TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/16 G313 2198117-1

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Veröffentlicht am 16.04.2019
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Entscheidungsdatum

16.04.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §70 Abs3

Spruch

G313 2198117-1/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, vertreten durch Rae Dr. Hans LEHOFER, Mag. Bernhard LEHOFER und Mag. Anne KESSLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018,

Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2019 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt I. die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei (3) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 13.06.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

4. Mit Amtsvermerk des BVwG vom 22.06.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 01.10.2018 wurde die zuständige Justizanstalt um Übermittlung einer vollständigen den BF betreffenden Besucherliste ersucht.

6. Am 02.10.2018 langte die angeforderte von 17.10.2017 bis 01.08.2018 reichende Besucherliste beim BVwG ein.

7. Am 05.02.2019 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der rechtlich vertretene BF und seine als Zeugin zur Verhandlung geladene Lebensgefährtin einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger und im Besitz eines bis 2023 gültigen ungarischen Personalausweises.

1.2. Er reiste erstmals im Jahr 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und war ab 27.03.2013 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

1.3. Der BF lebte im Bundesgebiet mit seiner Lebensgefährtin, einer ungarischen Staatsbürgerin, welche er Ende des Jahres 2012 in Ungarn kennen gelernt hat, und ihrem Sohn aus ihrer früheren Ehe, der die zweite Klasse Gymnasium besucht, in gemeinsamem Haushalt zusammen. Abgesehen davon hat er keine berücksichtigungswürdigen familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF hat in Ungarn noch seine Mutter und Großmutter und lebt derzeit in seinem Herkunftsland bei seiner Schwiegermutter.

1.4. Er war früher Kraftfahrer und hat dann von 02.04.2013 bis 09.12.2013 bei einem Transportunternehmen im Bundesgebiet als Disponent gearbeitet. Sein Aufgabenbereich umfasste die Einteilung und Betreuung der Kraftfahrer, die Überwachung der Erledigung des jeweiligen Auftrages sowie die Koordinierung der Abläufe zwischen Kunden und Fahrern. Der BF hatte auch Telefondienst von zu Hause aus und verbrachte die Fahrer an verschiedene Orte. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse wurde der BF hauptsächlich für ungarische Fahrer eingesetzt. Der BF wurde wegen in Ausnutzung seiner Arbeitsstelle begangener strafbarer Handlungen am 09.12.2013 fristlos entlassen.

Danach war der BF von 30.04.2014 bis 26.10.2017 bei einer Firma in Österreich als Hilfskraft eingestellt.

Der BF ist im Besitz einer von einer Firma in Österreich abgegebenen Einstellungszusage vom 15.02.2019 für eine Tätigkeit des BF als LKW-Fahrer ab 01.03.2019.

Derzeit bestreitet der BF seinen Lebensunterhalt mithilfe des Einkommens seiner Lebensgefährtin.

1.5. Der BF wurde mehrmals von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

* Urteil von Dezember 2013 wegen Betrugs im Mai 2013 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Probezeit im April 2018 auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde, mit

* Urteil von Juni 2016 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und zu einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen zu je 11,00 EUR (3.960,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei diese Strafe als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das vorangegangene Strafrechtsurteil verhängt wurde, der unbedingte Teil der Geldstrafe am 22.09.2016 vollzogen und die Probezeit des bedingten Strafteils im April 2018 auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde, und mit

* Urteil von April 2018 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

1.5.1. Dem rechtskräftigen Strafrechtsurteil von Dezember 2013 lagen Betrugshandlungen von Mai 2013 zugrunde.

1.5.2. Der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF von Juni 2016 lagen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde:

Der BF hat im Zeitraum von April bis XXXX Dezember 2013 in (...) und anderen Orten in Österreich mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche die Getäuschten um einen nicht näher feststellbaren, insgesamt EUR 3.000,- aber jedenfalls übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten, indem er als Disponent der Transportunternehmung (...) ungarische Staatsbürger als Kraftfahrer für die Firma anwarb und diesen jeweils vortäuschte, es wären für die Erlangung einer Arbeitsstelle bzw. eines österreichischen Arbeitsvertrages EUR 400,- an die Fa. (...) zu zahlen, und auf diese Weise insgesamt 16 im Strafrechtsurteil namentlich angeführte Personen zu Zahlungen an ihn verleitete, nämlich siebenmal zur Zahlung eines Geldbetrages von EUR 400,-, zweimal zur Zahlung eines Betrages von EUR 300,-, sechsmal zur Zahlung eines Betrages von EUR 200,- und einmal zur Zahlung eines Betrages von EUR 100,-.

Der BF hatte aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Kraftfahrer gute Kontakte zu dieser Szene und kontaktierte von sich aus Bekannte, denen er erklärte, für die Erlangung einer Arbeitsstelle bzw. eines österreichischen Arbeitsvertrages bei der Firma seien EUR 400,- zu bezahlen. Bei der besagten Firma wurden jedoch stets nur XXXX und nicht, wie vom BF versprochen, österreichische Arbeitsverträge angeboten.

Ein an einer Arbeitsstelle Interessierter später "Geschädigter" verfügte etwa nicht über den geforderten Betrag, woraufhin mit dem BF vereinbart wurde, dem BF zunächst EUR 100,-, die restlichen EUR 300,- jedoch erst nach Auszahlung des ersten Lohnes zu übergeben. Nach Bekanntgabe der entsprechenden Kontoverbindung überwies der Geschädigte an einem bestimmten Tag im Jahr 2013 den Betrag von EUR 100,- auf das Konto des BF. Nach Erhalt eines XXXX statt des versprochenen österreichischen Arbeitsvertrages sicherte der BF dem Geschädigten zu, nach drei Monate lang geltendem XXXX Arbeitsvertrag einen österreichischen Arbeitsvertrag zu erhalten.

