Entscheidungsdatum
27.03.2019Norm
BDG 1979 §14Spruch
W245 2201609-1/5E
IM NAMEN DER REPUBIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag. Friedrich PAUL als fachkundigen Laienrichter und Dr. Christian SINGER als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Salzburg, Franz-Peyerl-Straße 7, 5071 Siezenheim, Zl. XXXX , betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Im Sommer 2015 und Anfang 2016 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF") stationär im XXXX wegen eines streuenden allergischen Kontaktekzems behandelt.
I.2. Am 23.08.2016 wurde der BF durch XXXX amtsärztlich untersucht. Den Feststellungen des Kontrollarztes ist u.a. zu entnehmen, dass man an den Fingern der rechten Hand des BF innen Einrisse und Schrunden der Haut sehe. Insgesamt sei die Haut sehr trocken. In Zusammenschau früherer Befunde und der Istsituation erscheine der BF nicht tauglich weiter eine Tätigkeit auszuüben, wo er mit Plastik und dünnen Folien in Kontakt komme. Zurzeit solle er Handschuhe tragen. Dies helfe jedoch nur bedingt.
I.3. In einer arbeitsmedizinischen Stellungnahme von XXXX vom 14.09.2016 wurde ausgeführt, dass der BF nicht mehr für die Zustellung und Vorverteilung geeignet sei. Der BF solle so rasch als möglich von der Zustellung abgezogen werden. Die Verwendung auf anderen Arbeitsplätzen bei der Österreichischen Post sei sehr gering bzw. kaum möglich. Es sei sehr schwierig, einen alternativen Arbeitsplatz zu finden. Ein Antrag auf Pensionierung sei gerechtfertigt.
I.4. Am 29.09.2016 wurde der BF vom Dienst freigestellt.
I.5. Im Befund von XXXX vom 04.10.2016 wurde ausgeführt, dass die Hauterkrankung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des BF stehe. Aus ärztlicher Sicht sei die Verwendung in einem anderen Tätigkeitsbereich unbedingt erforderlich. Am 04.10.2016 meldete XXXX gemäß § 363 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes eine Berufskrankheit an die AUVA.
I.6. Im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung am 06.10.2016 wurde ein unbefristeter Krankenstand anerkannt. Im kontrollärztlichen Befund führte XXXX aus, dass eine Besserung unter den gegebenen Umständen nicht zu erwarten sei. Eine Vorstellung bei der PVA sei sinnvoll.
I.7. Mit Schreiben vom 02.11.2016 wurde der BF von der belangten Behörde (in der Folge kurz "bB") in Kenntnis gesetzt, dass am 06.10.2016 von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet worden sei.
I.8. Nach Aufforderung durch die bB füllte der BF am 11.11.2016 den Erhebungsbogen, Formblatt B aus.
I.9. Mit Schreiben vom 16.11.2016 ersuchte die bB die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge kurz "PVA") um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF.
I.10. Am 05.12.2016 wurde der BF in der fachärztlichen Begutachtungsstelle (FÄBST) der PVA von XXXX , einem Facharzt für Innere Medizin, untersucht.
In der ärztlichen Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit führte XXXX aus, dass der BF seit zwei Jahren ein allergisches Kontaktekzem merke. Dieses Kontaktekzem befalle vor allem die Hände bis zum Ellbogen beiderseits, sonst jedoch keine weiteren Körperregionen. Das allergische Kontaktekzem sei eine Ekzemerkrankung der Haut, welche durch eine verzögerte Immunreaktion als spezifische Antwort auf eine von außen einwirkende Kontaktallergie ausgelöst worden sei. Der BF habe derzeit Lokaltherapien und Salben, die er vier- bis fünfmal täglich auftrage. Eine medikamentöse orale Therapie habe der BF nicht, auch Notfallmedikamente seien ihm nicht bereitgesellt worden. Auch Inhalative benötige der BF nicht. Durch seinen Nikotinabusus finde sich zusätzlich eine leichtgradig obstruktive Ventilationsstörung. In Gesamtansicht aller Untersuchungsbefunde und des klinischen Erscheinungsbildes sei der BF vollsichtig für mittelschwere körperliche Arbeitsschwere belastbar. Hinsichtlich einer Prognose erklärte XXXX , dass eine Besserung des Gesundheitszustandes noch offen sei.
