TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/11 I415 1422438-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2019
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Entscheidungsdatum

11.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §117
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z8
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 1422438-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz: BFA) vom 16.02.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2011 schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an den Asylgerichtshof.

2. Am 08.03.2014 ehelichte der Beschwerdeführer die ungarische Staatsbürgerin G.G.

3. Mit Erkenntnis des zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgten Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2014, Zl. I403 1422438-1/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2011 betreffend Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

4. Am 24.07.2014 erteilte die BH XXXX dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit einer EWR-Bürgerin einen Aufenthaltstitel als "Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers".

5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.08.2016, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, mit der in Österreich aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsbürgerin G.G. die Ehe eingegangen zu haben, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führen zu wollen, um sich einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen und dadurch das Vergehen des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs 1 und 4 FPG begangen zu haben. Der dagegen erhobenen Berufungen wegen Nichtigkeit und Schuld wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Berufungsgericht vom 11.09.2017, XXXX, keine Folge gegeben. Das Urteil des BG XXXX erwuchs damit am 11.09.2017 in Rechtskraft.

6. Am 04.01.2018 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Er gab zusammengefasst an, dass er verheiratet sei und keine Kinder habe. Er lebe allein, weil er und seine Ehefrau familiäre Probleme hätten. Sie habe ihn wegen dem Stress des Gerichtsverfahrens nach Abschluss des Verfahrens im September 2017 verlassen. Wenn er die Strafe und die Verfahrenskosten abbezahlt habe, komme sie wieder zu ihm zurück.

Er lebe seit 6,5 Jahren in Österreich, sei integriert, gehe arbeiten und sei nicht bestraft worden. Er habe eine Deutschprüfung des Niveaus A2 gemacht, könne das Zertifikat aber nicht vorlegen. Eine Ausbildung in Österreich habe er nicht gemacht, dafür fehle ihm die Zeit, weil er 5 Tage die Woche Vollzeit als Koch arbeite. Er sei in keinem Verein oder Organisation Mitglied oder aktiv tätig, arbeite aber ehrenamtlich für die Kirche XXXX, eine orthodoxe Kirche in Wien. Seine Freizeit gestalte sich so, dass er 40 Stunden die Woche arbeite, mit Freunden spazieren gehe und mit seiner Frau Freunde besuche. Am Samstag besuche er die Messe. Er habe Zahnschmerzen und nehme dagegen das Schmerzmittel Parkemed ein.

In Österreich habe er keine Verwandten, seine Eltern und ganze Familie sei in Ägypten, er sehe diese bei größeren Festen und halte sonst wenig Kontakt. Sein Vater sei pensionierter Schuldirektor, er habe einen Bruder, der studiere, sowie fünf Schwestern, von denen zwei verheiratet seien, eine studiere und zwei Zuhause arbeiten würden.

Er habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 in Ägypten gewohnt. In Ägypten habe er in der HTL eine Ausbildung zum XXXX gemacht. Er wolle sich in Österreich weiterbilden und in diesem Bereich arbeiten. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Ägypten machte der Beschwerdeführer auf sein Fluchtvorbringen gestützte Rückkehrbefürchtungen geltend.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2018, Zl. XXXX, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt II.). Ferner wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher dieser seinem vollen Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wird. Begründend wurde vorgebracht, dass die siebenjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers auf die Untätigkeit der Behörde zurückzuführen sei; der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an einer Wiederherstellung ihrer Ehe bemüht seien und diese vier Tage im Jänner 2018 zusammen verbracht hätten; der Beschwerdeführer in Österreich seine Heimat gefunden habe und er ehrenamtlich in der Kirche arbeite, sehr gut Deutsch spreche, als Koch arbeite und sich um seine Familie sorge und dass die Straftat des Beschwerdeführers für die Verhängung eines Einreiseverbots nicht genüge. Es wurden Fotos vom Treffen mit der Ehefrau im Jänner 2018 und eine Kopie eines ÖSD-Zertifikats A2 vorgelegt.

9. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2018 vorgelegt.

10. Mit Schriftsatz vom 20.06.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er nunmehr RA Mag. Nikolaus Rast mit seiner Vertretung beauftragt und bevollmächtigt habe und sämtliche an andere Rechtsvertreter erteilten Vollmachten zur Auflösung gebracht werden. Der Beschwerdeführer monierte darin, dass er weiterhin mit einer EU-Bürgerin verheiratet und daher die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen Angehörige von EU-Bürgern nicht zulässig sei. Vielmehr hätte die belangte Behörde ein Aufenthaltsverbot verhängen dürfen und kein Einreiseverbot (BVwG vom 16.05.2018, Zl. G308 1264163). Der Beschwerdeführer sei als Staatsbürger von Ägypten durch seine Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe, begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 11 FPG. Die Ehe sei am 08.03.2014 eingegangen und bis dato nicht rechtskräftig geschieden und wäre auch von der Staatsanwaltschaft keine Ehenichtigkeitsklage erhoben worden.

11. Mit Schreiben vom 30.10.2018 teilte RA Mag. Rast dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das abgeschlossene Vollmachtsverhältnis aufgelöst ist.

12. Am 07.11.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsberatung des Beschwerdeführers VMÖ durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer und seine nicht zur Verhandlung geladene, aber dennoch erschienene Gattin als Zeugin befragt wurden. Das BFA hatte schriftlich von einer Teilnahme Abstand genommen. Er legte verschiedene ärztliche Bestätigungen vor und erklärte, dass seine im Irak befindliche Ehefrau in der Zwischenzeit verstorben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht aufgrund des vorgelegten ägyptischen Reisepasses fest.

Der Beschwerdeführer reiste illegal unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und hält sich seit (mindestens) 01.08.2011 in Österreich auf.

Dem Beschwerdeführer kommt weder der Status eines Asylberechtigten, noch eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Sein diesbezüglicher Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2014, Zl. I403 1422438-1/10E, rechtskräftig abgewiesen, wobei das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.

Seit dem 24.07.2014 hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit der EWR-Bürgerin G.G. einen Aufenthaltstitel. Nachdem G.G. seit über einem Jahr nicht mehr an deren Meldeadresse aufhältig war, wurde durch die Sicherheitsbehörden die amtliche Abmeldung eingeleitet und Frau G.G. wegen strafbarer Handlungen gegen das Meldegesetz zur Anzeige gebracht. Frau G.G. lebt mit ihrem Sohn, ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer Schwester in Ungarn und besucht den Beschwerdeführer monatlich im Bundesgebiet. Der Sohn kam im Juli 2015 zur Welt, der Beschwerdeführer ist nicht der Vater des Kindes. Der Beschwerdeführer unterstützt Frau G.G. finanziell fallweise.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.08.2016, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, mit der in Österreich aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsbürgerin G.G. die Ehe eingegangen zu haben, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führen zu wollen, um sich einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen (Vergehen des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs 1 und 4 FPG). Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Berufungsgericht vom 11.09.2017, XXXX, keine Folge gegeben.

Der Beschwerdeführer arbeitet Vollzeit als Koch und bringt dabei monatlich € 1.400,- brutto ins Verdienen. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch im Niveau B1. Der Beschwerdeführer verfügt über kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Bundesgebiet. In Ägypten finanzierte sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als Klimaanlagen-Monteur.

Es konnten nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich maßgebliche Integrationsmerkmale in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht aufweist.

Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Seine Familienangehörigen leben in Ägypten.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Sein Gesundheitszustand steht daher seiner Rückkehr nicht entgegen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ägypten für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine kranke Mutter im Jahr 2017 in Ägypten besucht hat.

Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten entgegenstehen.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 16.02.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten soweit relevant vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine entscheidungsmaßgebliche Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr.

Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei. Die Straflosigkeit blieb jedoch auch aufgrund schlecht geführter Ermittlungen ein Problem. Die Polizei hat gemeldeten Polizeimissbrauch nicht ausreichend untersucht. Laut Corruption Perceptions Index 2016 befindet sich Ägypten auf Platz 108 von 176 Ländern (TI 25.01.2017)

Die Verfassung besagt, dass keine Folter, Einschüchterung, Zwang, körperlicher Schaden einer Person zugefügt werden darf, die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben. Das Strafgesetzbuch verbietet die Folter, um ein Geständnis von einem festgenommenen oder inhaftierten Verdächtigen zu erlangen.

Folter wird aber durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Polizeigewahrsam sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen worden waren. Die Praxis der Folter ist nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt, auch wenn missliebige politische Aktivisten besonders gefährdet sind.

Das ägyptische Strafrecht sieht die Möglichkeit vor, die Todesstrafe zu verhängen. Im Juni 2014 wurde nach einem seit 2011 bestehenden de-facto Moratorium die Vollstreckung der Todesstrafe wiederaufgenommen. Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt. Die Verfahren entsprachen nicht rechtsstaatlichen Prinzipien, sondern sind das Instrument einer politisierten Justiz, sich an der staatlichen Repression gegen die Muslimbrüder zu beteiligen und diese unter zusätzlichen Druck zu setzen. Auch bei schweren Verbrechen ohne politischen Hintergrund wird die Todesstrafe verhängt.

Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht, weshalb der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos ist.

Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grund-versorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert.

Ägypten bemüht sich durch Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln um die Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung. Bedürftige werden durch das Sozialhilfeprogramm KARAMA unterstützt, welches monatliche Geldleistungen an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vorsieht; sowie durch das Sozialhilfeprogramm TAKAFUL, das auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern abzielt. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten zudem karitative Einrichtungen, welche vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft gewähren.

Ägypten ist nach Südafrika das am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor. Er bietet rund 50% der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49% etwa die Hälfte zum BIP bei. Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5% entspricht. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung. 38% der ägyptischen Arbeitskräfte sind zwischen 15 und 29 Jahre alt. In den letzten Jahren drängten jährlich etwa 800.000 Ägypter neu auf den Arbeitsmarkt, was einer Wachstumsrate von ca. 3% entspricht. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben.

Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Frau G.G. wurde für die mündliche Verhandlung nicht als Zeugin geladen - und wurde als solche auch nicht in der Beschwerde beantragt. Daher wurde auch kein Ungarisch-Dolmetscher für die Verhandlung geladen. Frau G.G. ist jedoch zur Verhandlung erschienen und wollte zeugenschaftlich befragt werden. Mangels tiefergehender deutscher Sprachkenntnisse wurde sie auf Ungarisch befragt, ein Mitarbeiter am Bundesverwaltungsgericht ist der ungarischen Sprache mächtig und funktionierte dadurch eine Kommunikation mit der Zeugin ohne Schwierigkeiten. Auf Rückfrage des erkennenden Richters gab es bei der Domletscherübersetzung keinerlei Schwierigkeiten. Auffallend war, dass es dem erkennenden Richter quasi unmöglich war mit der Zeugin auf Deutsch zu kommunizieren. Dies vor dem Hintergrund, dass die Zeugin vorgab sich mit dem Beschwerdeführer hauptsächlich auf

Deutsch zu verständigen:

RI: Sie wurden nicht als Zeugin geladen, können Sie mir schildern weshalb Sie heute hier sind?

Z: Mein Mann kommt hier und ich komme auch.

Die Verhandlung wird um 14:50 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 14:57 Uhr wiederaufgenommen.

Hr. A.S., Mitarbeiter am BVwG, stellt sich auf Nachfrage des RI als Dolmetscher für die Sprache Ungarisch zur Verfügung.

RI: Bitte schildern Sie mir, warum Sie heute gekommen sind.

Z: Ich bin deshalb gekommen, weil ich meinen Partner begleite, denn wir wurden angezeigt, dass unsere Ehe nicht in Ordnung wäre, dass es sich nur um eine Ehe auf dem Papier handeln würde und deshalb bin ich mitgekommen.

