Entscheidungsdatum
15.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I407 2208883-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera WELD, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2018, Zl. 1081212205/180402880/BMI-BFA, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), nigerianische Staatsbürgerin, wurde ein Visum D, gültig vom 20.09.2015 bis zum 19.01.2016, zur Abholung eines Aufenthaltstitels an der österreichischen Botschaft Abuja ausgehändigt. Ihr wurde durch die zuständige Niederlassungsbehörde eine Aufenthaltsberechtigung für den Zweck "Studierender" vom 24.09.2015 bis zum 24.09.2016 erteilt. Des Weiteren wurde ihr dieser Aufenthaltstitel bis zum 25.09.2017 verlängert. Einem weiteren Verlängerungsantrag konnte nicht entsprochen werden.
Am 13.09.2017 heiratete die Beschwerdeführerin den österreichischen Staatsbürger XXXX, geb. XXXX. Aufgrund einer Meldung von der MA35, in der der Verdacht geäußert wurde, dass es sich bei dieser Ehe möglicherweise um eine Aufenthaltsehe handeln könnte, wurde eine Erhebung durch besonders geschulte Kräfte der LPD durchgeführt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.05.2018, rechtskräftig am 11.05.2018, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen § 12 3. Fall StGB und § 117 (1) FPG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im Nichterbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.06.2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen sie zu erlassen und wurde der Beschwerdeführerin eine vierzehntägige Stellungnahmefrist betreffend ihr Privat- und Familienleben eingeräumt.
Am 29.06.2018 langte eine Vollmachtsbekanntgabe mit Stellungnahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein. Es wurde angeführt, dass die Ehe der Beschwerdeführerin aufrecht und authentisch sei und sie nach wie vor mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Außerdem sei sie intensiv um den Fortgang ihres Studiums bemüht und habe sich um eine Anpassung an die österreichische Gesellschaft bemüht.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 03.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am 02.11.2018 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeerhebung erfolgte in offener Frist, da der Bescheid der Beschwerdeführerin am 05.10.2018 zugestellt worden war. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist; feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig ist; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; den angefochtenen Bescheid aufheben; das Einreiseverbot aufheben; aufschiebende Wirkung gewähren; allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückverweisen; allenfalls die Dauer des Einreiseverbots herabsenken.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2018 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die volljährige und gesunde Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige und ist seit 13.09.2017 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Ihre Identität steht fest.
Der Beschwerdeführerin wurde durch die zuständige Niederlassungsbehörde eine Aufenthaltsberechtigung für den Zweck "Studierende" vom 24.09.2015 bis zum 24.09.2016 erteilt. Des Weiteren wurde ihr dieser Aufenthaltstitel bis zum 25.09.2017 verlängert. Einem weiteren Verlängerungsantrag konnte nicht entsprochen werden.
Die Beschwerdeführerin ist seit 15.09.2017 mit ihrem Ehemann unter derselben Meldeadresse gemeldet, jedoch handelt es sich dabei um eine Aufenthaltsehe.
Sie verfügt zurzeit in Österreich über kein Aufenthaltsrecht.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführerin über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.05.2018, rechtskräftig am 11.05.2018, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen § 12 3. Fall StGB und § 117 (1) FPG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im Nichterbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Dass die Beschwerdeführerin in Österreich eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution ist, konnte nicht festgestellt werden. Mangels vorgelegter Nachweise, kann nicht festgestellt werden, dass sie einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Es konnten folglich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Umstände, wonach die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre bzw. wonach eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre, liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.06.2018 (AS 23 bis 24), weiters durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist sowie aus den Reisepassdaten.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen, persönlichen Verhältnissen, Gesundheitszustand und zur Integration der Beschwerdeführerin stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29.06.2018 sowie auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen betreffend der Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger.
Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin und zum Eingehen einer Aufenthaltsehe in Österreich ergibt sich aus den Feststellungen im bekämpften Bescheid, die sich mit dem unstrittigen Akteninhalt deckt, sowie einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie aus dem im Akt einliegenden Strafurteil.
