
….
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
….“
IV. Erwägungen:
Vorweg wird festgehalten, dass Gegenstand des vorliegenden baupolizeilichen Auftrages jene bauliche Anlage ist, wie sie den Gegenstand des Verfahrens zu Zl ***** bzw LVwG-2017/31/1895-14 bildete. Dies ergibt sich auch aus einer gebotenen Zusammenschau von Vorspruch, Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides. Dabei ist aktenkundig und stellte dies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch außer Streit, dass der Parkplatz mit Ausnahme der Überdachung zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen am 27.06.2018 bereits errichtet war.
Die Beschwerdeführerin steht als Adressatin des bekämpften Bescheides hinreichend fest. An die Bezeichnung eines Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen gestellt, als es für die Gültigkeit eines Bescheides (bzw für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Diesem Erfordernis ist daher bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn – wie vorliegend – aus einer Zusammenschau von Adressierung bzw Bescheidkopf, Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenschau mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Als entscheidend für die normative Wirkung der Erledigung wird also angesehen, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für das Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht.
Soweit die Beschwerdeführerin einen möglichen Zustellungsmangel insofern in den Raum stellt, als der angefochtene Bescheid nicht an den Rechtsvertreter, sondern an sie persönlich zugestellt worden wäre, ist festzuhalten:
Der nunmehrige Rechtsvertreter vertrat die Beschwerdeführerin im vorangegangen Revisionsverfahren. In der Revisionsschrift berief sich der Rechtsvertreter ausdrücklich auf die ihm zur Revisionseinbringung gegen den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.04.2018 erteilte Bevollmächtigung. Ein Vollmachtsverhältnis auch für ein allfälliges (nachfolgendes) baupolizeiliches Verfahren wurde der Behörde gegenüber dabei aktenkundig nicht mitgeteilt. Auch gegenüber der belangten Behörde vor (nunmehriger) Bescheidzustellung erfolgte einschlägige Parteienerklärungen sind nicht aktenevident. Das nun anhängige baupolizeiliche Benützungsuntersagungsverfahren kann aber auch nicht als ein Folgeverfahren zu diesem, das Baubewilligungsverfahren abhandelnden höchstgerichtlichen Revisionsverfahren beurteilt werden. Höchstgerichtlicher Judikatur entsprechend ist es für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auf für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit – dh nach VwSlg 13.221 A/1990 regelmäßig von derselben Sache iSd § 66 Abs 4 und § 68 Abs 1 AVG – gesprochen werden kann. An Anlehnung an zu dieser Problematik ergangene einschlägige höchstgerichtliche Judikatur kann aber zwischen dem Verfahren zur Erlangung einer Baubewilligung und der Rechtsverfolgung bis zu Höchstgericht und einem – wenngleich auch von derselben Behörde – eingeleiteten (nachfolgenden) baupolizeilichen Verfahren eine solche Verfahrenseinheit nicht gesehen werden.
