TE Bvwg Beschluss 2019/3/15 G310 2215888-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs5
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

G310 2215888-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2019, Zl. XXXX aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, geb. am XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Mag. Christian HIRSCH, Rechtsanwalt, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019, Zl.XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung

zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (BF) kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.) und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Ausgeführt wurde, dass der BF seit zumindest 04.02.1998 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge, der genaue Zeitpunkt der Einreise nicht festgestellt werden könne und der BF seit XXXX1998 durchgehend im Bundesgebiet behördlich gemeldet sei. Seine beiden erwachsenen Kinder sowie auch seine Schwester würden in Österreich leben, seine Eltern in Serbien. Seit dem XXXX2016 sei der BF in österreichischen Justizanstalten untergebracht und befinde er sich zur Zeit auf Freigang, gehe einer Beschäftigung nach und verdiene 2.100,-- EUR, wobei das Geld an die Justizanstalt XXXX gehe.

Bezüglich der Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der BF zweimal von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei und erfolgte lediglich eine Aufzählung der Verurteilungen laut dem Strafregister. Zudem wurde seitens der Behörde ausgeführt, dass der BF in vier der fünf Verurteilungen wegen Betruges und in drei dieser Fälle wegen schweren Betruges verurteilt worden sei, was jedoch mit den aufgezählten Straftatbeständen in Widerspruch steht. Durch sein Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetzte Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit für die Person und ihr Eigentum, und an sozialem Frieden. Das vom BF gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt wurden und sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.

Die Aberkennung der aufschieben Wirkung wurde lediglich mit einem Verweis auf bereits im Bescheid getätigte Ausführungen begründet, weswegen sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und seine sofortige Ausreise erforderlich mache.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, in Behebung des vorstehenden Bescheides die Zulässigkeit der Abschiebung ersatzlos ausheben bzw. feststellen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig sei, in eventu dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, in Behebung des vorstehenden Bescheides von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen bzw. allenfalls die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre und weiters auf das österreichische Bundesgebiet zu beschränken, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung über die gegenständliche Beschwerde anzuberaumen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Feststellungen zu seinem Aufenthalt unrichtig seien. Das Fehlverhalten, dass zu seiner zweiten Verurteilung geführt habe, liege etwa drei Jahre zurück. Aus seinen Verurteilungen und persönlichem Verhalten lasse sich keine Gefährdung des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ableiten. Zu berücksichtigen seien auch seine Integration, seine in Österreich aufhältige Verwandtschaft sowie seine momentane Beschäftigung, wobei sein Arbeitgeber zugesichert habe, ihn nach der Entlassung aus der Strafhaft weiter zu beschäftigen. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.100,-- EUR bestehe keine auf seine wirtschaftliche Situation zurückzuführende Gefahr.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2019 wurde gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des oben angeführten Bescheides wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.). Spruchpunkt I. wurde mit den Verurteilungen des BF begründet.

Am 06.03.2019 langte einen Vorlageantrag des BF ein und wird darin auf die Antragstellungen in der Beschwerde, insbesondere auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ausdrücklich verwiesen.

Der Vorlageantrag, die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 13.03.2019 ein.

Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.

Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall brachte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG ein.

Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 50 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2015,

E 1286/2014, sowie die Erkenntnisse des VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/15/0042, und vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).

Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben (vgl. VwGH 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden grundsätzlich gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen. Diese ist dann an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Gericht ausgegangen ist.

Von der Möglichkeit einer Zurückverweisung kann nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 13). Solche krassen Ermittlungsmängel liegen hier vor.

Dabei ist von folgender rechtlicher Beurteilung auszugehen: Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Die überdies gebotene Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das Gericht nicht vor, weil es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung führt, wenn das BVwG die notwendigen Erhebungen selbst vornimmt, zumal zu den tragenden Sachverhaltselementen überhaupt keine Ermittlungsergebnisse vorliegen. So wurden zum Fehlverhalten des BF, das zu den strafgerichtlichen Verurteilungen führte, keine Ermittlungen vorgenommen.

Zur Beurteilung der Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG, insbesondere zum Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, sind Ermittlungen darüber notwendig, welche konkreten Taten den bisherigen Verurteilungen des BF zugrunde lagen und welche Strafzumessungsgründe für die verhängten Sanktionen ausschlaggebend waren. Dies ist insbesondere für die Erstellung einer entsprechenden Gefährdungsprognose relevant.

Das BFA wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den konkreten Straftaten des BF und in diesem Zusammenhang die erforderlichen Ermittlungsschritte vorzunehmen haben, um anschließend auf dieser erweiterten Grundlage eine mangelfrei begründete Sachentscheidung zu treffen. Im Hinblick auf die bisherige Aufenthaltsdauer des BF sind dabei auch das soziale Umfeld und Familienleben und die damit möglicherweise einhergehende Aufenthaltsverfestigung ausführlich zu ermitteln um im Anschluss die begangenen Straftaten gegenüber stellen zu können.

Die noch fehlenden Ermittlungen erreichen einen Umfang, der trotz der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungskompetenz des BVwG eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt. Da das BFA nicht einmal die betreffenden Urteile anforderte, obwohl deren Inhalt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots von zentraler Bedeutung ist, ist davon auszugehen, dass diese Ermittlungen bewusst unterlassen wurden, damit sie durch das BVwG vorgenommen werden. Angesichts der vorliegenden groben Ermittlungsmängel kommt die vom BF primär angestrebte meritorische Entscheidung durch das Gericht nicht in Betracht.

Der angefochtene Bescheid ist somit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Bescheide gemäß § 58 Abs. 2 AVG zu begründen sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, ist als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens besondere Bedeutung beizumessen. Ein Begründungsmangel kann eine wesentliche Mangelhaftigkeit darstellen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 417 ff).

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie kann nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erfüllt sind oder dass der BF gegen Gesetze verstoßen hat. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus seine sofortige Ausreise geboten ist.

Das BFA begründete hier die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht fallspezifisch, sondern begnügte sich mit allgemein gehaltenen Textbausteinen, ohne auf den vorliegenden Einzelfall Bezug zu nehmen. Der Verweis auf bereits getätigte Ausführungen an anderer Stelle im Bescheid reicht für eine mangelfreie Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht aus, weil zu den konkreten Straftaten gar keine Feststellungen getroffen wurden. Der Beschwerde wurde daher die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt; der betreffende Spruchteil hätte jedenfalls (unabhängig von der Entscheidung über die anderen Spruchpunkte) aufgehoben werden müssen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0232).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle
Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G310.2215888.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten