TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 I416 2163880-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

ASVG §292
ASVG §293 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
IntG §9
NAG §11
NAG §24
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

1416 2163880-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenberteuung GmbH, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2017, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, heiratete am 02.03.2014 in Kairo eine österreichische Staatsangehörige, reiste in weiterer Folge mit einem Visum D ins Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels Familienangehöriger nach den Bestimmungen des NAG. In Folge wurde dem Beschwerdeführer von der BH XXXX ein Aufenthaltstitel gültig vom 06.06.2014 bis 06.06.2015 ausgestellt. Am 29.05.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels als Familienangehöriger. Mit Schreiben vom 01.09.2015 wurde durch das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, eine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 25 Abs. 1 NAG eingeholt und begründend zusammengefasst ausgeführt, dass der Drittstaatsangehörige um Verlängerung seines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Familienangehöriger" angesucht habe und das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sein Lebensunterhalt nicht gesichert sei, dies da der festgestellte Lebensunterhalt in der Höhe von € 802,55 deutlich unter dem ASVG Richtsatz von € 1.307,89 liegt.

Am 01.10.2015 erfolgte durch die Landespolizeidirektion Wien im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Erhebung der allseitigen Verhältnisse und wurde im Bericht ausgeführt, dass die Ehefrau des Drittstaatsangehörigen bis September 2015 in der XXXX gearbeitet habe und seit Oktober arbeitslos sei. Der Drittstaatsangehörige selbst sei ohne Einkommen und ohne Schulden habe aber eine Ausbildung zum XXXX und wäre es laut AMS kein Problem für ihn eine Arbeit zu finden.

Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom 13.01.2016, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass auch der nunmehr vorgelegte Lohnzettel von Dezember 2015 (Dienstgeber PVA) keine Änderung dahingehend bringen würde, dass der ASVG Richtsatz von € 1.323,58 erreicht werde, sodass der Lebensunterhalt weiterhin nicht gesichert ist. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Drittstaatsangehörige bereits im Rahmen der Antragstellung darauf hingewiesen worden sei, dass er, wenn vorhanden, einen arbeitsrechtlichen Dienstvorvertrag vorlegen könne, wenn er einen Arbeitgeber habe, wobei diesbezüglich nichts vorgelegt worden sei.

Am 03.02.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, in der er zu seinen persönlichen Verhältnissen anführte, dass er gesund sei, seit 02.03.2014 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei, keine Kinder habe und mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt leben würde. Er gab weiters an, dass er derzeit keiner Beschäftigung nachgehen würde, jedoch ab nächsten Montag arbeiten würde, eine schriftliche Bestätigung über diese Beschäftigung gebe es jedoch nicht. Seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziere er durch seine Gattin. Er habe keine weiteren Angehörigen in Österreich, in Ägypten würden noch seine Eltern und Geschwister leben und habe er regelmäßigen Kontakt zu diesen. In Österreich habe er weder Kurse noch Fortbildungen besucht und sei er auch kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein. Er führte weiters aus, dass er sechs Jahre die Volksschule besucht habe, sechs Jahre die AHS und zwei Jahre College für Tourismus, Hotels, Sprachen und Computer und habe er in Ägypten für 17 Jahre als Kellner gearbeitet. Mit Schreiben vom 18.02.2016 wurden ein Konvolut von Unterlagen vorgelegt, die Kopie einer Mietvorschreibung, Kopien von Unterlagen der Schuldnerberatung, ein Arbeitsdienstvertrag der XXXX mit Dienstbeginn am 11.02.2016, die Kopie einer Anmeldebestätigung beim Sozialversicherungsträger vom 11.02.2016 und die Kopie einer Bezugsbestätigung der PVA vom Dezember 2015 die Ehefrau betreffend.

Mit Schreiben vom 11.07.2016 wurde seitens des Amtes der XXXX Landesregierung die fremdenpolizeiliche Stellungnahme urgiert, ob Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Familienangehöriger" bestehen.

