TE Bvwg Beschluss 2019/4/11 G313 2217091-1

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Veröffentlicht am 11.04.2019
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Entscheidungsdatum

11.04.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G313 2217091-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2019, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Irak:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach illegaler Einreise am 29.09.2015 im Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Erstbefragung des BF am 11.10.2015 stellte der BF am 05.01.2016 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, welchen er mit Schreiben vom 07.01.2016 widerrufen hat.

Mit Schreiben vom 15.07.2016 stellte der BF erneut einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Auch dieser Antrag wurde - mit Schreiben vom 21.07.2016 - widerrufen.

Nach einer Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder Bundesamt) am 06.09.2016 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache wurde der BF weitere zwei Male zur Einvernahme geladen. Der BF hat diesen Ladungen jedoch nicht Folge geleistet. Er war weder an seiner Meldeadresse aufhältig, noch hatte er dem BFA eine sonstige Meldung im Bundesgebiet bekannt gegeben. Es wurde folglich eine amtliche Abmeldung des BF nach dem Meldegesetz veranlasst.

Mit Bescheid des BFA vom 29.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid wurde aufgrund geklärter Sachlage am 04.01.2018 mittels Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt und ist mit 02.02.2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2. Am 20.02.2018 wurde der BF gemäß den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung (im Folgenden: Dublin III-VO) aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt.

3. An demselben Tag - am 20.02.2018 - stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

3.1. Am 21.02.2018 erfolgte die Erstbefragung des BF.

3.2. Am 21.02.2018 wurde dem BF per Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Weiters wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufzuheben.

Am 16.04.2018 richtete die deutsche Asylbehörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Dublin III-VO an das Bundesamt, in welchem bekanntgegeben wurde, dass der BF in Deutschland am 20.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 20.04.2018 wurde dem deutschen Ersuchen um Übernahme des BF zugestimmt.

Am 28.06.2018 richtete die luxemburgische Asylbehörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Dublin III-VO an das Bundesamt. Darin wurde mitgeteilt, dass der BF nach seinem Aufenthalt in Deutschland über Frankreich nach Luxemburg gereist sei und dort am 22.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Mit Schreiben des BFA vom 06.07.2018 wurde dem luxemburgischen Ersuchen um Übernahme des BF zugestimmt.

Mit Schreiben vom 09.07.2018 teilten die luxemburgischen Behörden mit, dass sein Transfer von Luxemburg nach Österreich vorerst nicht stattfinden könne, da der BF untergetaucht sei.

Mit Schreiben vom 26.07.2018 richtete die niederländische Asylbehörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Dublin III-VO an das Bundesamt, wobei mitgeteilt wurde, dass der BF dort am 26.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

3.3. Wieder im Bundesgebiet erhielt der BF am 02.08.2018 im Rahmen eines Rechtsberatungsgesprächs volle Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt und wurde er am 02.08.2018 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache von einem Organwalter des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen.

3.4. Das Bundesamt forderte nach Einvernahme des BF sämtliche in der Krankenstation der BS XXXX, wo der BF gegenwärtig untergebracht ist, zu ihm aufliegende medizinische Unterlagen an. Diese langten am 10.08.2018 beim Bundesamt ein.

3.5. Mit Bescheid des BFA vom 26.08.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.02.2018 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 8AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.), dem BF ein "Aufenthaltstitel besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig war erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkte II.), und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid ist am 25.09.2018 in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen.

Am 06.11.2018 wurde der BF im Rahmen der Dublin III-VO aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

Am 04.12.2018 wurde der BF im Rahmen der Dublin III-VO aus Slowenien nach Österreich rücküberstellt.

4. Am 19.03.2019 stellte der BF im Bundesgebiet einen neuerlichen - den verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz.

4.1. Bei der Erstbefragung des BF am 20.03.2019 hielt der BF seine "alten Fluchtgründe" aufrecht und brachte eine Bedrohung in Österreich vor (Bedrohungsort in Österreich durch "Bundesgebiet" ersetzt):

"Neu ist, dass ich bedroht werde, wenn ich in Bagdad lande, werde ich getötet. Weiter möchte ich angeben, verhaften sie mich hier, und sperren mich lebenslang ein, aber schicken sie mich nicht zurück. Ich werde im Irak getötet.