RI: Sie sind nicht nur angezeigt, sondern es ist gerichtlich festgestellt worden, dass es sich bei Ihrer Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, Ihr Partner ist dann in Berufung gegangen und auch das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Z an Dolm: Warum sind wir überhaupt hier?

Dolm: Wegen des Asylverfahrens.

RI: Wie oft sehen Sie Ihren Partner?

Z: Eigentlich sehr selten. Vor allem wegen der Sache mit der Anzeige, weil uns das sehr viel Geld gekostet hat, mein Mann musste viel Geld für Rechtsanwälte usw. bezahlen und deshalb können wir uns nicht öfter sehen mit meinem kleinen Sohn.

[...]

RI: Wie unterhalten Sie sich mit Ihrem Partner?

Z: Eigentlich ist es so, dass ich Deutsch einigermaßen kann, aber hier wird so schnell und mit anderen Worten gesprochen, dass ich das nicht verstehe. Meinen Mann verstehe ich. Er lernt Ungarisch und ich Deutsch.

RI: Ich habe Herrn S. gebeten auf Ungarisch zu dolmetschen, weil es mit Ihnen auf Deutsch geradezu unmöglich war zu kommunizieren. Ich habe die Zeugenbelehrung in einfache Worte gefasst und konnte mich auch sonst in keinster Weise mit Ihnen unterhalten insofern kann ich es mir nur schwer vorstellen, dass Sie mit dem BF auf Deutsch kommunizieren. Wohlwissend, dass es sich bei der ungarischen Sprache auch um eine sehr schwierige handelt.

Z: Wir lernen in Ungarn ein ganz anderes Deutsch als es hier gesprochen wird. Was mir hier an Deutsch hängen geblieben ist, ist nicht das was auf Ämtern gesprochen wird.

RI: Meine Ausgangsfrage, warum Sie heute hier sind, kann meines Erachtens nicht als klassisches Amtsdeutsch bezeichnet werden.

Z: Ich konnte darauf nicht antworten.

2.2. Zur Person und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorgelegten gültigen ägyptischen Reisepasses mit der Nummer A18501719, ausgestellt am 05.05.2016 von der Arab Republic of Egypt fest (AS 575).

Entgegen der Behauptung in der Beschwerde-Ergänzung vom 20.06.2018, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Beisein seiner Rechtsberatung keinen Nachweis dafür erbringen:

[...]

RI: Der BFV wurde im Zuge der Ladung angewiesen, Nachweise für den in der Beschwerdeergänzung behaupteten Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen seitens des BF bis spätestens zur mündlichen Verhandlung beizubringen. Haben Sie diesbezüglich irgendwelche Unterlagen die Sie zur Vorlagen bringen möchten?

BF: Von dem weiß ich nichts. Mein Reisepass befindet sich bei der Polizei. Was meinen Sie mit Drittstaatsangehöriger?

Die Einsichtnahme in den aktuellen österreichischen Versicherungsdatenauszug der in Ungarn aufhältigen G.G. belegt auch keinen Sachverhalt, der dem Beschwerdeführer den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen verleihen könnte. Daher war die Feststellung zu treffen, dass es sich beim Beschwerdeführer "lediglich" um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG handelt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer (mindestens) seit 01.08.2011 in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2014, Zl. I403 1422438-1/10E. Wenn im angefochtenen Bescheid der 01.11.2013 angeführt wird, handelt es sich dabei offensichtlich um einen Kopierfehler, zumal in der Beweiswürdigung ausdrücklich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen wird.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigen, noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich ebenso aus dem angeführten Erkenntnis.

Dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit Frau G.G. um eine Aufenthaltsehe handelt, ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.08.2016, Zl. XXXX (AS 501), dem Urteil des Landesgerichts XXXX als Berufungsgericht vom 11.09.2017, Zl. XXXX (AS 507), sowie aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 06.04.2018.

