TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/20 G310 2172320-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2019
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Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
FPG §70

Spruch

G310 2172320-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, kroatischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2017, Zl.: XXXX, zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Antrag dem Beschwerdeführer wegen Mittellosigkeit von

Gebühren zu befreien, wird zurückgewiesen.

C) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

D) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste im Juni 2016 ins Bundesgebiet ein. Im April 2017 und im Juli 2017 wurde der BF wegen Gewaltdelikten zu (teil-)bedingten Freiheitsstrafen verurteilt.

Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 26.09.2017 eingebrachte Beschwerde des BF mit den Anträgen den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und das erlassene Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu die Befristung des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren angemessen herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie einen Durchsetzungsaufschub zu gewähren, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

In der Sache führte der BF aus, dass von seiner Person keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe. Bei den zu den beiden Verurteilungen führenden Handlungen sei er stark alkoholisiert gewesen und gab es Streitereien mit seiner Freundin, auch sei es bei den Delikten lediglich beim Versuch geblieben. Er lebe nun mit seiner Verlobten in der gemeinsamen Wohnung, die Eheschließung sei demnächst geplant und erwarten sie das erste gemeinsame Kind. Er sei bemüht eine Arbeit zu finden und für seine Familie zu sorgen. Das Aufenthaltsverbot stelle einen unzulässigen Eingriff in sein schützenswertes Privat- und Familienleben dar.

Abschließend ersuchte der BF um Befreiung der Gebühren iHv EUR 30,00 wegen Mittellosigkeit, da er derzeit nicht in der Lage sei, die Summe aufzubringen.

Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 04.10.2017 einlangten.

Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX in XXXX, Bosnien und Herzegowina, geboren, ist kroatischer Staatsangehöriger, spricht kroatisch und beherrscht die deutsche Sprache. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Im Alter von 11 Jahren zog der BF mit seiner Familie nach XXXX, Deutschland und besuchte dort zunächst die Hauptschule und begann im Anschluss eine Lehre.

Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 11.01.2011, Az: XXXX in Verbindung mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX, XXXX, vom 03.05.2011 wurde der BF wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Am 26.03.2012 wurde gegen den BF von der zuständigen Stadtverwaltung XXXX, Ausländerbehörde, eine bis zum 21.10.2018 befristete Ausweisungsverfügung (für Deutschland) erlassen.

Von der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren wurde - nach Verbüßung der gesamten Freiheitsstrafe - bei der Entlassung des BF aus dem Strafvollzug im Oktober 2013 nicht abgesehen und wurde der BF der Führungsaufsicht durch einen hauptamtlichen Bewährungshelfer unterstellt.

Der BF reiste am 01.06.2016 ins Bundesgebiet ein, da er beabsichtigte sich den "österreichischen Arbeitsmarkt anzuschauen" und hier eine Lehre zu machen. Ab Oktober 2016 führte der BF im Bundesgebiet eine Beziehung mit österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geboren am XXXX. Von XXXX2017 bis zu ihren Festnahmen am 27.09.2017 lebte der BF mit seiner Freundin in einem gemeinsamen Haushalt.

Dem BF wurde in Österreich keine Anmeldebescheinigung ausgestellt und war er im Bundesgebiet nie erwerbstätig. Der BF lebte im Bundesgebiet von Ersparnissen und der Unterstützung seiner Familie und hatte monatlich zwischen EUR 500,00 bis 600,00 zur Verfügung.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, XXXX, vom 04.04.2017, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren - bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit des BF, der teilweise Versuch und das teilweise Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen berücksichtigt.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX2016 zwei Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme aufgrund fortgesetzter Störung der Ordnung, zu hindern versuchte, indem er trotz wiederholter Aufforderung sein Verhalten (Gestikulieren mit einer Flasche, Anpöbeln von Passanten, Schreien) einzustellen und der Wegweisung vom Ort sein Verhaltens fortsetzte und nach Aussprache der Festnahme und beim Anlegen der Handfesseln durch die beiden Polizeibeamten mehrfach nach hinten trat und einen der Polizeibeamten im Bereich der linken Hand traf, im Arrestantenwagen weiter randalierte und nach Verbringung ins Polizeianhaltezentrum nochmal mindestens zweimal gegen einen der Polizeibeamten trat und ihn am rechten Oberschenkel und im rechten Bauchbereich traf. Dadurch verletzte der BF einen der Polizeibeamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder Erfüllung seiner Pflichten und erlitt der Polizeibeamte eine Rissquetschwunde an der Gelenkskapsel des linken Mittelfingers.

