TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/14 W168 2160559-2

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Veröffentlicht am 14.04.2019
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Entscheidungsdatum

14.04.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W168 2160559-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2019 FZ: 1094562107 / 190259758 (EAST - Ost) erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan zu Recht erkannt:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

Der BF stellte am 12.11.2015 erstmals beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes Zl.: 1094562107-151762955 gemäß § 3und § 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Abschiebung nach Afghanistan angeordnet und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim BVwG.

Mit Erkenntnis des BVwG wurde die Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005, §10 Abs. 1 Z3 AsylG 2005 ivm §9 BFA - VVG, §52 Abs. 2 Z2, Abs. 9 FPG und §55 FPG als unbegründet abgewiesen und dieses erwuchs am 15.02.2019 in Rechtskraft.

Am 14.03.2019 hat der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht.

Bei der am 14.03.2019 durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, dass er von seinem Onkel bedroht worden wäre. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF von seinem Onkel umgebracht werden. Er hätte die Tochter des Onkels heiraten müssen. Der BF wären sich seit der Geburt an diese versprochen gewesen. Er wolle dieser Heirat nicht zustimmen und der Onkel hätte gegenüber seinen Eltern gedroht ihn umzubringen.

Bei der Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, dass er und seine Cousine seit Ihrer Geburt einander versprochen wären. Der BF hätte vor 4 bis 5 Monaten seinen Eltern mitgeteilt, dass er seine Cousine nicht heiraten wolle. Der Onkel hätte davon erfahren und seitdem hätte dieser den Vater des BF bedroht, bzw. vorgebracht, dass er den BF umbringen würde. Der BF hätte Schande über die Familie gebracht. Der BF wäre auch Anfang März 4 bis 5 mal von seinen Cousins angerufen und bedroht worden. Der Onkel und Ihre Cousins würden sich seit Anfang März wieder in Afghanistan befinden. Der BF hätte Angst bei einer Rückkehr nach Afghanistan umgebracht zu werden.

Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2019 FZ: 1094562107 / 190259758 (EAST - Ost) erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend des BF.

Am 12.04.2019 wurde dieser Beschluss dem BVwG vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF heißt XXXX , geb. XXXX und ist StA von Afghanistan.

Eine nachvollziehbar glaubwürdige (neue) asylrelevante Bedrohung des BF in Afghanistan ist aufgrund sämtlicher Angaben des BF nicht als gegeben anzunehmen.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen sowohl hinsichtlich seiner Person als auch bezüglich der Lage im Herkunftsstaat bzw. bezüglich dem Auftreten von Nachfluchtgründen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

Dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Weigerung seine Cousine heiraten zu wollen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt wäre, beruht darauf, dass der BF sich nach eigenen Angaben bereits seit 3 Jahren in einer Beziehung mit einer namentlich angegebenen Frau in Österreich befindet. Den eigenen Aussagen des BF ist ferner zu entnehmen, dass die Eltern des BF bereits seit 2 bis 21/2 Jahren von dieser Beziehung wussten, bzw. hätte der BF seinen Eltern auch hin und wieder Fotos von ihm und seiner Freundin zusammen geschickt. Aus den von dem BF vorgelegten Beweismitteln (Anzeige des Vaters des BF bei der iranischen Polizei) ist keine unmittelbare Bedrohung gegen den BF ableitbar, bzw. kann alleine aus den nunmehr erstatteten Ausführungen des BF das Bestehen einer asylrelevanten Bedrohung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht abgeleitet werden. Es ist dem BFA somit zuzustimmen, wenn dieses ausführt, dass aufgrund der mangelhaften Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Vorbringens sämtlichen nunmehr erstatteten Vorbringen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.

Insbesondere ist dem BFA auch zuzustimmen, wenn es festhält, dass die Gründe die der BF nunmehr ausführt, bereits zum Zeitpunkt des Vorverfahrens entstanden sind und der BF diese, obwohl diese Umstände bereits vor Rechtskraft des ersten Verfahrens dem BF bekannt waren, dieser diese nicht vorgebracht hat und es sich bereits aus diesem Grund in casu um eine entschiedene Sache handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg cit die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 dieser Bestimmung findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 12 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ("Faktischer Abschiebeschutz") lautet:

Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt."

§ 12a AsylG 2005 lautet (auszugsweise):

(1) ....

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) - (6) [...]"

§ 22 AsylG:

Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.2. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005

3.2.1. Zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung (Z1)

Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.

Mit Erk des BVwG wurde gegen den BF rechtskräftig mit 15.02.2019 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen.

3.2.2 Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).

Nach der Rechtsprechung zu § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegig Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (siehe zB VwGH 17.09.2008 2008/23/0684).

Wie oben in der Beweiswürdigung und den Feststellungen angeführt, wird der im Verfahren über den Folgeantrag vorgebrachte Fluchtgrund als nicht glaubwürdig angesehen. Selbst bei Zugrundelegung dieser Behauptung als glaubwürdig wäre sie nicht asylrelevant, weil es sich dabei um keine neu entstandene Tatsache-nach der rechtskräftigen Erstentscheidung-handelt.

Nach den obigen Feststellungen und Beweiswürdigung ist damit zu rechnen, der der Folgeantrag internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.

3.2.3. Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK (Z 3)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005).

3.2.3.1. Eingriff in die Rechte nach Art 2 und 3 EMRK

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, und 23.09.2009, 2007/01/0515, mwN).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Es obliegt dabei grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH).

Bereits im ersten Verfahren hat das BFA rechtskräftig ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner derartigen Gefahr und Bedrohung ausgesetzt sei. Im Verfahren über den Folgeantrag wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet.

Es konnten auch seitens des Gerichts keine Feststellungen getroffen werden, die sich gegenüber den Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid wesentlich geändert hätten und nunmehr gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat Afghanistan sprächen.

Es wurden im vorliegenden Fall keine Umstände festgestellt, die dem BF ein "reales Risiko" einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe droht.

3.2.3.2 Eingriff in die Rechte nach Art 8 EMRK

Der Bf führt in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte, bzw. wurde das Vorliegen von diesbezüglichen relevanten Beziehungen in Österreich bereits im Vorverfahren geprüft. Dass diesbezüglich relevante Änderungen eingetreten sind wurde vom BF insgesamt nachvollziehbar glaubhaft begründet nicht dargelegt.

Eine Abschiebung des Fremden bedeutet demnach keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK.

3.2.4 Zusammenfassung

Die Abschiebung des Bf nach Afghanistan stellt daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK dar bzw ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestanden zu keinem Zeitpunkt.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W168.2160559.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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