TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/17 96/09/0331

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

67 Versorgungsrecht;

Norm

KOVG 1957 §23 Abs2;
KOVG 1957 §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger über die Beschwerde des J L in F, vertreten durch den Sekretär des Vorarlberger Kriegsopferverbandes Werner Melter, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundessozialamt Vorarlberg vom 23. September 1996, Zl. OB: 910-028125 SK/L-1/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach den §§ 23 und 24 KOVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 18. April 1996 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung eines Kurkostenbeitrages für einen

dreiwöchigen Kuraufenthalt in Bad Radkersburg. Der beigezogene Amtssachverständige befürwortete diesen Antrag.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes Vorarlberg vom 8. Mai 1996 wurde dieser Antrag wie folgt entschieden:

"Gemäß §§ 23 und 24 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152/1957 in der derzeit geltenden Fassung wird Ihnen auf den am 18.04.1996 eingelangten Antrag ein Kostenbeitrag für eine 23-tägige Kur in Bad Radkersburg gewährt.

Der Kurkostenbeitrag errechnet sich nach den Kosten, die dem Bund bei der Durchführung der Kur in einer Vertragseinrichtung in Bad Schallerbach aufzuwenden hätte und beträgt daher vorbehaltlich des von Ihnen zu erbringenden Kostennachweises höchstens wie folgt:

     Verpflegungskosten täglich S 380,0 netto   S  9.614,0

     Kurmittel täglich S 183,0                  S  4.629,9

     Arztpauschale einmalig S 253,0 netto       S    303,5

     Höchstens insgesamt                        S 14.547,5

Die Kur muß bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwölf Monaten nach der Zustellung des Bescheides angetreten werden."

In ihrer Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, anstelle einer Badekur nach § 24 Abs. 2 KOVG 1957 (Sachleistung) könne einem Beschädigten auf sein begründetes Ersuchen ein Kurkostenbeitrag gewährt werden, wenn keine medizinischen Gründe dagegen sprächen. Der Kurkostenbeitrag könne den Betrag nicht übersteigen, den der Bund aufzuwenden hätte, wenn die Kur in einer der Kurindikation entsprechenden Vertragseinrichtung des Bundes durchgeführt würde. Auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Attestes und der hiezu erstatteten amtsärztlichen Stellungnahme sei bei ihm eine Badekur in Bad Schallerbach angezeigt, doch bestünden aus ärztlicher Sicht keine Bedenken gegen die Durchführung der Kur in Bad Radkersburg. Dem Antrag auf Gewährung eines Kurkostenbeitrages sei daher stattzugeben gewesen. In einem mit "zur Beachtung" betitelten Hinweis am Schluß dieses Bescheides führte die belangte Behörde u.a. an, die unvermeidlichen Reisekosten würden dem Beschwerdeführer nach Rückkehr vom Bundessozialamt auf Antrag ersetzt werden. Gemäß § 49 KOVG 1957 habe der Versorgungsberechtigte alle für ihn und für die Beförderung notwendiger Hilfsmittel in Betracht kommenden Tarifermäßigungen in Anspruch zu nehmen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem Begehren Berufung, die - im bekämpften Bescheid nicht spruchgemäß berücksichtigten -Fahrtkosten nach Bad Schallerbach bei der Bemessung des Kurkostenbeitrages mitzuberücksichtigen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung im wesentlichen mit der Begründung zurück, der Ersatz der Reisekosten sei nicht Gegenstand des Verfahrens erster Instanz gewesen, über den Antrag auf Reisekostenersatz habe vielmehr das Bundessozialamt (gemeint: in einem über einen neuen Antrag eingeleiteten neuen Verfahren) zu entscheiden. Die Berufung sei daher (erkennbar gemeint: mangels funktionaler Zuständigkeit der Berufungsbehörde) zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 23 Abs. 2 KOVG 1957 lautet:

"Ziel der Heilfürsorge ist, die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit des Beschädigten möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern."

Nach § 24 Abs. 1 KOVG 1957 in der Fassung BGBl. Nr. 225/1980 umfaßt die Heilfürsorge

1.) als Heilbehandlung:

a)

ärztliche Hilfe;

b)

Zahnbehandlung;

c)

Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;

d)

Hauskrankenpflege;

e)

Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Anstalten;

              2.)              Krankengeld, gegebenenfalls an dessen Stelle Familien- oder Taggeld:

Nach § 24 Abs. 2 leg.cit. gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen, wenn die Heilfürsorgemaßnahme nach Abs. 1 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen:

1.

Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient;

2.

Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;

3.

Unterbringung in einem Genesungsheim.

Nach § 24 Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 614/1987 sind die in Durchführung der Heilfürsorge nach Abs. 1 und 2 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihn für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 2 Z. 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die Kur in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, daß die erforderliche Hilfe leisten kann.

Aus dem oben wörtlich wiedergegebenen Spruch des erstinstanzlichen Bescheides geht eindeutig hervor, daß Gegenstand dieses Abspruches lediglich die Bewilligung von Leistungen nach § 24 Abs. 2 Z. 2 KOVG war, wie dies auch durch das entsprechende Zitat der angewendeten Gesetzesbestimmung in der Begründung untermauert wird. Gegenstand des Abspruches des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides war daher nicht der auf § 24 Abs. 3 KOVG basierende Reisekostenersatzanspruch. In der dem Bescheid beigefügten Mitteilung vertrat die Behörde erster Instanz vielmehr hinsichtlich der Reisekosten die - mit dem Gesetz in Einklang stehende - Rechtsansicht, diese würden nach Rückkehr von der Kur (auf Antrag) ersetzt werden. Der Verwaltungsgerichtshof kann in dieser - in mehrere Verfahrensschritte getrennten - Vorgangsweise der Behörde erster Instanz keine mit den Bestimmungen des KOVG 1957 in Widerspruch stehende Rechtswidrigkeit erblicken.

Da somit der begehrte Abspruch über die Reisekosten nicht Gegenstand des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides war, konnte dies auch nicht "Sache" im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG im Berufungsverfahren und damit Gegenstand der Berufungsentscheidung sein (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 568ff und die dort wiedergegebene hg. Judikatur). Daß der Beschwerdeführer darüber hinaus in einem anderen subjektiven Recht dadurch verletzt worden sei, daß die Behörde erster Instanz den beantragten Reisekostenersatz nicht zum Gegenstand des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides gemacht hat, wird auch in der Beschwerde nicht dargetan.

Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090331.X00

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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