Am XXXX2017 wurde der BF in XXXX festgenommen und wurde im Anschluss die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, XXXX, vom 19.07.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Ein Strafteil von sechs Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde der BF - aufgrund des bereits verbüßten unbedingten Strafteils - enthaftet. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und der Versuch als mildernd, als erschwerend hingegen der rasche Rückfall und eine einschlägige Vorstrafe berücksichtigt.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX2017 in XXXX Beamte desXXXX mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich zunächst der Feststellung seiner Person und der Klärung des Sachverhaltes und in der Folge der Festnahme, zu hindern versucht hat, indem er sich aus der Fixierung der Polizeibeamten loszureißen versuchte, einen Faustschlag in Richtung eines der Polizeibeamten führte und mit den Beinen um sich trat.

Bei den der Verurteilung vom 04.04.2017 und der Verurteilung vom 19.07.2017 zugrundeliegenden Taten war der BF alkoholisiert.

Am 24.08.2017 wurde die Freundin des BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und folgte am 06.09.2017 die niederschriftliche Einvernahme des BF. Zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte der BF gemeinsam mit seiner Freundin und ihrem - im Februar 2018 - erwarteten Kind nach Wegfall des deutschen Einreiseverbotes nach XXXX zu ziehen und dort zu studieren.

Am XXXX2017 wurde der BF gemeinsam mit seiner Freundin wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, XXXX, vom 19.10.2017 wurde der BF wegen der Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs. 1 SMG und des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es bei den Taten teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd, als erschwerend hingegen der rasche Rückfall, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, das Gewinnstreben und zahlreiche einschlägige Vorstrafen berücksichtigt. Ferner wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten des BF abgesehen, jedoch wurde die mit Urteil des LG XXXX, XXXX, verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF und seine Freundin am XXXX2017 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und einem anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich gegen Entgelt überlassen bzw. überlassen versucht haben und zwar drei Klemmsäckchen mit zwei Gramm Cannabiskraut um EUR 10,00 an drei Suchtgiftkäufer und fünf Klemmsäckchen mit 9,88 Gramm Cannabiskraut an weitere Suchtgiftabnehmer, wobei die Tatvollendung zufolge vorheriger polizeilicher Betretung unterblieb; vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff erworben und bis zur polizeilichen Sicherstellung besessen haben, indem sie 16 Stück Rivotril-Tabletten an sich nahmen und mit dem Vorsatz, diese in Verkehr zu setzen bis zur polizeilichen Sicherstellung besaßen sowie ein fremdes Gut, nämlich ein Stoffsäckchen mit acht Klemmsäckchen je zwei Gramm Cannabiskraut sowie 16 Stück Rivotril-Tabletten, das sie in der Parkanlage gefunden hatten, sich mit dem Vorsatz zugeeignet haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Die Freundin des BF wurde wegen den Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2a zweiter Fall SMG, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs. 1 SMG, des Vergehens des Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Der Freundin des BF wurde aufgrund ihrer Schwangerschaft bis zum Ablauf der 6. Woche nach der Entbindung Strafaufschub gewährt.

Von XXXX2017 bis zum XXXX2018 war der BF in einer von der Freundin des BF gemieteten Wohnung in XXXX (XXXX) gemeldet.

Der BF wurde von XXXX2017 bis zum XXXX.2018 in Haft angehalten (zunächst Untersuchungshaft, sodann Zwischen- und Strafhaft).

Die Freundin des BF war vom XXXX2017 bis zum XXXX2018 in der oben angeführten Mietwohnung und im Anschluss von XXXX2018 bis XXXX2018 als obdachlos gemeldet. Von XXXX2017 bis XXXX2017 wurde die BF in der Justizanstalt XXXX angehalten (Untersuchungshaft bis XXXX2017 und danach Zwischenhaft wegen einer Verwaltungsstrafe).