Das Ergebnis wurde in der Stellungnahme des cheffachärztlichen Dienstes der PVA vom 29.12.2016, von XXXX zusammengefasst. Dabei wurden als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ein streuendes allergisches Kontaktekzem (ICD-10: L23) und chronische Bronchitis bei Nikotinabusus (LCD-10: J42.0) festgestellt. Angemerkt wurde zudem, dass das erhobene Restleistungskalkül in allen Punkten das Anforderungsprofil erreiche. Eine Dienstunfähigkeit sei nicht zu begründen.
I.11. Mit Schreiben vom 31.01.2018 ersuchte die bB die PVA um Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Dermatologie sowie um eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes.
I.12. Am 23.03.2018 wurde der BF in der fachärztlichen Begutachtungsstelle (FÄBST) der PVA von XXXX , einem Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten untersucht.
In seiner ärztlichen Beurteilung über die Leistungsfähigkeit des BF führte XXXX aus, dass anamnestisch erstmals im Jahr 2015 zum Auftreten eines Ekzems beginnend vom Handrücken, ursprünglich rechts, dann links streuend auf die Unterarme gekommen sei. Der BF habe als Briefträger die Gummiringerl der Briefe um die Hand gelegt. Im Sommer 2015 und Anfang 2016 sei der BF stationär im XXXX behandelt worden. Es seien multiple Sensibilisierungen auf Gummiinhaltsstoffe sowie auf Cocamidopropyl-Betaine (oft aufgrund des hohen Irritationspotentiales falsch positiv) festgestellt worden. Der BF habe einen Allergieausweis erhalten, den er jedoch bei seinem Arbeitgeber nicht vorgezeigt habe. Der BF sei wegen wiederholten Krankenständen mit 09/2016 dienstfrei gestellt worden.
Seither verwende der BF eine Cortison-Mischsalbe und Pflegecreme. Die Veränderungen an den Händen seien nach wie vor im Interdigitalbereich bestehend. Weiters liege eine chronische Ekzemneigung im Gesicht vor. Somit seien die Hautveränderungen, bei fehlendem beruflichen Kontakt, auch weiterhin, jedoch geringgradig bestehend. Bisher verwende der BF über eineinhalb Jahre Cortison-Salben, diese sollen aufgrund der trockenen Haut auf Salbengrundlagen (Protopic Salbe) zur Vermeidung des Cortision-Kontaktes umgestellt werden. Bei bestehenden Beschwerden habe der BF mit Vinyl-Handschuhen gearbeitet. Er habe darunter stark geschwitzt, obwohl auf Weichmacher/Vulkanisationsbeschleuniger der Handschuhe Allergien bestehen. Dem BF sei eine 22-seitige Übersicht von Handschuhen mit den vorhandenen Inhaltsstoffen ausgehändigt worden. Es solle ihm somit möglich sein, einen geeigneten Handschuh zu finden. Generell sei jedoch das Tragen von okklusiven Handschuhen hautbelastend. Bei der Tätigkeit als Postzusteller seien diese nicht erforderlich. Sofern Handschuhe getragen werden wollen bzw. müssen, seien Baumwollhandschuhe, die nur im Griffbereich zum Teil gummiert sind, die Lösung.
Für die entsprechende persönliche Schutzausrüstung (PSA) sei laut Gesetz der Dienstgeber verantwortlich und muss, sofern Schutzausrüstung erforderlich sei, diese in geeignetem Maß laut PSA-Verordnung zur Verfügung gestellt werden. Solle es unter Ausschöpfung aller Maßnahmen weiterhin zu Beschwerden kommen, sei eine Wiedervorstellung erforderlich.