Am 06.12.2016 wurde der Drittstaatsangehörige ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert sei, da das Einkommen unter dem ASVG- Richtsatz liegen würde, gab er an, dass seine Frau € 1.100 Arbeitslosengeld beziehen würde und er auch beim AMS gemeldet sei. Darüberhinaus würde ihnen der Bruder seiner Frau finanziell helfen und ihnen je nach Bedarf €

500, -- Monat geben. Krankenversichert sei er bei seiner Frau. Es wurden weiter Kopien vorgelegt, so die Kopie seines Reisepasses, die Kopie des Visum D mit dem er nach Österreich eingereist ist, die Kopie des Eheschließungsvertrages, die Kopie des AMS bezüglich eines Leistungsanspruches der Ehefrau vom 29.10.2016 bis 26.05.2017, Die Kopie betreffend die Mitversicherung des Drittstaatsangehörigen von der WGKK vom 07.11.2016, und eine monatliche Mietvorschreibung vom 28.11.2016.

Mit Parteiengehör vom 06.12.2016, zugestellt am 12.12.2016, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme hinsichtlich eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung verständigt und ihm neben der Übermittlung der maßgeblichen aktuellen Länderfeststellungen zu Ägypten, die Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges zu seinen persönlichen Verhältnissen binnen 14 Tagen aufgetragen. Am 23.12.2016 erstattete der Drittstaatsangehörige eine Stellungnahme, in welcher er seine Angaben aus den vorangegangenen niederschriftlichen Einvernahmen wiederholte und ergänzend ausführt, dass er eine Einstellungszusage vom Hotel XXXX, habe, wo er als Kellner anfangen könne und dort €

1.450 brutto verdienen würde. Davor habe er vom März bis September 2016 im Gasthaus XXXX gearbeitet und vom Dezember 2015 bis März 2016 im Hotel XXXX. Er führte weiters aus, dass er und seine Ehefrau derzeit vom Arbeitslosengeld seiner Frau leben würden und gelegentlicher Unterstützung deren Familie. Leben würden Sie in einer Mietwohnung und würde diese seine Frau finanzieren. Er führte noch aus, dass er in Ägypten weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werden würde, er möchte in Österreich bleiben, weil seine Frau hier leben würde und sie hier ihre Zukunft sehen würden, da die erwachsenen Kinder seiner Frau und ein Enkelkind hier leben würden. Dieser Stellungnahme war die Kopie der der Bewertung eines Diploms aus Ägypten durch die XXXX vom13.01.2015, die Kopie einer Beschäftigungsbestätigung und Zeugnis des XXXX vom Februar 2015 für den Zeitraum 10.12.2014 bis 27.02.2015, die Kopie über eine abgelegte A1 Prüfung des XXXX vom 15.04.2014, die Kopie der Einreichbestätigung des Verlängerungsantrages auf Erteilung seines Aufenthaltstitels, die Kopie des Mietvertrages über die Wohnung, die Kopie des E- Mail-Verkehres zwischen dem Drittstaatsangehörigen und einem XXXX vom Hotel XXXX, wonach dem Drittstaatsangehörigen eine Stelle als Comi de Rang mit einem Bruttogehalt von € 1.450,-- angeboten wurde.

Mit Schreiben vom 06.06.2017 wurde dem Amt der XXXX Landesregierung mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2017, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 06.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 23.06.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden, da der Beschwerdeführer seit mehr als drei Jahren durchgehend in Österreich aufhältig sei und hier sein Familienleben mit einer österreichischen Staatsangehörigen mit der im gemeinsamen Haushalt leben würde, führen würde. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich gut integriert sei und saisonal als Kellner in diversen Restaurants arbeiten würde, auch momentan würde er wieder eine Arbeit suchen. Das Ehepaar würde zwar knapp unter dem ASVG Richtsatz liegen, der Beschwerdeführer habe aber unter Beweis gestellt, dass er in einem überaus hohen Maß integrationswillig sei, und sehr bemüht sei, sobald als möglich einen Arbeitsplatz als Kellner zu finden. Der Beschwerdeführer habe während seines bisherigen Aufenthaltes seine sprachliche, soziale und berufliche Integration aus eigenem Antrieb maßgeblich vorangetrieben. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den bekämpften Bescheid zur Gänze beheben und feststellen, dass seine Abschiebung unzulässig ist und ihm einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger erteilen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen; in eventu die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten aufheben und die Abschiebung zur unzulässig erklären.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2017 vorgelegt.