Die Benützung des Parkplatzes zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 06.11.2018 steht fest. Aufgrund der Besichtigung an Ort und Stelle durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde am 27.06.2018 und dem dabei angefertigten Bildmaterial ist ausgewiesen, dass im Bereich der baulichen Anlage, insbesondere im Auffahrtsbereich der den Parkplatz erschließenden Rampe zu diesem Zeitpunkt weder eine Absperrung noch eine sonstige Maßnahmen (Beschilderung etc), wodurch eine Benützung des Parkplatzes verhindert würde, angebracht war. Das vom Anzeiger am 31.07.2018 (21:29:08 bis 21:31:33 Uhr) angefertigte Fotomaterial weist am gegenständlichen Parkplatz zwei parkende Autos aus und hält der Anzeiger dazu die trotz abweisender Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol weiterhin erfolgende Benützung des Parkplatzes durch die Beschwerdeführerin vor. Der hochbautechnische Amtssachverständige stellte anlässlich seines zur Feststellung einer Parkplatzbenützung am 22.10.2018 durchgeführten Lokalaugenscheins einen am Parkplatz abgestellten PKW fest. Auch das Beschwerdevorbringen selbst tritt dem Umstand der tatsächlichen Benützung des Parkplatzes zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde an sich nicht entgegen, sondern hält die Beschwerdeführerin vielmehr rechtfertigende Argumente, weshalb sie zur Benützung berechtigt wäre, entgegen. Etwa beruft sie sich dazu auf die zeitweise aufrecht erteilte Baubewilligung. Auch in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung wurde die Benützung des Parkplatzes nicht in Abrede gestellt und schon gar nicht behauptet, etwa zu bestimmten – auch nicht zu bescheidnahen - Zeitpunkten durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge getragen zu haben, dass eine Benützung des Parkplatzes (gar) nicht (erst) ermöglich würde. Spricht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde eine Mangelhaftigkeit in der Ermittlung lediglich am Rande insofern an, als keine zeitnahe Feststellung der Benützung erfolgt wäre, kann aber diesem Vorwurf nicht gefolgt und in dieser Hinsicht eine zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führende Mangelhaftigkeit nicht gesehen werden. Letztmalig vor Bescheiderlassung wurde eine Benützung des Parkplatzes am 22.10.2018 durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt. Der bekämpfte Bescheid weist das Datum 06.11.2018 auf, eine Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin erfolgte (bestätigt durch die Beschwerdeführerin selbst) am 09.11.2018. Zwischen Ortsaugenschein und Erlassung des Bescheides lagen damit 19 Tage. Bei solcher Dauer, bei Nutzung eines Parkplatzes im Rahmen eines Gastgewerbebetrieben (AA GmbH) als geplante Erweiterung dessen bereits bestehenden Parkplatzes und angesichts der beachtlichen Tatsache, dass im Verfahren auch keine Umstände erhoben bzw auch nicht mitgeteilt wurden, welche für eine – auch nicht veranlasste – auch nur teilweise Nichtbenützbarkeit des Parkplatzes sprechen würden, gilt die vorgeworfenen Benützung im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als dazu zeitnah erhoben.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgte noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen das abweisende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.04.2018 erhobene Revision. Eine Baubewilligung zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt liegt damit jedenfalls nicht vor. Dass für in der Nähe befindliche bauliche Anlagen – wie vorgehalten - Baubewilligungen demgegenüber allfällig vorhanden sind, vermag sich auf die Konsenslosigkeit der gegenständlichen baulichen Anlage nicht auszuwirken. Unbeschadet auch des Umstandes einer bereits erfolgten Einleitung des Vorverfahrens sowie des gestellten Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision hatte die vorliegende Entscheidung im gegenwärtigen Zeitpunkt zu ergehen. Machte die Beschwerdeführerin bereits nach Zustellung des genehmigenden Baubescheides von der eingeräumten Berechtigung Gebrauch, geschah dies aber auf eigenes Risiko.
Soweit das Beschwerdevorbringen den Charakter der baulichen Anlage als eine vorgehaltene Anlage vorübergehenden Bestandes sowie weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Baubewilligung thematisiert und dazu Argumente vorträgt, bilden derartige Fragen aber nicht den Gegenstand des vorliegenden baupolizeilichen Verfahrens und war daher auf diese Vorhalte nicht näher einzugehen. Gleiches gilt für den Einwand einer Unzulässigkeit einer nachfolgenden Vollstreckung.
Der Beschwerdeführerin gegenüber wurde vor Bescheiderlassung kein Parteiengehör eingeräumt und wurden ihr die bis dahin ermittelten Beweisergebnisse auch nur unvollständig im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Diese Mangelhaftigkeit in der Verfahrensführung wurde durch entsprechende Zurkenntnisbringung und Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol saniert.
Soweit die Beschwerdeführerin ihr entstehenden, näher bezifferten wirtschaftlichen Schaden vorhält, begründet sie dies mit einem sofortigen bzw vorzeitigen Vollzug eines (jedoch nicht den Verfahrensgegenstand bildenden) Entfernungsauftrages der baulichen Anlage. Im Übrigen haben wirtschaftliche Abwägungen – im Gegensatz etwa zu Verfahren zur Erteilung von baulichen Herstellungsaufträgen – in die Auftragserteilung einer Benützungsuntersagung nicht einzufließen und würden sich derartige Fragen allenfalls in einem nachfolgenden Vollstreckungsverfahren stellen.