Aus der Sicht von XXXX sei bei entsprechender Anwendung von Schutzcremen und Meiden der bekannten Allergene auf Gummiinhaltsstoffe (Gummiringerl) die berufliche Tätigkeit möglich.
Anamnestisch sei die letzte Vorstellung beim Hautarzt schon lange zurückliegend. Zudem sei bei der Begutachtung ein deutlicher Tremor beider Hände auffallend.
Prognostisch führte XXXX aus, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich sei. Ebenso seien durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine kalkülsändernde Besserung nicht möglich.
Das Ergebnis wurde in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 27.03.2018, von XXXX zusammengefasst. Siehe dazu Punkt 0.
I.13. Mit Verweis auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 27.03.2018 wurde dem BF von der bB mit Schreiben vom 24.04.2018 mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, den zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz Code 0801, Landzustelldienst zu erfüllen, weil ihm Tätigkeiten mit sehr guter Konzentrationsfähigkeit nicht mehr und Expositionen von Nässe und Staub lediglich nur fallweise möglich seien. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit sei nicht möglich. Auch habe die Überprüfung der Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 ergeben, dass kein entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne.
I.14. Zur Mitteilung der bB (siehe Punkt 0) erfolgte im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme des BF.
I.15. Mit Bescheid vom 11.06.2018 wurde der BF gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die bB aus, dass auf Grund der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 27.03.2018 der BF aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, den zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz Code 0801, Landzustelldienst zu erfüllen, weil ihm Tätigkeiten mit sehr guter Konzentrationsfähigkeit nicht mehr und Expositionen von Nässe und Staub lediglich nur fallweise möglich seien. Die Überprüfung der Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 habe ergeben, dass kein entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne.
I.16. Gegen den Bescheid der bB erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die bB die Hauptursache der Dienstunfähigkeit, das Vorliegen einer Berufskrankheit völlig außer Acht lasse. Die Feststellung der Berufskrankheit sei aber zwingend notwendig, da sich die Bemessung der Höhe des Gesamtpensionsbezuges ausschließlich nach dieser Zuerkennung bzw. Feststellung bemesse.
Aufgrund der laufenden gesundheitlichen Beschwerden, wie in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes (Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit, vgl. Punkt 0) als auch dem zusätzlichen ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (siehe oben, auszugsweise Punkt 0) werde in den Punkten 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 9 die Ursache der gesundheitlichen Probleme mit der Arbeit als Briefzusteller und den damit verbundenen Arbeitsmaterialien festgehalten.
I.17. Die bB legte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakten dem BVwG mit Beschwerdevorlage vom 19.07.2018 vor. In dieser wurde ergänzend unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Frage der maßgeblichen Ursachen für die Dienstunfähigkeit des Beamten nicht Gegenstand des Ausspruches der Ruhestandsversetzung sei (VwGH 20.03.2014, 2013/12/0202). Im Übrigen wurde die Begründung des Bescheides (siehe oben, Punkt 0) zusammenfassend wiedergegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Verfahrensgang:
Der unter Punkt 0. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des BF:
Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Beamter im Bereich Code 0801 Landzustelldienst (PT8/B) beschäftigt.