Die Feststellung, dass Frau G.G. seit über einem Jahr nicht mehr an ihrer aufrechten Meldeadresse aufhältig ist und seither mit ihrem Sohn, ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer Schwester seither in Ungarn lebt, ergibt sich aus der im Akt enthaltenen Erhebung der Sicherheitsbehörden (AS 573), welche daraufhin deren amtliche Abmeldung eingeleitet haben und letztlich per 06.06.2018 im ZMR ersichtlich wurde. Diese Fakten wurden vom Beschwerdeführer und der G.G. als Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.11.2018 zudem explizit bestätigt:

[...]

RI: Wie erklären Sie sich dann, dass Ihre Gattin amtlich aus dem ZMR abgemeldet wurde? Laut Meldung LPD Wien war sie, laut Auskunft der Hausverwaltung XXXX, seit einem Jahr nicht mehr an der gemeldeten Adresse wohnhaft und wurde deshalb amtlich abgemeldet.

BF: Das ist richtig. Sie wohnt nicht mehr dort, sie ist abgemeldet worden. Vor dem 06.06.2018 hat sie mich regelmäßig besucht.

[...]

RI: Haben Sie Kontakt zum Sohn Ihrer Gattin?

BF: Immer.

RI: Wie äußert sich das? Wie meinen Sie das "immer"?

BF: Sie bringt ihn immer mit, das sehen Sie auch auf den Fotos. Dieses Mal hat sie ihn nicht mitgenommen.

RI: Sie sind rechtskräftig verurteilt worden wegen einer Aufenthaltsehe. Sie sagen jetzt, dass Ihre Gattin Sie einige Tage im Monat besucht, aber grundsätzlich in Ungarn lebt. Nunmehr legen Sie Fotos von Ihrer Gattin und deren Sohn, sowie einige Überweisungsbestätigungen vor. Man kann schwerlich von geänderten Tatsachen ausgehen. Was wollen Sie mir mit diesen Fotos zeigen? Sie wohnen nicht einmal zusammen.

BF: Ich anerkenne die Entscheidung des Gerichtes, ich lebe seit fünf Jahren im Stress. Meine Hoffnung wäre, dass Sie mir helfen diesem Stress zu entkommen, damit ich ein normales Leben führen kann.

RI an RV: Möchten Sie Fragen an den BF stellen?

RV: Besuchen Sie Ihre Frau auch in Ungarn?

BF: Früher habe ich das, jetzt habe ich keinen Reisepass, der ist bei der Fremdenpolizei. Deshalb kann ich sie nicht mehr besuchen.

RV: Wer wohnt mit Ihrer Frau im Haushalt?

BF: Sie lebt mit ihrer Mutter, ihrem Bruder, ihrer Schwester und dem Kind zusammen.

RV: Sie kennen alle?

BF: Ja.

RV: Sie haben einen guten Kontakt zu den Familienmitgliedern der Frau?

BF: Früher nicht, jetzt ist aber alles in Ordnung. Am Anfang, als wir geheiratet haben gab es Probleme, jetzt geht es aber besser.

RV: Angenommen diese Stresssituation wäre für Ihre Frau vorbei, könnte Sie nach Österreich kommen und bei Ihnen wohnen?

BF: Ja, sie würde mit ihrer Mutter und dem Kind zu mir kommen und bei mir wohnen.

RI: Der Sohn der BF stammt nicht von Ihnen oder?

BF: Nein, er ist nicht mein Sohn.

RI: Wann ist der Sohn auf die Welt gekommen?

BF: Im Jahr 2015.

RI: Wann im Jahr 2015?

BF: Im Juli 2015.

RI: Wann haben Sie Ihre Frau geheiratet?

BF: XXXX2014.

RI: Das spricht auch nicht unbedingt für ein ausgeprägtes Eheleben.

BF: Früher habe ich Probleme gehabt mit meiner Frau.