Am 21.11.2018 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt und wurde dem Beschwerdeführer auf Antrag des Rechtsvertreters eine Frist bis Freitag den 23.11.2018 zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen (Liste) eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Bewerbungsunterlagen und ein Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Kellner im XXXX beginnend mit 26.11.2018, vorgelegt. Über Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 20.12.2018, seitens des Arbeitsgeber mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer über die 14-tägige Probezeit hinaus in einem aufrechten Dienstverhältnis steht.

Dieser Sachverhalt wurde der belangten Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nachweislich mitgeteilt und unter Anschluss der vorgelegten Unterlagen, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Diese Frist ließ die belangte Behörde ungenützt verstreichen.

Am 28.01.2019 wurde ein Auszug aus dem AJ-Web eingeholt und zeigt dieser, dass der Beschwerdeführer bei diesem Arbeitgeber nur bis 24.12.2018 gemeldet war. Nach Rücksprache mit der Rechtsvertretung wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es richtig sei, dass das Arbeitsverhältnis am 24.12.2018 beendet worden sei und derzeit auch keine Neuanstellung erwartet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben.

Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Der Beschwerdeführerhält sich seit 29.05.2014 durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat am 29.05.2015 einen Antrag (Verlängerungsantrag) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Familienangehöriger" gestellt.

Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach und hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sieben Arbeitsverhältnisse gehabt, wobei das längste 5 Monate gedauert hat. Seit September 2016 war der Beschwerdeführer zweimal für weniger als ein Monat geringfügig beschäftigt und hat zuletzt vom 26.11.2018 bis 24.12.2018 gearbeitet.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit zwei Jahren arbeitslos und bezieht derzeit Notstandshilfe, hat Mietrückstände und laut eigenen Angaben Schulden in der Höhe von € 200.000, -- bis €

300.000, --.

Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ist nicht gesichert.

Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer außerhalb der Familie der Ehefrau maßgebliche private Kontakte hat.

Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben keinen Deutschkurs in Österreich besucht. Es wird jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse hat. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige höhergradige Schulbildung auf und hat in Ägypten für 18 Jahre als Kellner gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Ägypten und hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu diesen.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

Grundversorgung und Wirtschaft:

Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Die Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln (vor allem Brot) ist eine zentrale Aufgabe des Ministeriums für Binnenhandel. Es ist nach Aussagen der ägyptischen Regierung davon auszugehen, dass ca. 70 Mio. Menschen derzeit berechtigt sind, auf subventionierte Lebensmittel zuzugreifen. Die Verwaltung erfolgt durch familienbezogene elektronische Bezugskarten, die mit Punkten aufgeladen werden, die wiederum in staatlichen Supermärkten eingelöst werden können. Das Spektrum der in diesen Ausgabestellen verfügbaren Lebensmittel hat sich seit einer grundlegenden Reform des Systems seit Anfang 2014 deutlich verbreitert. Auch ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Anzahl der Nutzer dieser Systems der Nahrungsmittelgrundversorgung deutlich unter der o.g. Zahl der Berechtigten liegt. Eine umfassende Neuregistrierung von tatsächlich bedürftigen Personen ist hiesigem Wissen nach noch nicht erfolgt. Nicht-Ägypter haben nach hiesiger Kenntnis keinen Zugang zu diesem System. Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost. Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen. Insbesondere in den letzten zehn Jahren intensivieren nichtstaatliche Organisationen - oft mit internationaler Unterstützung - Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Steigende Inflation und Subventionsabbau drohen die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft derzeit erheblich zu verschlechtern. Ob es gelingt, dem Unmut der Bevölkerung durch den Ausbau staatlicher Sozialhilfeprogramme entgegenzuwirken ist derzeit fraglich. Es zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren.

Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der große informelle Sektor (v.a. Dienstleistungen; Schätzungen gehen von 30% des BIP aus) nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich rund zwei Millionen Menschen ist die Arbeitslosigkeit und insbesondere Jugendarbeitslosigkeit besonders hoch (offiziell wird die Jugendarbeitslosigkeit mit 28% angegeben, Schätzungen gehen von höheren Zahlen aus). Ägypten hat ein großes Interesse an ausländischen Direktinvestitionen und fördert diese gezielt. Zahlreiche Handelshemmnisse und Bürokratie schrecken potentielle Investoren jedoch ab. Staatliche Unternehmen sowie das ägyptische Militär spielen im Wirtschaftsleben eine starke Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund vier Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben.

Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor. Er bietet rund 50% der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49% etwa die Hälfte zum BIP bei. Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5% entspricht. Die Erwerbsquote von Frauen ist mit rund 23% die niedrigste unter vergleichbaren arabischen Ländern, was v.a. mit der Arbeitsmarktstruktur, den niedrigen Löhnen, den langen Wartezeiten auf die von Frauen bevorzugten Jobs im öffentlichen Sektor sowie kulturellen Vorstellungen zu tun hat. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung. 38% der ägyptischen Arbeitskräfte sind zwischen 15 und 29 Jahre alt. In den letzten Jahren drängten jährlich etwa 800.000 Ägypter neu auf den Arbeitsmarkt, was einer Wachstumsrate von ca. 3% entspricht. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben.

Medizinische Versorgung:

Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grund-versorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert.

Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene meistens nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar und der Verkehrsstau vor dem Erreichen der Sprechstunde die Regel, so dass die ambulante Versorgung für einen Patienten sehr anstrengend sein kann. Das Fehlen der Allgemeinmedizin, des "praktischen Hausarztes" kann unter Umständen zur Überdiagnostik beim Facharzt führen, die ganzheitliche Versorgung des Kranken kann dabei zu kurz kommen. Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern finden sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte, die meisten von ihnen sind an mehreren Häusern tätig. Fachabteilungen im eigentlichen Sinn (Chefarzt, Oberärzte, Assistenten) sind nicht vorhanden, das Pflegepersonal arbeitet täglich mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fachärzte zusammen. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Deshalb sollte auch grundsätzlich überlegt werden, ob selektive Eingriffe, bei denen man den Zeitpunkt selber bestimmen kann, in Kairo durchgeführt werden müssen. Die fachärztliche Kompetenz ist in den meisten Fällen gegeben, die Infrastruktur der privaten Belegkrankenhäuser lässt oftmals zu wünschen übrig. Das staatliche Rettungswesen, unter der Telefonnummer 123 zu erreichen, ist recht zuverlässig. Die Verständigung erfolgt auf Arabisch, eine ärztliche Begleitung wird nur auf begründeten Wunsch gewährt. Durch Stationierung an strategisch wichtigen Punkten der Stadt sind Krankenwagen trotz dichtem Verkehr oft erstaunlich schnell zur Stelle. Die akute Notfallversorgung wird im zuerst erreichbaren Krankenhaus erfolgen, wenn genügend Zeit zu Verfügung steht, kann auch eine andere Klinik angefahren werden, das muss gesondert bezahlt werden. Beste intensivmedizinische Versorgung findet sich je nach Wohngebiet der Entsandten im Dar El Fuad Hospital (6th of October), Misr International (Dokki, Zamalek, Mohandessin), Air Force Specialist Hospital (New Cairo), Saudi German Hospital (Heliopolis) und As Salam International (Maadi). Diese Krankenhäuser haben auch eigene, besser ausgestattete Ambulanzfahrzeuge zu Verfügung.

Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt. Wegen der teils gravierenden Qualitätsmängel in der staatlichen Versorgung - mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal - meidet, wer kann, die großen Krankenhäuser ohnehin zugunsten privater Kliniken.

Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Identität gründen sich auf den vorgelegten Reisepass der Republik Ägypten mit Gültigkeit bis 22.05.2022.

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen, dass der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers legal war und die Feststellungen hinsichtlich seines Aufenthaltstitels ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt.