II.1.3. Zum Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der BF - 0801 Landzustelldienst (PT8/B), Stand Jänner 2006:
Für die Verrichtung des Dienstes auf dem Arbeitsplatz der BF sind folgende geistige und körperliche Erfordernisse notwendig:
* Körperliche Beanspruchung: mittel
* Arbeitshaltung: fallweise Sitzen, Stehen und Gehen
* Intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen:
verantwortungsvoll
* Auffassungsgabe: durchschnittliche
* Konzentrationsfähigkeit: sehr gute
* Hebe- und Trageleistungen: überwiegend leicht (d.h. Anheben von
Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10 kg und/oder Tragen von
Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5 kg); überwiegend mittelschwer (d.h. Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 25 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 15 kg), fallweise schwer (d.h. Anheben von Gegenständen über 25 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht über 15
kg)
* Arbeitsauslastung/Arbeitsrhythmus/Zeitdruck: unter durchschnittlichen Zeitdruck
* Arbeitsumgebung: Die Tätigkeit wird hauptsächlich im Freien und zum Teil in geschlossenen Räumen ausgeübt
* Erschwernisse: Nässe- und Kälteexposition, sowie oftmaliges Ein-/Aussteigen Kfz
* Diensteinteilung: nur Tagdienst
* Dienstabschnitte: zum Teil über 9 Stunden
* Bedienung von Maschinen: nein
* Lenken von Fahrzeugen: häufig PKW
* Computerarbeit: keine
* Erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit: in besonderem Ausmaß (Verteiltätigkeit)
* Anforderung an die Feinmotorik der Finger: in besonderem Ausmaß (Verteiltätigkeit)
* Bücken, Strecken: häufig
* Treppensteigen: gelegentlich
* Besteigen von Leitern/Masten: nicht erforderlich
* Erforderliche Sehleistung: sehr gute (Anschriften lesen)
* Erforderliche Gehörleistung: normale
* Erforderliche Sprechkontakte: häufig
* Soziale Anforderungen: viel Kundenverkehr
Unabhängig vom vorliegenden Anforderungsprofil des BF konnte nicht festgestellt werden, welche konkreten Aufgaben bzw. Tätigkeiten der BF auf seinem Arbeitsplatz zuletzt ausübte.
II.1.4. Zur Berufskrankheit des BF:
Mit Bescheid vom 04.12.2015 wurden Leistungen aus der Unfallversicherung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter aus Anlass der Hauterkrankungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG mangels Vorliegens einer Berufskrankheit abgelehnt.
Am 04.10.2016 erfolgte eine ärztliche Meldung einer Berufskrankheit gemäß § 363 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an die AUVA durch XXXX .
II.1.5. Zur Dauer des Krankenstandes der BF:
Seit dem Jahr 2013 liegen Krankenstandstage im folgenden Ausmaß vor:
* Jahr 2013: 34 Kalendertage
* Jahr 2014: 3 Kalendertage
* Jahr 2015: 42 Kalendertage
* Jahr 2016: 69 Kalendertage
Am 29.09.2016 wurde der BF vom Dienst freigestellt.
II.1.6. Zum Leistungskalkül des BF:
Am 13.03.2018 wurde der BF in der fachärztlichen Begutachtungsstelle (FÄBST) der PVA untersucht. Das Ergebnis wurde in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 27.03.2018 wie folgt zusammengefasst:
Dabei wurden als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ein Verdacht auf endogenes Ekzem (bläschenförmiges Ekzem der Hände und chronisches Gesichtsexzem) und multiple Sensibilisierung auf Gummiinhaltsstoffe (ICD-10: L20.9) festgestellt. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Minderung der Dienstunfähigkeit sei nicht möglich.
Hinsichtlich Gesamtrestleistungskalkül sind folgende Anforderungen vollschichtig zumutbar:
* Arbeitshaltung: Ständiges Sitzen, Stehen und Gehen.
* Körperliche Belastung: Ständig leichte und schwere Belastbarkeit zumutbar; weiters sind überwiegend schwere körperliche Belastungen zumutbar.
* Arbeitsumgebung: Ständig in geschlossenen Räumen, im Freien sowie unter starker Lärmeinwirkung; (berufsbedingtes) Lenken eins KFZ ist ständig möglich, ebenso höhenexponiert bzw. allgemein exponiert (z.B. offenlaufende Maschine) ständig zumutbar.
* Hebe- und Trageleistungen: Leicht und mittelschwer überwiegend möglich; schwer fallweise.
* Zwangshaltungen: Überkopf, vorgebeugt, gebückt, kniend, hockend und andere überwiegend zumutbar.
* Exposition von: Kälte und Hitze überwiegend sowie Nässe und Staub fallweise zumutbar.
* Rechts: Feinarbeiten, Grobarbeiten, Fingerfertigkeiten und Gebrauchshand überwiegend zumutbar.
* Links: Feinarbeiten, Grobarbeiten und Fingerfertigkeit überwiegend zumutbar; Gebrauchshand fallweise zumutbar.
* Bildschirmunterstützter Arbeitsplatz/reine Bildschirmarbeit:
Zumutbar.
* Nachtarbeit/Schichtarbeit/Kundenkontakt: Zumutbar.
* Arbeitstempo: Fallweise besonderer Zeitdruck zumutbar.
* Psychische Belastbarkeit: Durchschnittlich zumutbar.
* Geistiges Leistungsvermögen: Schwierig zumutbar.
* Weiter Beurteilung: Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pausen ist möglich sowie übliche Arbeitspausen ausreichend. Keine allfälligen zusätzlichen Einschränkungen.
II.1.7. Zur Verwendung des BF an dem ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz:
Es wird festgestellt, dass dem BF die dienstlichen Aufgaben des zuletzt, zugewiesenen Arbeitsplatzes noch möglich ist.
II.1.8. Zu den möglichen Verweisungsarbeitsplätzen:
Die bB hat ohne nähere Begründung festgestellt, dass dem BF kein entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz zugwiesen werden kann.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des BF:
Die Ernennung sowie die Zuweisung des BF zum Arbeitsplatz "Code 0801 Landzustelldienst (PT8/B)" ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt.
II.2.3. Zum Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der BF:
Das Anforderungsprofil ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der bB.
Bei dem zugrunde gelegten Anforderungsprofil handelt es sich um das für den Arbeitsplatz 0801 Landzustelldienst (PT8/B) allgemein gültige Anforderungsprofil.
Das vorliegende Anforderungsprofil war für die vom BVwG getroffenen Feststellungen hinreichend aussagekräftig. So stützt auch der VwGH seine Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 auf vorliegende Anforderungsprofile (vgl. VwGH 19.03.2013, 2002/12/0338; 13.09.2002, 98/12/0155).
Jedoch geht im gegenständlichen Fall aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheids nicht hervor, welche konkreten Aufgaben bzw. Tätigkeiten der BF an seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz zu erfüllen bzw. auszuführen hatte. Eine wörtliche Beschreibung seiner Tätigkeit bzw. dahingehende Ermittlungen der bB sind dem vorgelegten Verfahrensakt nicht zu entnehmen. Sohin war dies festzustellen.
II.2.4. Zur Berufskrankheit des BF:
Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus der unstrittigen Aktenlage.
II.2.5. Zur Dauer des Krankenstandes der BF:
Die Dauer des Krankenstandes ist aus der Dokumentation (SAP-Auszug, Abwesenheiten Überblick) im vorgelegten Verwaltungsakt der bB zu entnehmen. Die Dienstfreistellung ist aus einem Schreiben der bB vom 05.10.2016 zu entnehmen.
II.2.6. Zum Leistungskalkül des BF:
Die Verifizierung der Dienstunfähigkeit erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Gutachten der Sachverständigen XXXX (Oberbegutachter) sowie XXXX (Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten). Siehe dazu oben 0 und 0. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sind die den vorliegenden Gutachten zu Grunde gelegten Tataschen sowie die Schlüssigkeit der Gutachten kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).
Die vorliegenden Gutachten sind ausreichend begründet und aus den objektiven Befunden schlüssig ableitbar (vgl. VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110). Zudem hat der BF im Verfahren die vorliegenden Gutachten nicht substanziell bestritten, er hat keine ergebnisrelevante unvollständige oder unrichtige Befundaufnahme bzw. fehlerhafte gutachterliche Schlussfolgerung aufgezeigt (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090).
Insgesamt konnte auf Grundlage der vorliegenden schlüssigen Gutachten die Minderung der Dienstfähigkeit sowie das Gesamtrestleistungskalküls festgestellt werden.