Dass der Sohn der G.G. - obwohl etwa 15 Monate nach der Ehe mit dem Beschwerdeführer geboren - nicht vom Beschwerdeführer stammt, ergibt sich ebenso aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der Befragung in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer monatliche Besuche von Frau G.G. und ihrem Sohn erhält und diese fallweise finanziell unterstützt ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung und den im Rahmen derselben vorgelegten XXXX Bargeldsende-Kundenbelege (€ 30,- am 20.07.2018, € 50,- am 09.08.2018, € 50,- am 06.09.2018 sowie € 100,- am 18.10.2018):

[...]

BF: Was soll ich machen, damit das Gericht glaubt, dass wir wirklich zusammenleben? Wie soll ich mich glaubhaft machen?

BF: Sie leben ja nicht zusammen, Ihre Frau lebt in Ungarn. Sie sagen Ihre Frau besucht Sie ein paarmal im Monat, das kann stimmen oder auch nicht, aber zusammenleben tun sie nicht, das sagen Sie ja selbst.

BF: Warum sie nicht mit mir wohnt, oder nur einige Tage im Monat zu mir kommt, ist dieser Stressfaktor, weil wenn sie eines Tages zu mir kommen würde und sich amtlich melden würde, hätte sie Angst, dass sie so viele Briefe von Behörden und anderen bekommt und so würde dieser Stressfaktor wieder anfangen.

RI: Haben Sie sich schon überlegt zu Ihrer Gattin nach Ungarn zu ziehen?

BF: Sie hat mir mehrmals gesagt, ich solle zu ihr ziehen. Ich habe aber hier meine Arbeit und meine Freunde und habe mich hier gut integriert.

Dass der Beschwerdeführer Frau G.G. darüber hinaus finanziell unterstützt, konnte nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zu seiner Muttersprache und seinem Gesundheitszustand gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Zutreffend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass diese Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seiner gleichlautenden und dadurch widerspruchsfreien Angaben glaubhaft sind. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Die in der Beschwerde thematisierten Zahnschmerzen wurden vom Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht mehr erwähnt. In der Verhandlung äußerte der Beschwerdeführer erstmals Bakterien im Bauch ("Helikobacter pylori") und einen Gallenstein zu haben. Laut in der Verhandlung in Vorlage gebrachtem histologischen Befund datiert vom 10.10.2018 wurde beim Beschwerdeführer betreffend ein 3mm messendes Antrumschleimhautstückchen mit anhaftenden Anteilen der Muscolaris mucosae eine mittelgradige diffuse chronische Entzündung bei herdförmig geringen Aktivitätszeichen und Helicobacter positiv diagnostiziert. Für Malignität gebe es im vorliegenden Material keinen Anhalt. Betreffend ein 3mm messendes Magenschleimhautstückchen vom Corpustyp mit anhaftenden Anteilen der Muscolaris mucosae wurde im selben histologischen Befund eine mittelgradige diffuse chronische Entzündung ohne Aktivitätszeichen und Helicobacter negativ diagnostiziert. Auch hier gebe es gebe es im vorliegenden Material keinen Anhalt für Malignität. Für den diagnostizierten "Helikobacter pylori" wurde dem Beschwerdeführer eine Behandlung mit Therapiedauer von insgesamt zehn Tagen und vier verschiedenen Medikamenten (Pantoloc, Amoxicillin, Clarithromycin, Anaerobex) empfohlen. Acht Wochen nach Ende der Gesamtmedikation sollte eine Kontrolle des Therapieerfolges erfolgen. Daher war die Feststellung zu treffen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Abschiebung nicht entgegenstehen - Gegenteiliges wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Dass der Beschwerdeführer als Koch tätig ist und monatlich € 1.400,-

brutto ins Verdienen bringt sowie im Herkunftsland als Klimaanlagen-Monteur tätig war, ergibt aus den Angaben des Beschwerdeführers und den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachten Lohn-/Gehaltsabrechnungen von Jänner 2018 bis Oktober 2018 bei der XXXX.

