Entscheidungsdatum
05.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L524 2211725-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, Dominikanerbastei 17/11, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 19.11.2018, Zl. Jv 3219/18h-33 (519 Rev 3349/18s), betreffend Einbringung einer Geldstrafe, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
VwGVG iVm § 6b Abs. 4 GEG als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 13.04.2018, 12 E 3976/17g, wurde über den Beschwerdeführer auf Grund des 6. Strafantrags eine Geldstrafe von € 60.000,-- verhängt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft (Bestätigung der Rechtskraft am 02.10.2018).
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.10.2018, 12 E 3976/17g, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 60.008,-- binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Vorstellung.
4. Daraufhin wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben, wovon aber nicht Gebrauch gemacht wurde.
5. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 19.11.2018, Zl. Jv 3219/18h-33 (519 Rev 3349/18s), wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die mit Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 13.04.2018, 12 E 3976/17g, verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt einen Betrag von € 60.008,-- binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto zu bezahlen.
6. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden, da der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht nur auf die Ausführungen in der Beschwerde, sondern auch auf das Vorbringen in erster Instanz Bedacht zu nehmen, weshalb das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben würden. Die Begründung des Bescheids sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft; eine Sachverhaltsfeststellung sei der Begründung nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Die gerichtliche Entscheidung müsse im hier vorliegenden Verwaltungsverfahren noch einmal überprüft werden, da sich die Rechtsprechung massiv geändert habe. Die Erlassung des Mandatsbescheids sei wegen einer im Grundverfahren vorliegenden Unionsrechtswidrigkeit unzulässig gewesen. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich auf eine Unionsrechtswidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit des Glücksspielgesetzes. Weiters sei bei der Bemessung der Geldstrafe nicht die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten berücksichtigt worden.
7. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 19.12.2018, eingelangt am 27.12.2018, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 13.04.2018, 12 E 3976/17g, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 60.000,-- verhängt.
Gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.10.2018, 12 E 3976/17g, wurde fristgerecht Vorstellung erhoben.
Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 19.11.2018, Zl. Jv 3219/18h-33 (519 Rev 3349/18s), wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die mit Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 13.04.2018, 12 E 3976/17g, verhängte Geldstrafe in Höhe von €
60.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt einen Betrag von € 60.008,-- binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto zu bezahlen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Ersatzlose Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 7 Abs. 2 GEG tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Diese Wirkung tritt ex lege und somit unmittelbar rechtsgestaltend ein. Es bedarf keiner behördlichen Entscheidung, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist. Ein bescheidmäßiges Absprechen über das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides ist somit unzulässig.
§ 7 Abs. 2 GEG bietet auch keine Rechtsgrundlage dafür, um mit rein deklarativer Wirkung bescheidmäßig festzustellen, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist. Auch aus diesem Grund erweist sich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unzulässig.
Sofern in § 57 Abs. 3 AVG normiert wird, dass das Außerkrafttreten des Bescheides auf Verlangen der Partei schriftlich zu bestätigen ist, handelt es sich bei dieser Bestätigung nur um eine formlose Beurkundung ohne Bescheidcharakter. Die Partei hat einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer derartigen Bestätigung oder - wenn sie meint, der Bescheid sei noch nicht außer Kraft getreten - auf Erlassung eines Bescheides, mit dem ihr Antrag abgewiesen wird (vgl. VwGH 23.02.1990, 89/18/0150; Hengstschläger/Leeb, AVG § 57, Rz 43 mwN).
Damit war Spruchpunkt I. ersatzlos zu beheben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
1. Gemäß § 1 Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann. dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
2. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. Gemäß¿§ 7 Abs. 2 GEG tritt der Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erhoben, weshalb dieser gemäß § 7 Abs. 2 GEG außer Kraft getreten ist. Im Zuge des danach eingeleiteten Ermittlungsverfahrens seitens der Behörde wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben. Davon machte der Beschwerdeführer jedoch nicht Gebrauch. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Rüge, die belangte Behörde hätte kein ordentliches Verfahren durchgeführt, dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und das Recht auf Parteiengehör verletzt, geht somit ins Leere. Ebenso wenig kann der Ansicht gefolgt werden, die Begründung des angefochtenen Bescheids enthalte keine ausreichende Sachverhaltsfeststellung, zumal das gesamte geführte Verwaltungsverfahren detailliert dargestellt wird und diesem sämtliche notwendige Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen sind.
Die Beschwerde vertritt weiters die Ansicht, dass die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren überprüft werden müsse, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe. Dem steht jedoch der eindeutige Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.
Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033). Es besteht daher eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht kommt eine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zu.
Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG, E 27, mwN). Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde nicht berechtigt, über die Höhe der vom Bezirksgericht festgesetzten Geldstrafen zu befinden.
Die Beschwerdeausführungen hinsichtlich einer Unionsrechtswidrigkeit bzw. einer Verfassungswidrigkeit des Glücksspielgesetzes, weshalb die belangte Behörde bei nochmaliger Überprüfung der Tatsachen hätte feststellen können, dass die Erlassung des Mandatsbescheides wegen Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei, sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, zumal derartige Überlegungen im Grundverfahren einzubringen gewesen wären. Gleiches gilt für die Frage der Angemessenheit der verhängten Geldstrafe in Relation zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist daher zur Zahlung der mit Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 13.04.2018, 12 E 3976/17g, verhängten Geldstrafe iHv € 60.000,-- sowie der Einhebungsgebühr iHv € 8,--, somit insgesamt € 60.008,--, verpflichtet.
Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Bindungswirkung gerichtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2211725.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019