Am XXXX2018 wurde der gemeinsame Sohn des BF und seiner Freundin geboren und wurde am XXXX2018 seine Hauptwohnsitzmeldung in der Mietwohnung seiner Mutter in XXXX vorgenommen. Derzeit liegt keine aufrechte Wohnsitzmeldung der Freundin des BF im Bundesgebiet vor.

Der BF wurde amXXXX2018 aus der Haft entlassen und reiste am selben Tag über den Luftweg freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus. Der BF verfügte über Eigenmittel und wurden die Heimreisekosten von ihm selbst getragen.

Der BF hat im Beschwerdeverfahren keine aktuelle Adresse bekanntgegeben. Der BF hat Verwandte in seinem Herkunftsstaat Kroatien und in seinem Geburtsland Bosnien und Herzegowina. Die Eltern des BF und seine Schwester leben in Deutschland und sind deutsche Staatsangehörige.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine umfassende und nachhaltige Integration des BF in Österreich in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht anzunehmen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf den übereinstimmenden Angaben in den Strafurteilen, in seiner Stellungnahme vom 28.06.2017 und vor dem BFA anlässlich der Einvernahme am 26.09.2017. Kroatischkenntnisse des BF können aufgrund seiner Herkunft festgestellt werden und gab der BF selbst an der kroatischen Sprache mächtig zu sein. Aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes und dem Hauptschulbesuch in Deutschland sind Deutschkenntnisse des BF plausibel. Auch konnten sowohl die strafgerichtlichen Hauptverhandlungen als auch die Einvernahme des BF vor dem BFA in deutscher Sprache ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden. Ein bestimmtes Niveau konnte mangels vorgelegter Nachweise für Kurse oder Prüfungen nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Arbeitsfähigkeit und zu seinem Gesundheitszustand beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen bestehen.

Aus den Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom 28.06.2017 und vor dem BFA am 06.09.2017 in Zusammenschau mit der zeugenschaftlichen Einvernahme seiner Freundin vor dem BFA konnte der Umzug des BF nach Deutschland, der dortige Schulbesuch und die abgebrochene Lehrausbildung festgestellt werden.

Aus dem im gegenständlichen Akt einliegenden Beschluss der Strafvollzugskammer des Landgerichtes XXXX vom 16.07.2013 ergeben sich die zwei Verurteilungen des BF wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Deutschland, die vollständige Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren bis zum XXXX2013 sowie die Anordnung der Führungsaufsicht durch den zuständigen Bewährungshelfer. Die Feststellung, dass gegen den BF in Deutschland eine befristete Ausweisungsverfügung besteht, konnte anhand der Bekanntgabe des Germany Polizeikooperationszentrum Passau DE über das EUROPOL Netzwerk SIENA (Secure Information Exchange Network Application) vom 30.08.2017 getroffen werden. Dies steht im Einklang mit den Angaben des BF vor dem BFA, dass er in Deutschland zwei Mal verurteilt wurde und ein Einreiseverbot bzw. eine Einreisebeschränkung gegen ihn bestehe.

Der Zeitpunkt der Einreise des BF ins Bundesgebiet und der Zweck des Aufenthaltes beruht auf den Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom 28.06.2017 und vor dem BFA. Aus dem ZMR ergeben sich Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ab XXXX2016.

Die Feststellung der Beziehung des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin konnte anhand der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Freundin in ihren Einvernahmen vor dem BFA und der Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom 28.06.2017 getroffen werden. Die Staatsbürgerschaft der Freundin des BF ist aus dem ZMR und dem Strafurteil vom 19.10.2017 ersichtlich. Die Feststellung, dass der BF und seine Freundin lediglich für nicht einmal zwei Wochen im September 2017 in einem gemeinsamen Haushalt lebten, konnte anhand ihrer Angaben vor dem BFA in Zusammenschau mit dem vorgelegten Mietvertrag, den jeweiligen ZMR-Auszügen und dem strafgerichtlichen Urteil vom 19.10.2017 getroffen werden.

Im Fremdenregister ist ersichtlich, dass dem BF keine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Der BF weist in Österreich laut Versicherungsdatenauszug keine Versicherungszeiten auf. Aus den Angaben des BF in seiner schriftlichen Stellungnahme und vor dem BFA ergibt sich, dass er seinen Lebensunterhalt aus Ersparnissen und durch die Unterstützung seiner Familie bestritt.