Im Dezember 2018 war ich im Bundesgebiet in einer Moschee, dort lernte ich einen Prediger kennen, er beauftragte mich, Leute ausspionieren, ob sie Sunniten oder Schiiten sind. Ich weigerte mich, und der Prediger sagte zu mir, ich werde dich abschieben lassen, und im Irak wirst du umgebracht. Denn wegen dir haben hier in Österreich 10 Iraker, sie sind Schiiten, einen negativen Bescheid bekommen.

Dies sind all meine Fluchtgründe, die ich genannte habe, andere Gründe habe ich nicht, weshalb ich hier einen Folgeantrag stelle."

4.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.04.2019 hielt der BF seinen Fluchtgrund weiterhin aufrecht und verwies er auf Bedrohungen durch viele irakische Personen.

4.3. Mit mündlich verkündetem und beurkundetem Bescheid des BFA vom 05.04.2019 wurde "der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I N.r 100/0205 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben".

Begründend dafür wurde im Wesentlichen angeführt, die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal der BF zwischenzeitlich zwar das Bundesgebiet verlassen habe, 18 Monate seither allerdings noch nicht vergangen seien, der BF auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge, und sein nunmehriger als "Folgeantrag" geltender Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei, da der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, sich auf seine bereits behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. sein Vorbringen nicht glaubwürdig sei und sich auch die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert habe und es kein Abschiebungshindernis gebe.

5. Am 08.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) der gegenständliche Verwaltungsakt zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA ausgesprochenen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist irakischer Staatsangehöriger, stammt aus Bagdad und gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an.

Er hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Seine Familie, darunter jedenfalls Vater und Geschwister - ist im Irak in Bagdad geblieben. Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Der BF hat im Irak 12 Jahre lang die Schule besucht und war in seinem Herkunftsstaat auch erwerbstätig.

In Österreich ist der BF nicht erwerbstätig. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten geblieben.

Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und befindet sich derzeit wegen Migräne, Magenbeschwerden und Durchfall in der Krankenstation seiner Asylunterkunft.

1.2. Der BF stellte im Bundesgebiet insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz - am 29.09.2015, 20.02.2018 und den verfahrensgegenständlichen am 19.03.2019.

1.2.1. Mit Bescheid des BFA vom 29.12.2017 wurde der erste Antrag des BF vom 29.09.2015 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid wurde aufgrund geklärter Sachlage am 04.01.2018 mittels Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt und ist mit 02.02.2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.2.2. Mit Bescheid des BFA vom 26.08.2018 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.02.2018 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 8AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.), dem BF ein "Aufenthaltstitel besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig war erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkte II.), und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.)

1.2.3. Nachdem der BF den verfahrensgegenständlichen - dritten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde mit mündlich verkündetem und beurkundetem Bescheid des BFA vom 05.04.2019 "der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I N.r 100/0205 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben".

1.3. Der BF stellte nach der Erstbefragung in seinem ersten Asylverfahren

* am 05.01.2016 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, welchen er mit Schreiben vom 07.01.2016 widerrufen hat, und erneut

* am 15.07.2016 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Auch diesen Antrag hat der BF mit Schreiben vom 21.07.2016 widerrufen.

1.4. Nach seiner ersten Einvernahme vor dem BFA am 06.09.2016 in seinem ersten Asylverfahren wurde der BF noch weitere zwei Male zu einer Einvernahme geladen. Diese Ladungen konnten jedoch nicht zugestellt werden, war der BF doch nicht an seiner Meldeadresse aufhältig und hatte er dem Bundesamt auch keine sonstige Meldung im Bundesgebiet bekannt gegeben.

Auch der im ersten Asylverfahren ergangene Bescheid des BFA vom 29.12.2017 wurde mangels bekannten Aufenthaltsorts des BF am 04.01.0218 durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt und ist mit 02.02.0218 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.5. Der BF musste mehrmals während aufrechten Asylverfahrens gemäß den Bestimmungen der Dublin III-VO von anderen EU-Mitgliedstaten nach Österreich rücküberstellt werden, und zwar

* am 20.02.2018 aus den Niederlanden nach Österreich, woraufhin der BF an demselben Tag noch - am 20.02.2018 - im Bundesgebiet seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte,