Gemäß § 46 Abs 6 TBO 2018 ist im Falle fehlender Baubewilligung (lit a) dem Benützer der baulichen Anlage die Benützung zu untersagen. Erwiesenermaßen dient die bauliche Anlage der AA GmbH (auch als Antragstellerin des Bauansuchens) als Parkplatzfläche zur Erweiterung des bestehenden Parkplatzes und wurde dem auch nicht entgegen gehalten. Auch die Einreichplanung zum Bauansuchen sowie auch die Bauschreibung benennen den Verwendungszweck als „Parkplatz AA“. Die AA GmbH steht damit als Benützer der baulichen Anlage zweifelsfrei fest.
Die Frage des Bestehens eines Baukonsenses stellt für die Untersagung der weiteren Benützung nach § 46 Abs 6 lit a TBO 2018 eine Vorfrage dar. Nicht zu folgen ist der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, der Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend die Versagung der Baubewilligung für die gegenständliche bauliche Anlage wäre eine für das Untersagungsverfahren präjudizielle Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Mit Eintritt der formellen Rechtskraft des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.04.2018 wurde die Baubewilligung im Hauptverfahren rechtskräftig versagt und liegt damit für die gegenständliche bauliche Anlage kein Baukonsens vor. Darauf gründet sich das geführte baupolizeiliche Benützungsuntersagungsverfahren. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass zudem § 38 AVG auch keine Verpflichtung zur Aussetzung eines Verfahrens enthält, sondern lediglich eine entsprechende Berechtigung (arg „… kann … aussetzen ….“) einräumt.
Der Abspruch der belangten Behörde war insofern zu ergänzen, als die Benützung nach § 46 Abs 6 lit a TBO 2018 untersagt wurde. Die weitere Benützung einer baulichen Anlage ist danach in dem Falle zu untersagen, wenn für eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage die notwendige Baubewilligung nicht vorliegt. Dass diese Rechtsgrundlage der lit a bereits durch die belangte Behörde intendiert war, ergibt sich aus entsprechender Anführung in der Begründung des bekämpften Bescheides. Der Abspruch war weiters durch die Anführung des zweiten Satzes des § 46 Abs 6 TBO 2018 als maßgebliche Rechtsgrundlage für die zur Sicherstellung des Benützungsverbotes angeordnete Maßnahme zu ergänzen.
Die zur Durchsetzung dieses Untersagungsverbotes aufgetragene Maßnahme war zur ausreichenden Bestimmtheit insofern zu konkretisieren, als die Absperrung am Fuße der Rampe anzubringen ist. Dabei handelt es sich um jene Rampe, welche Gegenstand der Verfahren zu Zlen ***** und LVwG-2017/31/185-14 ist.
Ebenso waren die Leistungsfristen neu festzulegen. Die Benützungsuntersagung war mit sofortiger Wirkung aufzutragen. Die Angemessenheit der vorgeschriebenen Fristdauer von zwei Wochen stellte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde nicht in Abrede bzw thematisierte sie diese Fristdauer als solche gänzlich nicht.
Die behördliche Anordnung, unaufgefordert sämtliche Nachweise über die durchgeführten Maßnahmen zu übermitteln, war schon mangels entsprechender Deckung im Gesetz aufzuheben. Es handelt sich bei derartiger Forderung auch nicht um geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung eines Untersagungsverbotes (§ 46 Abs 6 zweiter Satz TBO 2018), sondern vielmehr um eine Möglichkeit zu deren Überwachung.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Veraltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Drin Mair
(Richterin)
Schlagworte
Benützungsuntersagung;Anmerkung
Mit Beschluss vom 05.08.2019, Z E 2798/2019-5, gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.06.2019, Z LVwG-2018/39/2646-4, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.39.2646.4Zuletzt aktualisiert am
07.02.2020