II.2.7. Zur Verwendung des BF an dem ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz:
Die Feststellung, dass dem BF die dienstlichen Aufgaben des aktuellen, zugewiesenen Arbeitsplatzes noch möglich ist, beruht auf folgenden Überlegungen:
So begründete die bB im angefochtenen Bescheid, dass der BF deshalb die Tätigkeiten seines zuletzt dauerhaft zugewiesenen Arbeitsplatzes nicht mehr ausüben habe könne, weil ihm Tätigkeiten mit sehr guter Konzentrationsfähigkeit nicht mehr und Expositionen von Nässe und Staub lediglich fallweise möglich oder zumutbar seien.
Aus dem vorliegenden Anforderungsprofil sind für die Verrichtung des Dienstes auf dem Arbeitsplatz des BF Nässe- und Kälteexpositionen zu berücksichtigten (siehe oben Punkt 0). Aus dem Anforderungsprofil ist nicht zu entnehmen, ob der BF diese Anforderung überwiegend oder bloß fallweise erfüllen muss. Weiters ist aus dem Leistungskalkül des BF zu entnehmen, dass dem BF die Exposition von Kälte überwiegend und von Nässe fallweise zumutbar ist. Aufgrund einer Gegenüberstellung der Aspekte aus dem Anforderungsprofil bzw. den Ergebnissen im Leistungskalkül des BF, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF die Erfordernisse hinsichtlich Exposition von Nässe und Kälte nicht erfüllt. Darüber hinaus wird im angefochtenen Bescheid die Dienstfähigkeit damit verneint, dass dem BF eine Exposition von Staub lediglich fallweise möglich oder zumutbar sei. Jedoch ist dem vorliegenden Anforderungsprofil eine Exposition hinsichtlich "Staub" überhaupt nicht zu entnehmen. Insgesamt sind die Begründungen der bB nicht nachvollziehbar, warum der BF die Erfordernisse hinsichtlich "Expositionen von Nässe und Staub" nicht erfüllt. Weil der angefochtene Bescheid in seiner Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209), liegt Aktenwidrigkeit vor.
Auch hinsichtlich des Fehlens des Erfordernisses "sehr gute Konzentrationsfähigkeit" sind die Ausführungen der bB nicht schlüssig. So ist aus dem Gesamtrestleistungskalkül vom 27.03.2018 zu entnehmen, dass dem BF hinsichtlich "geistiges Leistungsvermögen", schwierige Anforderungen zumutbar seien. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht ohne weitere Begründungen nachvollziehbar, warum der BF dieses Erfordernis nicht erfülle. In diesem Zusammenhang sind auch die Ergebnisse in der unstrittigen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 28.12.2016 zu beachten, wo ausgeführt wurde, dass das erhobene Restleistungskalkül des BF in allen Punkten das Anforderungsprofil erreiche (siehe oben Punkt 0). Auch aus diesem Blickwinkel ist die Feststellung der bB nicht nachvollziehbar, dass der BF das Erfordernis "sehr gute Konzentrationsfähigkeit" nicht erfüllt. Auch zum mangelhaften Erfüllen des Aspektes "sehr gute Konzentrationsfähigkeit" geht der angefochtene Bescheid daher in seiner Begründung von Sachverhalten aus, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommen Weise ergeben (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209).
Schließlich wurden Feststellungen, wie sich der von einem Facharzt diagnostizierte Gesundheitszustand des BF auf die konkreten Aufgaben, welche er auf seinem Arbeitsplatz wahrzunehmen hat, auswirkt, im angefochtenen Bescheid nicht getroffen (VwGH 28.03.2007, 2006/12/0135) bzw. sind auch aus dem Verwaltungsakt nicht ableitbar. In diesem Zusammenhang geht aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheids nicht hervor, welche konkreten Aufgaben bzw. Tätigkeiten der BF an seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz zu erfüllen bzw. auszuführen hatte. Eine wörtliche Beschreibung seiner Tätigkeit bzw. dahingehende Ermittlungen der bB sind auch dem vorgelegten Verfahrensakt nicht zu entnehmen (siehe dazu auch oben, Punkt 0).