* nach Wiederaufnahmeersuchen der deutschen Asylbehörde vom 16.04.2018, womit mitgeteilt wurde, dass der BF am 20.03.2018 - somit während in Österreich anhängigen zweiten Asylverfahrens - auch in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, weiters

nachdem er nach Wiederaufnahmeersuchen der luxemburgischen Asylbehörde vom 28.06.2018 mit Mitteilung, dass der BF nach seinem Aufenthalt in Deutschland über Frankreich nach Luxemburg gereist ist und dort am 22.06.2018 - während aufrechten zweiten Asylverfahrens in Österreich - einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wegen Untertauchens nicht überstellt werden konnte,

* nach Wiederaufnahmeersuchen der niederländischen Asylbehörde vom 26.07.2018, womit mitgeteilt wurde, dass der BF dort am 26.06.2018 einen - weiteren - Antrag auf internationalen Schutz - während aufrechten zweiten Asylverfahrens in Österreich gestellt hat, nach

Erlassung des BFA-Bescheides vom 26.08.2018, womit der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde,

* am 06.11.2018 aus Deutschland nach Österreich, und daraufhin

* am 04.12.2018 aus Slowenien nach Österreich.

1.6. Mit Bescheid des BFA vom 26.08.2018 wurde der Antrag des BF vom 20.022018 auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend dafür wurde angeführt:

"Sie haben den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag im Wesentlichen mit dem Weiterbestehen jener Fluchtgründe gerechtfertigt, welche Sie bereits im Erstverfahren geschildert haben. Sie würden nach wie vor Verfolgung durch Schiiten befürchten; hinzugekommen sei, dass vor ca. 4 Monaten IS-Leute Ihre Mutter umgebracht hätten.

Ihrem Vorbringen wird (wie bereits im Erstverfahren) insgesamt die Glaubhaftigkeit abgesprochen. (...)

Da also in der maßgeblichen Sachlage - und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, den vorzubringen in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht der rechtskräftige Abschluss Ihres Erstverfahrens Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist."

1.7. Am 19.03.2019 stellte der BF im Bundesgebiet einen dritten - den verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz.

1.7.1. Bei der Erstbefragung des BF am 20.03.2019 hielt der BF seine "alten Fluchtgründe" aufrecht - "die alten Fluchtgründe bleiben aufrecht" - und brachte - neu - eine Bedrohung in Österreich vor (Bedrohungsort in Österreich durch "Bundesgebiet" ersetzt):

"Neu ist, dass ich bedroht werde, wenn ich in Bagdad lande, werde ich getötet. Weiter möchte ich angeben, verhaften sie mich hier, und sperren mich lebenslang ein, aber schicken sie mich nicht zurück. Ich werde im Irak getötet.

Im Dezember 2018 war ich im Bundesgebiet in einer Moschee, dort lernte ich einen Prediger kennen, er beauftragte mich, Leute ausspionieren, ob sie Sunniten oder Schiiten sind. Ich weigerte mich, und der Prediger sagte zu mir, ich werde dich abschieben lassen, und im Irak wirst du umgebracht. Denn wegen dir haben hier in Österreich 10 Iraker, sie sind Schiiten, einen negativen Bescheid bekommen.

Dies sind all meine Fluchtgründe, die ich genannte habe, andere Gründe habe ich nicht, weshalb ich hier einen Folgeantrag stelle."

1.7.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.04.2019 verwies der BF auf viele Bedrohungen durch Iraker und hielt, befragt, ob sich seine Fluchtgründe geändert haben, habe er diese doch gesteigert, seine alten Fluchtgründe aufrecht:

"Mein Fluchtgrund ist derselbe. (...)."

1.7.3. Nach dem verfahrensgegenständlichen dritten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.03.2019 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 05.04.2019 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Begründend dafür wurde im Wesentlichen angeführt, der Antrag des BF sei voraussichtlich mangels entscheidungsrelevanter Sachverhaltsänderung in asyl- und refoulementrelevanter Hinsicht wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen, habe der BF seine bisherigen Fluchtgründe doch aufrecht gehalten bzw. ein unglaubwürdiges Fluchtvorbringen erstattet und vor dem Hintergrund der gegenüber dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geänderter allgemeinen Lage auch kein Abschiebungshindernis für den BF erkannt werden können.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die maßgebliche Lage im Irak hat sich seit rechtskräftig beendetem Vorverfahren nicht geändert, wie aus dem Akteninhalt hervorgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das BVwG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. § 12a AsylG 2005 lautet auszugsweise:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

...

