TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/26 I403 2106020-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2019
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Entscheidungsdatum

26.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2106020-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX, alias XXXX), StA. Nigeria (alias Südsudan), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2019, Zl. 1031656505/181121374, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid

behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Zum vorangegangenen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz

Der Beschwerdeführer stellte am 19.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 20.09.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Daten befragt an, aus dem Südsudan zu stammen und am XXXX1996 geboren zu sein. Als Fluchtgrund führte er familiäre Probleme und Erbstreitigkeiten an.

Ein von Dr. XXXXdurchgeführter Befund zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen vom 07.10.2014 ergab zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Süden Nigerias hauptsozialisiert worden sei.

Ein zur Altersfeststellung eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr.med. et phil. XXXX vom 08.10.2014 ergab zusammenfassend ein fiktives Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom XXXX1993, womit der Beschwerdeführer bei Antragsstellung volljährig gewesen war. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.11.2014 gab der Beschwerdeführer, konfrontiert mit dem medizinischen Altersgutachten keine Stellungnahme ab und meinte lediglich, noch nicht 21 zu sein.

Bei einer erneuten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.03.2015 gab der Beschwerdeführer abermals an, aus dem Südsudan und nicht aus Nigeria zu stammen. Befragt zu seinen Fluchtmotiven gab er im Wesentlichen erneut familiäre Streitigkeiten an. So habe sein Bruder ihn wegen eines Grundstücksstreites mit einem Gewehr bedroht.

Mit Bescheid vom 18.03.2015, Zl. 1031656505-14990175, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Teil), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Teil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III, dritter Teil.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt III, vierter Teil.).

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, mit welcher im Wesentlichen eine inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung moniert wurden. Am 19.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019, Zl. I405 2106020-1/19E, zugestellt am 04.02.2019, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt III., erster Teil, zu lauten hat, dass kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz (anstelle des "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen") gemäß § 57 AsylG 2005 vergeben werde.

Zum gegenständlichen Verfahren

Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 27.11.2018 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes geplant sei. Ihm wurde die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation gegeben.

In einer bei der belangten Behörde am 10.12.2018 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers verwies dieser darauf, dass sein Leben im Südsudan durch seinen Bruder gefährdet sei und er ein geregeltes Leben führen wolle.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Dagegen wurde am 24.01.2019 Beschwerde erhoben und beantragt, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 55 oder 57 AsylG 2005 zu gewähren, die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben, das Einreiseverbot aufzuheben bzw. in eventu die Dauer zu reduzieren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2019 vorgelegt und beantragt, eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache per 18.03.2019 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Seine Identität steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es kann mangels gleichbleibender Angaben nicht festgestellt werden, wie viele Jahre der Beschwerdeführer die Schule besuchte. Er war jedenfalls als Hilfsarbeiter in der Baubranche tätig. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance, auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und hält sich seit (mindestens) 19.09.2014 in Österreich auf. Hier verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht und ist auch kein Mitglied in einem Verein. Er weist somit insgesamt in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.07.2017, Zl. XXXX, rechtskräftig mit 25.07.2017 wegen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 15 StGB, § 27 Abs 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, hiervon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und weiters mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.08.2018, Zl. XXXX, wegen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 15 StGB, §§ 27 Abs 2a 2. Fall, 27 Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in einer Justizanstalt.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht auch keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer wird in Nigeria nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt. Es konnte des Weiteren nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) nach Nigeria entgegenstehen würden.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Insbesondere wurde diesbezüglich festgestellt:

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

1.3. Zum angefochtenen Bescheid:

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde zu einem Zeitpunkt erlassen, als noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.09.2014 vorlag. Zudem wurde im gegenständlich angefochtenen Bescheid die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht geprüft.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria sowie in den Gerichtsakt zum vorangegangenen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz; berücksichtigt wurden zudem aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie des Zentralen Melderegisters.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Mangels entsprechender Angaben konnte die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Es konnten aufgrund der falschen Herkunftsangabe des Beschwerdeführers auch keine Feststellungen zu seiner Familie getroffen werden. Betreffend seine Familienmitglieder machte er abwechselnd falsche Angaben, wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019, I405 2106020-1/19E aufgezeigt wurde. Er gab auch ein falsches Geburtsdatum an, um bei der Antragsstellung als Minderjährig zu gelten.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019, I405 2106020-1/19E, und dem angefochtenen Bescheid. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, er keinen Deutschkurs absolviert hat und kein Mitglied in einem Verein oder ähnlichem ist, ergibt sich insbesondere aus seinen Angaben anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2018 im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Änderung seiner privaten Situation wurde weder in der Stellungnahme des Beschwerdeführers noch in seiner Beschwerde behauptet und ist von einer solchen auch nicht auszugehen, befindet sich der Beschwerdeführer doch seit 03.10.2018 in der Justizanstalt.

Der eingeholte Befund zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des Beschwerdeführers vom 07.10.2014 ergab eindeutig, dass er nicht, wie von ihm angegeben, im Südsudan, sondern im Süden Nigerias hauptsozialisiert wurde. Eine Hauptsozialisierung im Südsudan kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer demonstrierte keine Landeskenntnisse zum Südsudan. Zu den Sprachkenntnissen kann festgestellt werden, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch eindeutig dem im Süden Nigerias, nicht aber dem im Sudan oder im Südsudan gesprochenen Englisch zuzuordnen ist. Die nigerianische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers wurde auch dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019, I405 2106020-1/19E zugrundegelegt. Der Beschwerdeführer behauptete zwar in seiner Stellungnahme vom 10.12.2018 weiterhin unbeirrt, aus dem Südsudan zu stammen, in der Beschwerde wird bezüglich des Herkunftsstaates einmal von Nigeria, dann von Südsudan und schließlich auch vom Iran gesprochen, ohne dies allerdings in irgendeiner Form zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Anlass, an der nigerianischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu zweifeln. Zudem ist in diesem Kontext festzuhalten, dass sich aus dem gesamten Sachverhalt keine Indizien dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer von sich aus Bemühungen unternommen hat, an der Klärung seiner tatsächlichen Identität und Herkunft mitzuwirken und entsprechende Bescheinigungsmittel heranzuschaffen.

Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria keine Verfolgung zu befürchten hat, wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019, I405 2106020-1/19E festgestellt. Ebenso wurde festgestellt, dass er in Nigeria keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung, der Todesstrafe ausgesetzt sein wird. Es wird ihm auch weder durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt eine Gefahr bestehen, in seinem Herkunftsstaat Nigeria in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Da der Beschwerdeführer jung, gesund, kräftig und arbeitsfähig ist und Nigeria kein Land ist, in dem gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, dem Untergang geweiht ist, kann auch nicht festgestellt werden, dass ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch eine reale Gefahr drohen würde, in seiner Existenz bedroht zu werden. Eine Änderung zu diesen Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019, I405 2106020-1/19E wurde im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die Lage der Rückkehrer sei sowohl in Nigeria als auch im Südsudan prekär, reicht dies nicht aus, um aufzuzeigen, dass in Bezug auf die Situation in Nigeria seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019, I405 2106020-1/19E eine maßgebliche Änderung eingetreten ist und nunmehr von einer Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen sei.

Die Feststellung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Dass vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, ergibt sich aus seinen Verurteilungen und dem Umstand, dass er innerhalb offener Probezeit wieder rückfällig wurde. Zudem verschleierte der Beschwerdeführer seine Identität, gab sich als Minderjähriger aus und gab einen falschen Herkunftsstaat an. In seiner Stellungnahme vom 10.12.2018 erklärte er zwar, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe, doch war er etwa noch immer nicht bereit, sich zu seinem tatsächlichen Herkunftsstaat zu bekennen, sondern brachte er noch immer vor, aus dem Südsudan zu stammen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diesen wurde im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellungen über den Zeitpunkt der Bescheiderlassung und den Umstand, dass im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht über einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen wurde, ergeben sich aus dem Bescheid selbst.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Behebung des Bescheides:

Der vom Beschwerdeführer am 19.09.2014 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 18.03.2015 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019, Zl. I405 2106020-1/19E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 03.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer am 04.01.2019 zugestellt und damit zu einem Zeitpunkt, als das Beschwerdeverfahren über den Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erneut abgesprochen; zudem wurde ergänzend ein Einreiseverbot erlassen. Mit dem Ausspruch über Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung wurden Spruchpunkte des Bescheides vom 18.03.2015 wiederholt, welcher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Beschwerde gezogen war. Damit versuchte die belangte Behörde - mit dem Ziel der Erlassung eines Einreiseverbotes - die Zuständigkeit hinsichtlich dieser Spruchpunkte an sich zu ziehen, obwohl ihr wegen Anhängigkeit beim Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit zukam.

Aufgrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings die Bestimmung des § 21 Abs. 5 BFA-VG vor dem Hintergrund des § 52 Abs. 8 FPG einschränkend zu interpretieren und gilt sie nicht bei Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung. Dies bedeutet, dass gegenständlich wohl von der aktuellen Sach- und Rechtslage auszugehen wäre. Wie bereits dargelegt, wurde inzwischen das Beschwerdeverfahren über den Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgeschlossen, so dass der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot kein offenes Beschwerdeverfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz entgegensteht.

Der Vollständigkeit halber sei auch noch erwähnt, dass sich eine nunmehr erlassene Rückkehrentscheidung nicht mehr auf § 52 Abs. 2 FPG stützen könnte, sondern nur mehr auf den Absatz 1 der genannten Bestimmung.

Unabhängig von dieser Frage war der gegenständlich angefochtene Bescheid aber zu beheben, da die belangte Behörde darin nicht über die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 abgesprochen hat.

§ 58 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 lauten:

"(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

...

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

"Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden."

Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im "verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Das ist, soweit es sich um den Abspruch über den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 handelt, in einer Konstellation wie im vorliegenden Fall die Erlassung der Rückkehrentscheidung. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sieht nämlich vor, dass gegen einen unrechtmäßig im Inland aufhältigen Fremden, dem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird; umgekehrt bedeutet die Aufhebung der Rückkehrentscheidung aber nicht, dass damit auch der amtswegigen Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, der Boden entzogen wäre (VwGH, Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0023 bis 0024).

Aufgrund des Umstandes, dass eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 im gegenständlichen Verfahren unterblieben ist, durfte keine Rückkehrentscheidung ergehen und ist diese, ebenso wie die darauf aufbauenden sonstigen Spruchpunkte, zu beheben.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der gegenständlich relevante Sachverhalt, nämlich dass im angefochtenen Bescheid nicht über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 abgesprochen wurde, ergibt sich aus dem Bescheid selbst und ist eindeutig. Zudem kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung der
Entscheidung, Einreiseverbot, entschiedene Sache, Kassation,
Rechtskraft der Entscheidung, Rechtskraftwirkung, res iudicata,
Rückkehrentscheidung, Spruchpunktbehebung, unzuständige Behörde,
Unzuständigkeit, Wiederholung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2106020.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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