Der BF und seine Freundin gaben bei ihren Einvernahmen vor dem BFA Ende August 2017 bzw. Anfang September 2017 übereinstimmend an, dass die Freundin des BF von ihm schwanger sei und der Geburtstermin im Februar 2018 liegt. Die Absicht des BF nach Wegfall des Einreiseverbotes gemeinsam mit seiner Partnerin und dem Kind nach Deutschland zurückzukehren, konnte aufgrund seiner diesbezüglichen Aussage getroffen werden.

Die Feststellungen zu den vom BF im Inland begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen sowie zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf den Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom 04.04.2017, vom 19.07.2017 und vom 19.10.2017. Die rechtskräftigen Verurteilungen des BF sind auch im Strafregister ersichtlich.

Die Feststellung, dass der BF bei den den Verurteilungen vom 04.04.2017 und vom 19.07.2017 zugrundeliegenden Taten alkoholisiert war, konnte anhand seiner diesbezüglichen Angaben getroffen werden.

Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Untersuchungs-, Zwischen- und Strafhaft und seine Entlassung am XXXX2018 ergeben sich aus den Strafurteilen vom 19.07.2017 und vom 19.10.2017 in Zusammenschau mit der durchgeführten ZMR-Abfrage.

Die Feststellungen zur Verurteilung der Freundin des BF und dem gewährten Strafaufschub basieren auf dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.10.2017. Die Feststellungen zur Anhaltung der Freundin des BF in Untersuchungs-, Zwischen- und Strafhaft ergeben sich aus dem Strafurteil vom 19.10.2017 in Zusammenschau mit der durchgeführten ZMR-Abfrage. Die Wohnsitzmeldungen der Freundin des BF sind ebenfalls im ZMR ersichtlich.

In Zusammenschau der Angaben des BF, der Angaben seiner Freundin als Zeugin und des vorgelegten Mutter-Kind mit dem durchgeführten ZMR-Auszug konnte die Geburt des Sohnes des BF festgestellt werden.

Anhand der vom BFA übermittelten Ausreisebestätigung des BF konnte seine freiwillige Ausreise und die von ihm selbst getragenen Reisekosten festgestellt werden.

Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich sind nicht aktenkundig.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen, zumal entgegen § 18 Abs. 5 zweiter Satz FPG keine konkreten Gründe dafür angegeben wurden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. § 8a Abs. 2 VwGVG legt fest, dass die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.

Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit ua die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen. Über einen Verfahrenshilfeantrag ist gemäß § 66 ZPO auf der Grundlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Bekenntnisses des Antragstellers über seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zu entscheiden.

Der BF verfügt - nach seinen eigenen Angaben vom 16.01.2018 - über Eigenmittel und war es ihm möglich, die Kosten für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat (Flugkosten) aus Eigenem zu tragen. Die Kosten des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens beschränken sich auf die Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, iVm der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014. Aufgrund der festgestellten Eigenmittel des BF ist dieser im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens - die sich auf die Eingabegebühr iHv Euro 30,00 beschränken - ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Da der BF kein Vermögensbekenntnis vorlegte ist der Antrag mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen. Eine andere Grundlage für die beantragte Gebührenbefreiung wegen Mittellosigkeit besteht nicht.

Zu Spruchteil C):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Der BF ist Staatsangehöriger von Kroatien und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Da sich der BF seit weniger als fünf Jahren kontinuierlich in Österreich aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.

Bei der gemäß § 67 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Die Verurteilung des BF, die Anlass für das nunmehr bekämpfte Aufenthaltsverbot war, beruht auf Angriffen gegen die Rechtspflege und die körperliche Integrität von Polizeibeamten. Aufgrund des raschen einschlägigen Rückfalls innerhalb offener Probezeit trotz der erst kurz zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht (Erstverurteilung in Österreich im April 2017, neuerliche gleichartige Straftat im Juli 2017) ist auf eine nicht bloß geringfügige kriminelle Energie des BF, die sich insbesondere gegen die Rechtspflege richtet, zu schließen. Aufgrund seines wiederholt aggressiven, mit Verletzungsvorsatz einhergehenden Verhaltens gegen Polizisten in Erfüllung ihrer Aufgaben liegt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Delikten gegen die Rechtspflege und die körperliche Integrität, berührt.