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

§ 22 BFA-VG lautet:

"§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.2.2. Für gegenständliches Folgeantragsverfahren ergibt sich Folgendes:

Das Verfahren über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.09.2015 ist nach rechtswirksamer Zustellung des BFA-Bescheid vom 29.12.2017 durch Hinterlegung im Akt am 04.01.2018 unangefochten mit 02.02.2018 in Rechtskraft erwachsen.

Das zweite Asylverfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.02.2018 ist nach Erlassung des BFA-Bescheides vom 26.08.2018 am 25.09.2018 ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.

Beim verfahrensgegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.03.2019 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.

Diesen Folgeantrag stellte der BF, nachdem er zuletzt am 04.12.2018 im Rahmen der Dublin III-VO aus Slowenien nach Österreich rücküberstellt wurde. Davor musste er nach am 25.09.2018 rechtskräftig gewordener Entscheidung des BFA vom 26.08.2018, womit sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 20.02.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, am 06.11.2018 im Rahmen der Dublin III-VO aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt werden.

Da gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG grundsätzlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, ist die gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 26.08.2018, rechtskräftig geworden am 25.09.2018, ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak weiterhin aufrecht, zumal der BF zwischenzeitlich zwar das Bundesgebiet verlassen hat, allerdings seither 18 Monate noch nicht vergangen sind.

Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der verfahrensgegenständliche dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.03.2019 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Eine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung wurde weder behauptet noch ergibt sich eine solche aus der Aktenlage.

Der BF verwies im vorangegangen zweiten rechtskräftig beendeten Verfahren auf die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Sein neues Fluchtvorbringen wurde nicht für glaubwürdig gehalten.

Im Zuge des gegenständlichen Folgeantragsverfahrens hielt der BF einerseits seine alten Fluchtgründe aufrecht und brachte andererseits - neu - vor, in Österreich von Irakern bedroht zu werden und bei einer Rückkehr nach Bagdad getötet zu werden.

Da es sich diesbezüglich um ein gesteigertes Fluchtvorbringen handelt, welchem keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann, liegt bezüglich seines im gegenständlichen neu vorgebrachten Fluchtgrundes, wie es auch hinsichtlich des im zweiten Asylverfahren gegenüber dem ersten Asylverfahren neu vorgebrachten Fluchtgrundes der Fall war, keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem Vorverfahren vor.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).

Wie bereits im vorangegangenen Verfahren sind auch im gegenständlichen Folgeantragsverfahren keine Risiken für den BF im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.

Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen würde.

Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wurde vom BF zu keiner Zeit vorgebracht.

Im gegenständlichen Folgeantragsverfahren gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine dem BF bei einer Abschiebung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Art. 2 oder Art. 3 EMRK-Verletzung, zumal er laut eigenen Angaben vor dem BFA nicht an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, sondern sich derzeit nur - vorübergehend - zur Behandlung seiner Migräne, Magenbeschwerden und Durchfälle auf der Krankenstation seiner Asylunterkunft befindet.

Das BFA konnte nach Wahrheitsbekundung der bisherigen Angaben durch den BF in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA im beurkundeten mündlich verkündeten Bescheid vielmehr gegen eine dem BF bei einer Abschiebung drohende menschenrechtsverletzende Situation sprechende Tatsachen feststellen - dass die Familie des BF im Irak verblieben ist, er in seinem Herkunftsstaat nach 12 jährigem Schulbesuch "zwei Jahre ein Erdölinstitut besucht" (bzw. laut Niederschrift über die Einvernahme "eine Art Lehre für zwei Jahre im Bereich Erdöl gemacht" hat) und sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/ Abschiebung in den Irak eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF bewirken würde, ergeben hat.

Umstände, die eine umfassende Refoulementprüfung erforderlich machen würden, sind im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht bekannt worden.

Vor dem Hintergrund der gegenüber dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geänderten allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF war auch im Hinblick auf die Refoulemententscheidung keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung erkennbar.

Da keine weiteren familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen sozialen Bindungen oder sonstigen berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte im Bundesgebiet bekannt wurden, konnte auch keine Verletzung des Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.

Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom 05.04.2019 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2217091.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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