Die Feststellung zur Gesundheitssituation ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Verfahren keinerlei Befunde vorgelegt wurden.

Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Schulausbildung im Rahmen der mündlichen Verhandlung, da diese mit seinen früheren Angaben übereinstimmen und dass er über 18 Jahre in Ägypten als Kellner gelebt hat und so seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Dass der Beschwerdeführer noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Ägypten in Form seiner Eltern und seiner Geschwister hat und dass regelmäßiger Kontakt zu diesen besteht, ergibt sich aus seinen Angaben und denen seiner Frau im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht gesichert ist, ergibt sich einerseits aus seinen Angaben und den Angaben seiner Frau im Rahmen der mündlichen Verhandlung und andererseits aus den entsprechenden Auszügen aus dem AJ-WEB vom 19.11.2018 und 28.01.2019.

Die Feststellungen zu seinem Familienleben, nämlich, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergeben sich aus seinen und ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2018. Dass der Beschwerdeführer außer seiner Ehefrau und deren Familie über keine entscheidungsrelevanten privaten und sozialen Beziehungen verfügt, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden diesbezüglichen Angaben vor dem erkennenden Richter.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine entscheidungsmaßgebliche Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht aufweist, ergibt sich einerseits aus dem Akt und den eingeholten Abfragen, sowie andererseits aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. So hat der Beschwerdeführer an keinen Weiterbildungen teilgenommen oder sonstige Kurse besucht, spricht Deutsch, hat aber keinen Deutschkurs besucht oder eine Sprachprüfung abgelegt, ist auch nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Institution in Österreich, oder hat sich ehrenamtlich engagiert.

Dies zeigt auch der folgende Auszug aus der Niederschrift:

"RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Ich habe nur einen Kurs in Ägypten gemacht. In Österreich habe ich keinen Deutschkurs gemacht. Im ersten Jahre in Österreich habe ich gearbeitet und habe keine Zeit für einen Kurs gehabt.

RI: Wieso haben Sie danach keinen Deutschkurs besucht?

BF: Ich habe kein Geld für einen Kursbesuch.

RI: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt?

BF: Nein.

RI: Die Namen die Sie mir aufgezählt haben sind aus dem Verwandten und Freundeskreis Ihrer Frau. Haben Sie selbst Freunde in Österreich?

BF: Ja. Ich habe einen polnischen Freund. XXXX. Sie sind meine Freunde.

RI: Welche Staatsangehörigkeit haben diese Freunde?

BF: Sie sind Ägypter.

RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution in Österreich?

BF: Nein.

RI: Gehen Sie derzeit einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Ich bin auf der Suche nach einer Arbeit. Ich habe morgen einen Termin beim Hotel.

RI: Welches Hotel?

BF: XXXX am Praterstern.

RI: Gibt es eine Bestätigung über diesen Termin?

BF: Nein.

RI: Sie haben im Verfahren im Dezember 2016 ein E-Mail-Verkehr mit einem Herrn XXXX vorgelegt. Warum haben Sie die Arbeit im Hotel "XXXX" nie angetreten?

BF: Er hat mich nicht aufgenommen. Wir hatten Kontakt, aber er hat mich nicht zur Arbeit gebraucht.

RI: Laut vorliegendem Auszug haben Sie zuletzt im Jahr 2016 für 5 Monate gearbeitet. Nach September 2016 haben Sie lediglich zweimal geringfügig für weniger als 1 Monat gearbeitet, können Sie mir das erklären?

BF: Ich möchte meine Sprache aufbauen.

RI: Das ist nicht Sinn und Zweck der Aufenthalt in Österreich? Sie wurden vom Magistrat Wien aufgefordert, dass Ihr derzeitiges Verlängerungsverfahren für Ihren Aufenthaltstitel nicht weitergeführt werden kann. Warum haben Sie sich nicht um eine Arbeit bemüht, bzw. warum sind Sie nicht bei dieser Arbeit angetreten?

BF: Ich bin immer auf der Suche nach einer Arbeit.

RI: Kellner ist ein Mangelberuf in Österreich. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es schwierig ist, als Kellner eine Arbeit zu bekommen.