Die Bereitschaft des BF zu Gewaltdelikten zeigt sich bereits in seinen Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung aus dem Jahr 2011 in Deutschland. Auch wenn die Taten schon länger zurückliegen ist hierbei zu berücksichtigen, dass der BF die unbedingte Gesamtstrafe von drei Jahren in der Justizvollzugsanstalt vollständig verbüßt hat und erst Ende Oktober 2013 aus der Haft entlassen wurde. Trotz des verspürten Haftübels in nicht unerheblicher Dauer ist keine Besserung des Verhaltens des BF eingetreten und delinquierte der BF bereits im November 2016 erneut.

Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten ist. Ihm kann derzeit insbesondere aufgrund der Wirkungslosigkeit der verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in Deutschland, der (teil)- bedingten Freiheitsstrafe in Österreich, der zuletzt unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und dem Umstand, dass seit seiner letzten Straftat und der Entlassung aus der Strafhaft im März 2018 erst wenig Zeit vergangen ist, keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, zumal in Österreich kein stabiles soziales und berufliches Netz vorhanden ist.

Der vom BF in der Beschwerde bekundeten Reue kommt keine entscheidende Bedeutung zu, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Vielmehr wurde der BF - nach Einbringen der Beschwerde - am XXXX2017 wegen Suchtmitteldelinquenz festgenommen. Er wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen.

Der Alkoholeinfluss, unter welchem der BF - nach seinen eigenen Angaben - die Widerstände gegen die Staatsgewalt begangen hat, liefert keine Rechtfertigung für sein strafbares Verhalten. Vielmehr musste ihm aufgrund der Straftaten im November 2016 bewusst gewesen sein, dass er unter Alkoholeinfluss zu aggressivem Verhalten neigt und hätte er daher vom Konsum von Alkohol Abstand nehmen müssen. So ist zu berücksichtigen, dass der BF nicht nur innerhalb kurzer Zeit zwei Mal verurteilt wurde, sondern offenbar keine Einsicht in sein strafbares Verhalten gezeigt hat.

Die wiederholte Delinquenz des BF gegen die Rechtspflege und die körperliche Unversehrtheit von Polizeibeamten während der Vollziehung ihrer Aufgaben zeigt, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung iSd § 67 Abs. 1 FPG ausgehen wird.

Das BFA ging aufgrund der beiden auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Verurteilungen des BF unter Bedachtnahme auf Art und Schwere seiner Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und sein Gesamtverhalten zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Begehung von Delikten gegen die Rechtspflege und Aggressionsdelikten zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist.

Aufgrund des dargestellten persönlichen Verhaltens gefährdet der weitere Verbleib des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich.

Hinsichtlich der Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, die kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss, ist wie folgt auszuführen.

Insbesondere die oben erwähnten Umstände der insgesamt fünf Verurteilungen des BF im In- und Ausland, des zuletzt raschen Rückfalls und seiner Tendenz zu Aggressivität, insbesondere unter Alkoholeinfluss, und der Wirkungslosigkeit der bislang verhängten Sanktionen lassen auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des persönlichen Verhaltens des BF schließen, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

In der höchstgerichtlichen Judikatur wurde das Gewicht von Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt in Hinblick auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mehrfach hervorgehoben und für fremdenrechtlich bedeutsam erklärt (vgl. ua VwGH 20.11.2008, Zl. 2008/21/0603; 04.09.1997, Zl. 2008/21/0603).

Trotz Kenntnis des gegen ihn geführten Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung änderte der BF sein Verhalten nicht, sondern delinquierte auch nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides (12.09.2017) bis er am XXXX2017 wegen Suchtmitteldelinquenz gemeinsam mit seiner schwangeren Freundin verhaftet und in Untersuchungshaft genommen wurde.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist daher umso mehr zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten.

Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF verhältnismäßig sein muss. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der BF hielt sich seit Juni 2016 in Österreich auf, war hier nie als Arbeitnehmer erwerbstätig und führte seit Herbst 2016 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Im Februar 2018 wurde der gemeinsame Sohn des BF und seiner Freundin geboren. Abgesehen von Deutschkenntnissen bestehen keine darüber hinausgehenden familiären, privaten oder beruflichen Bindungen.