Die Negativfeststellung zur Integration des Beschwerdeführers stützt sich darauf, dass dieser in Österreich weder eine Ausbildung absolviert hat, noch ehrenamtlich oder in einem Verein tätig ist und auch sonst keine wesentlichen Integrationsbemühungen erkennbar sind. Es wird dabei nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht und mit seiner Beschwerde ein ÖSD-Zertifikat des Niveaus A2 vorgelegt hat. Nach der Verhandlung wurde über seine Rechtsberatung zudem eine Bestätigung für den Besuch eines Deutschkurses B1 (Teil 1 von 2) vorgelegt. Auch mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer über soziale Kontakte in Österreich verfügt; maßgebliche private Beziehungen konnten jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte vor dem BFA und in der Verhandlung vor sich in einer Kirchengemeinschaft ehrenamtlich zu betätigen. Wenn der Beschwerdeführer angegeben hat, sein Privatleben gestalte sich derart, dass er mit seiner Frau spazieren gehe und Freunde besuche, so steht dies im Widerspruch dazu, seine Ehefrau sich seinen Angaben zufolge seit Ende August 2017 in Ungarn befindet.

Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie relativ zur Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet keine maßgeblichen Integrationsbemühungen erkennen kann und infolgedessen davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers ausschließlich dem Zweck dient, hier zu arbeiten.

Die Feststellung zu den im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.

Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung nach Ägypten entgegenstehen würden. Nichtsdestotrotz vorgebrachte Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers werden dadurch relativiert, dass dieser, wie seinem Reisepass zu entnehmen ist, 2017 mindestens einmal in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist (AS 575):

[...]

RI: Sie haben vorher von Rückkehrbefürchtungen nach Ägypten gesprochen, was meinen Sie damit konkret?

BF: Als ich Ägypten am 11.08.2011 verlassen habe, habe ich Probleme mit den Salafisten in Ägypten bekommen. Ich habe mehrmals für die Kopten demonstriert und mich für ihre Rechte eingesetzt. Diese Salafisten, die vom Staat unterstützt werden haben mich fotografiert. 2016 hat meine Mutter eine schwere Entzündung auf der Leber bekommen. Im Juni 2017 habe ich meine Mutter besucht. Wie wir in den Nachrichten verfolgt haben, wurde letzte Woche in der Umgebung wo ich wohne, sieben Kopten erschossen, diese Stadt heißt Elmenya. Diese Stadt ist die Hochburg der Salafisten und Terroristen.

RI: 2017 haben Sie, wie Sie sagen, Ihre Mutter besucht. Das spricht nicht unbedingt für große gravierende Rückkehrbefürchtungen.

BF: Ich bin direkt vom Flughafen zum Spital und dann sofort wieder zurück zum Flughafen. Ich war nicht in meiner Heimatstadt. Wenn ich keine Probleme hätte, wäre ich dort sicher zwei Monate geblieben.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, arbeitsfähigen und kinderlosen Mann. Er ist zudem ungebunden, weil rechtkräftig festgestellt wurde, dass es sich bei seiner Ehe um eine bloße Aufenthaltsehe handelt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, warum der auch derzeit erwerbstätige Beschwerdeführer in Ägypten seinen Lebensunterhalt nicht durch die Aufnahme einer Tätigkeit bestreiten könnte, wenn er dabei anfangs auch auf Gelegenheitsjobs und wenig attraktive Hilfstätigkeiten angewiesen sein mag.

2.3 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Ägypten ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

Quellen:

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DS - Der Standard (2.4.2018): Offiziell: Ägyptens Präsident al-Sisi klar wiedergewählt,

https://derstandard.at/2000077191005/Offiziell-Aegyptens-Praesident-al-Sisi-klar-wiedergewaehlt, Zugriff 16.4.2018

-

TS - Tagesschau (2.4.2018): Präsidentenwahl in Ägypten - Al-Sisi bekommt 97 Prozent,

https://www.tagesschau.de/ausland/aegypten-wahl-113.html, Zugriff 16.4.2018

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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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