Hinsichtlich der festgestellten Minderung der Dienstfähigkeit - Verdacht auf endogenes Ekzem (bläschenförmiges Ekzem der Hände und chronisches Gesichtsexzem) und multiple Sensibilisierung auf Gummiinhaltsstoffe (ICD-10: L20.9) - sind die Ausführungen von XXXX in seinem unstrittigen Gutachten zu beachten (siehe Punkt 0). Dieser kommt zum Schluss, dass durch Anwendung von Schutzcremen und dem Meiden der bekannten Allergene auf Gummiinhaltsstoffe (Gummiringerl) die berufliche Tätigkeit möglich sei. Zudem seien, sofern Handschuhe getragen werden wollen/müssen, Baumwollhandschuhe, die nur im Griffbereich zum Teil gummiert seien, die Lösung. Auch vor diesem Hintergrund lässt sich eine Nichterfüllung der dienstlichen Aufgaben durch den BF nicht ableiten.
Aufgrund der Ausführungen der bB im angefochtenen Bescheid konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die dienstlichen Aufgaben des aktuell, zugewiesenen Arbeitsplatzes nicht erfüllen kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem BF die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben noch möglich ist. Sohin war dies auch festzustellen.
II.2.8. Zu den möglichen Verweisungsarbeitsplätzen:
Erstmals teilte die bB im Schreiben vom 24.04.2018 dem BF mit, das ein anderer, einer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er aufgrund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden könne (siehe Punkt 0). Konkrete Erhebungen bzw. eine nachvollziehbare Begründung der bB, wie sie zu diesem Ergebnis kommt, können auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Im Ergebnis hat die bB unsubstantiiert dargelegt, dass keine Verweisungsarbeitsplätze vorliegen. Sohin war dies auch festzustellen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF 2013/210h hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 3 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
II.3.1. Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:
§ 14 BDG 1979 - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit lautet:
"(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."
§ 14 Abs. 2 BDG verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN). Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit " im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090, mwN).
II.3.1.1. Zur Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (Primärprüfung):
Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Bedeutsam ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war (VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0092). Maßgeblich für die Klärung der Dienstfähigkeit sind die konkreten dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154), wobei nach Maßgabe herrschenden Weisungslage die wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben entscheidend sind (VwGH 22.06.2016, 2013/12/0245).
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Das Erfordernis der dauernden Dienstunfähigkeit darf nicht überspannt und keinesfalls wörtlich genommen werden (VwGH 17.12.1990, 89/12/0143 mit Verweis auf OGH Arb 10.108). Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH, 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch den BF noch möglich ist:
Wie ausführlich unter Punkt 0 beschrieben, ist der BF weiterhin in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.
Der im amtswegigem Verfahren erlassene Ruhestandsversetzungsbescheid hätte daher nicht erlassen werden dürfen und war daher ersatzlos zu beheben.
Hinsichtlich der Ausführungen des BF in seiner Beschwerde, dass die bB die Hauptursache der Dienstunfähigkeit, das Vorliegen einer Berufskrankheit völlig außer Acht lasse, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach die Frage der maßgeblichen Ursachen für die Dienstunfähigkeit des Beamten nicht Gegenstand des Ausspruches der Ruhestandsversetzung ist (VwGH 20.03.2014, 2013/12/0202).
Bei dem vorliegenden Verfahrensergebnis erübrigt es sich weiters, auf die Möglichkeit der Zuweisung von Verweisungsarbeitsplätzen einzugehen. Die Frage, ob potenzielle Verweisungsarbeitsplätze für den BF in Betracht zu ziehen sind, stellt sich nämlich erst bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes (VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197, mwN). Vor dem Hintergrund der unzureichenden Erhebungen durch die bB (siehe Punkt 0), wäre auch in diesem Zusammenhang eine Zurückverweisung rechtfertigbar gewesen. Bezüglich der notwendigen Ermittlungsschritte zur Verifizierung von möglichen Verweisungsarbeitsplätzen wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2008, 2007/12/0144; 02.07.2007, 2006/12/0131, mwN) hingewiesen.
II.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Arbeitsplatz, dauernde Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W245.2201609.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019