Aus der nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung ergibt sich nicht, dass die privaten und familiären Bindungen des BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwiegen würden. Der BF hat zwar enge familiäre und soziale Bindungen in Österreich, wo seine Freundin und sein Sohn leben. Er hat auch noch soziale Bindungen in Deutschland, wo er einen Großteil seines Lebens verbrachte und seine Herkunftsfamilie nach wie vor lebt und ist die in Deutschland gegen ihn bis 21.10.2018 bestehende Ausweisungsverfügung zwischenzeitig weggefallen. Auch gab der BF an mit seiner Freundin und dem Kind nach XXXX ziehen zu wollen. Trotz des Umstandes, dass der BF seit seinen 11. Lebensjahr in Deutschland lebte, ist nicht davon auszugehen, dass keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er die prägenden Jahre seiner Kindheit verbrachte, bestehen, zumal er sprachkundig und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist und noch Verwandte dort hat. Es wird ihm auch dort möglich sein, für seinen Lebensunterhalt durch eine seiner Ausbildung oder seinen bisherigen Beschäftigungen entsprechende Erwerbstätigkeit aufzukommen.

Bei der Prüfung, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF verhältnismäßig ist, ist insbesondere die Trennung von seinem bald einjährigen Sohn zu berücksichtigen. Bei allen Kinder betreffenden Entscheidungen kommt deren Interessen (auch wenn sie für sich alleine nicht entscheidend sein können) ein bedeutendes Gewicht zu. Das Kindeswohl ist bei allen von öffentlichen Stellen getroffenen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Zwar verursachte das Aufenthaltsverbot eine Störung seines Familienlebens, allerdings wurde der Sohn des BF nie von diesem betreut und lebte auch nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt, da der BF vor der Geburt des Sohnes in Strafhaft war und unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am XXXX2018 am selben Tag freiwillig das Bundesgebiet verließ. Allfällige Kontakte zu seiner Freundin und dem Kind können auch durch Telefonate, Briefe oder elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) sowie durch Besuche in Kroatien oder Deutschland oder in anderen Staaten, die nicht vom Aufenthaltsverbot umfasst sind, gepflegt werden. Da sowohl Kroatien als auch Deutschland Mitgliedstaaten der EU sind und regelmäßige Verkehrsverbindungen nach Wien bestehen, können die Freundin des BF und der Sohn des BF diesen oft und ohne großen Aufwand besuchen, zumal für sie als EU-Bürger weder Reisebeschränkungen noch Visaerfordernisse bestehen (vgl EGMR 02.04.2015, Sarközi und Mahran vs. Österreich, Nr. 27945/10). Letztlich ist es sogar zumutbar, dass sie den BF Kroatien begleiten, zumal die Freundin des BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und zuletzt obdachlos gemeldet war.

Bei der Abwägung aller relevanten Umstände überwiegt hier das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich, zumal das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen groß ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Ergebnis dem Grunde nach als zulässig; die Voraussetzungen für ein maximal zehnjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF sind erfüllt.

Das Aufenthaltsverbot erweist sich auch hinsichtlich der gewählten Dauer als rechtmäßig. Der dem Bundesamt zur Verfügung stehende Rahmen beläuft sich auf zehn Jahre. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, der einschlägigen Verurteilungen in Deutschland, wiederholter Straftaten gegen die Rechtspflege, aggressiven Verhaltens gegen Polizeibeamte, des raschen Rückfalls trotz offener Probezeit und der letzten Verurteilung wegen Suchtmitteldelinquenz kommt in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art 28 Abs. 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien trotz der privaten und familiären Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet auch keine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots in Betracht, zumal es dieses Zeitraums der Beobachtung des Wohlverhaltens des BF bedarf, um sicherzustellen, dass er im Inland keine Straftaten mehr begehen wird.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden.

Zu den Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da beim BF aufgrund des raschen Rückfalls und der gesteigerten kriminellen Energie trotz der hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs eine sehr hohe Wiederholungsgefahr besteht, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des BF ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre.

Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung - sowohl in der Hauptsache als auch in Bezug auf die Frage der Verfahrenshilfe - ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall,
Durchsetzungsaufschub, Gebührenbefreiung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G310.2172320.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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