Die Feststellung zur aktuellen Meldeadresse der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre, beruht darauf, dass die vertretene Beschwerdeführerin weder vor dem BFA noch in der Beschwerde ein konkretes, den einschlägigen Annahmen des bekämpften Bescheides entgegentretendes Vorbringen erstattet hat, demzufolge eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung nach Nigeria anzunehmen gewesen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind § 10 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017 (AsylG), und § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 2, § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018 (FPG) sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (BFA-VG).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
In weiterer Folge ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Verfahren hält sich die Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da sie lediglich bis zum 25.09.2017 über eine Aufenthaltsberechtigung für den Zweck "Studierende" verfügte, welcher nicht verlängert wurde und sie folglich nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Außerdem wurde bis dato auch kein Asylantrag gestellt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Familienleben in Österreich. Sofern in der Stellungnahme vom 29.06.2018 sowie in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführerin noch immer ein Eheleben mit ihrem Ehemann führe, ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl der Ehemann als auch die Beschwerdeführerin selbst mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.06.2018 rechtskräftig wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe verurteilt worden sind. So heißt es im Urteil wörtlich: "ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen".
Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in ihr Privatleben. Unter diesem Aspekt ist auf die Feststellung zu verweisen, dass keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen vorliegen.
Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie geboren wurde und sich zuletzt vor ca. dreieinhalb Jahren aufhielt, sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie die Möglichkeit, alte oder neue soziale Kontakte zu pflegen.
Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden sowie das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.
3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
§ 50 FPG lautet:
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass eine junge und gesunde Frau, die nur für einen kurzen Zeitraum abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht ihre existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.
Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt A) 3.6.], sodass das BFA der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das BFA auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zur Erlassung eines für die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten
Gemäß § 53 Abs. 2 Z 8 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.
Das BFA erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/02 89).
Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.05.2018, rechtskräftig am 11.05.2018, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen § 12 3. Fall StGB und § 17 (1) FPG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im Nichterbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel wegen des Vorliegens einer Scheinehe nicht erteilt wurde.
Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangene Scheinehe gezeigte Bereitschaft sich über die österreichischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen hinwegzusetzen, lässt dieses Verhalten auf ein nicht unbeträchtliches Potenzial an rechtsverletzender Energie und damit einhergehend auch eine herabgesetzte Hemmschwelle im Hinblick auf die Achtung von gesellschaftlichen Regeln und Normen bei der Beschwerdeführerin schließen.
Damit nicht nur seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung sondern auch zur Negierung der einem gedeihlichen und nachhaltigen Zusammenleben dienlichen - dem Rechtsinstitut der Ehe einen hohen Stellenwert einräumenden (vgl. RV 330 XXIV. GP) - Gesellschaftsregeln, eindrucksvoll zum Ausdruck bringend, lässt das aus fremdenrechtlicher Sicht schwer zu verurteilende Verhalten der beschwerdeführerin ( vgl. 07.02.2008, 2006/21/0232; 07.02.2008, 2006/21/0262) vor dem Hintergrund ihres bisherigen Verhaltens keine positive, den Ausschluss eines neuerlichen Verstoßes (fremden-) rechtlicher Normen im Bundesgebiet annehmen lassende Prognose zu.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere im Hinblick auf eine Scheinehe (vgl. VwGH 07.02.2008, 2006/21/0232; 07.02.2008, 2006/21/0262; 26.09.2007, 2006/21/0158), einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Auch allfällige sonstige im Sinne des Art. 8 EMRK relevante, zu einer anderen Entscheidung führen könnende Umstände wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich liegen gegenständlich nicht vor.
Vor dem Hintergrund des an sich als schweren Verstoß gegen die fremdenrechtlichen Normen und gesellschaftlichen Bestimmungen zu wertende Verhalten der Beschwerdeführerin sowie der negativen Zukunftsprognose, war die vom BFA ausgesprochene Befristung des Einreiseverbotes in der Höhe von drei Jahren keiner Reduktion zugängig. (vgl. VwGH 07.02.2008, 2006/21/0262; 16.05.2012, 2009/21/0160; 07.02.2008, 2006/21/0232; 26.09.2007, 2006/21/0158 hinsichtlich der Schwere des Fehlverhaltens der Scheinehe). So vermeint auch der VwGH, dass sich die Dauer des Einreiseverbotes an dem sich aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild zu orientieren hat (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310).
Da sich das Einreiseverbot an sich sowie dessen Befristung als rechtmäßig erweist, war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VI. als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich, wie unter der "Beweiswürdigung" ausgeführt, als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besondererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2208883.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019