BF: Das stimmt, aber ich bin wirklich auf der Suche. Ich bin jeden Tag auf der Suche nach einer Arbeit.

RI: Können Sie mir erklären, warum Ihre letzten Beschäftigungsverhältnisse kürzer als ein Monat waren?

BF: Ich war für eine Zeit krank und ich muss auch meine Sprache verbessern."

Der erkennende Richter verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer Auszüge aus dem E- Mail Account vorgelegt hat, die dokumentieren, dass er eine Vielzahl von Bewerbungen geschrieben hat, er verkennt aber auch nicht, dass keine dieser Bewerbungen letztlich zu einer entscheidungsrelevanten eine gewisse Dauer übersteigende Beschäftigung geführt hat und dass auch das letzte Beschäftigungsverhältnis nach 4 Wochen wieder beendet wurde. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer gefragt, ob er dem Gericht Bewerbungen vorlegen könne, diese verneinte wie der nachstehende Auszug aus der Niederschrift belegt:

"RV: Wie viele Bewerbungen haben Sie in den letzten zwei Jahren versendet?

BF: Viele. 100 Mal oder so.

RV: Waren das schriftliche Bewerbungen oder mündliche Bewerbungen?

BF: Mündlich und danach schriftlich.

RV: Könnten Sie diese Bewerbungen dem Gericht vorlegen?

BF: Nein.

RV: Haben Sie keine einzige von Ihren Bewerbungen aufgehoben?

BF: Nein.

RV: Hat vielleicht Ihre Frau diese Bewerbungen aufgehoben?

BF: Ja, es könnte sein."

Auch dahingehend ist auszuführen, dass, es grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, nachzuweisen, dass er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mittel zu bestreiten, wobei bloßes Bemühen dafür nicht ausreichend ist. Ein den Umständen entsprechendes intensives Bemühen des Beschwerdeführers konnte auch deshalb nicht erkannt werden, da es dem Beschwerdeführer bereits seit zumindest November 2016 bewusst gewesen sein musste, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet und die Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" von einer dauerhaften Beschäftigung und somit Sicherung seines Lebensunterhaltes abhängt. Auch konnte die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme keine schlüssige und plausible Erklärung für die fast durchgehende Arbeitslosigkeit ihres Mannes seit seiner Einreise ins Bundesgebiet abgeben und führte befragt dazu wörtlich aus:

"RI: Können Sie mir erklären, mir liegen die Auskünfte vor, der BF hat seit er sich im Bundesgebiet aufhält wiederholt für kurze Zeit tätig. Das längste, dass er gearbeitet hat waren 5 Monate. Können Sie mir einen Grund dafür angeben?

Z: Er war einmal krank und war unter Behandlung. Dort hat er im Hotel aufgehört. Das andere, das Café XXXX, das war sehr schwierig, weil die Chefin eine problematische Frau war. Seither suchen wir gemeinsam. Mein Mann geht jede Woche zwei bis drei Mal raus und fragt nach. Ich helfe ihm beim Suchen, da gibt es eine Plattform, da habe ich es auch dokumentiert, wo er sich überall beworben hat. Das letzte Gespräch war letzten Donnerstag. Leider hat sich noch niemand gemeldet. Ich weiß nicht, warum es nicht geht. Das AMS hat ihn aus der Betreuung entlassen. Da habe ich den Grund nicht verstanden."

Auch die Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses wurde erst auch Nachfrage zugestanden, eine Erklärung über die Auflösung dieses Beschäftigungsverhältnisses erfolgte jedoch auch nicht.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 19.11.2018.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Ägypten ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (03.2017b): Ägypten - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Wirtschaft_node.html, Zugriff 27.04.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 02.05.2017

-

DBK - Deutsche Botschaft Kairo (06.2016): Medizinische Hinweise - Kairo,

http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 26.04.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/#c89356, Zugriff 02.05.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 52 Abs. 4 und Abs. 9 und § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ... (3)

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich istdessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) ...

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) ...

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) ...".

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) ...

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. ...

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte,

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. ....

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 9 Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz - IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, lauten:

Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Ab

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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