Der BF verrechnete den Geschädigten auch Telefon- und Fahrtkosten, obwohl Telefondienst und Verbringung der Fahrer an verschiedene Orte von seinem Aufgabenbereich mitumfasst waren und diese Leistungen von der betreffenden Abteilung erbracht würden.

Der BF hat den bei den Geschädigten entstandenen Schaden teilweise wieder gut gemacht. Die Lebensgefährtin des BF hat von den Betrugshandlungen Bescheid gewusst und bei der Schadenswiedergutmachung mitgeholfen, und einem Geschädigten zwischenzeitlich einen Teilbetrag von EUR 100,-, einem weiteren EUR 200,-, einem weiteren EUR 250,- und noch weiteren zwei Geschädigten den Schadensbetrag von jeweils EUR 400,- rückerstattet.

Bei der Strafbemessung diese Strafrechtsurteils wurden zwei einschlägige Vorstrafen in Ungarn, die Begehung der gegenständlichen Taten während des ersten anhängigen Strafverfahrens des BF im Bundesgebiet (bei welchem der BF am 26.07.2013 als Beschuldigter vernommen wurde) sowie die mehrfache Qualifikation des Betruges erschwerend, die teilweise Schadensgutmachung und die Tatsache, dass eine Straftat nur im Versuchsstadium geblieben ist, hingegen mildernd berücksichtigt.

1.5.3. Der letzten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF lagen folgende strafbaren Handlungen zugrunde:

Der BF hat am 28.05.2016 sowie zwischen 04.02.2017 bis 31.05.2017 in (...) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Käufer durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vortäuschen seiner Lieferfähigkeit und -willigkeit sowie durch Täuschung über seine Identität unter Verwendung falscher Daten, indem er auf der Internetplattform (...) unter verschiedenen mit falschen Namen (teils Fantasienamen) angelegten Accounts Münzen zum Kauf anbot, zur Überweisung der Kaufsumme verleitet, wodurch diese in einem insgesamt EUR 5.000,-

übersteigenden Betrag, und zwar in Höhe von insgesamt EUR 13.443,43 am Vermögen geschädigt wurden, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen (nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,- übersteigend) zu verschaffen (...), und zwar:

1. am 28.05.2016 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Goldmünze des (...) im Betrag von EUR 515,51;

2. am 04.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Goldmünze (...) im Betrag von EUR 207,70;

3. am 04.02.2017 von (...) unter dem Aliasnamen (..) zum Kauf einer Goldmünze (...) und einer Münze (...) im Gesamtbetrag von EUR 343,03;

4. am 04.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze (...) im Betrag von EUR 17,23;

5. am 04.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze (...) im Betrag von EUR 48,10;

6. am 04.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze (...) im Betrag von EUR 11,10;

7. am 05.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf zweier Goldmünzen im Betrag von EUR 619,40;

8. am 06.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf eines Doppelguldens (...) sowie eines Guldens (...) im Gesamtbetrag von EUR 220,-;

9. am 06.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf eines Doppelguldens (...) im Betrag von EUR 150,-;

10. am 12.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze (...) im Betrag von 289,70;

11. am 12.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze (...) und einer Münze (...) im Gesamtbetrag von 118,72;

12. am 12.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen zum Kauf einer Silbermünze (...) im Betrag von 62,48;

13. am 12.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze und einer Münze (...) im Gesamtbetrag von EUR 46,76;

14. am 12.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf von drei Goldmünzen im Gesamtbetrag von EUR 1.673,20;

15. am 12.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Silbermünze (...) im Betrag von EUR 80,-;

16. am 12.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze im Betrag von EUR 301,20;

17. am 12.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze im Betrag von EUR 106,81;

18. am 12.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze im Betrag von EUR 22,69;

19. am 12.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze im Wert von EUR 122,70;

20. am 12.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münzsammlung (...) im Gesamtbetrag von EUR 110,75;

21. am 12.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze (...) und einer Silbermünze (...) im Gesamtbetrag von EUR 33,19;

22. am 13.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Silbermünze (...), zweier Münzen (...) und einer Münze (...) im Gesamtbetrag von EUR 231,87;

23. am 13.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Silbermünze (...) im Betrag von EUR 45,21;

24. am 22.02.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münzserie (...) im Gesamtbetrag von EUR 90,90,-

25. zu einem nicht mehr genau feststellbaren Tatzeitpunkt im Februar 2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze (...) im Betrag von EUR 25,-;

26. am 22.03.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Goldmünze (...) im Betrag von EUR 525,-, wobei es sich hierbei um eine Fälschung handelte;

27. am 22.03.2017 bis 25.03.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Silbermünze (...), einer Münze (...) und einer Goldmünze (...) im Gesamtbetrag von EUR 562;

28. am 23.03.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Goldmünze im Betrag von EUR 225,-;

29. am 23.03.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze (...), einer Silbermünze (...) sowie einer Münze (...) im Betrag von EUR 754,-;

30. am 23.03.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Goldmünze (...) und zweier Goldmünzen (...) im Gesamtbetrag von EUR 604,-;

31. am 24.03.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Goldmünze (...) im Betrag von EUR 250,-;

32. am 24.03.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Goldmünze im Betrag von EUR 195,-;

33. am 25.03.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze (...) im Betrag von EUR 24,-;

34. am 25.03.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Silbermünze (...) im Betrag von EUR 21,80,-;

35. am 26.03.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Goldmünze (...) im Betrag von EUR 343,-;

36. am 26.03.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze (...) im Betrag von EUR 45,-;

37. am 22.04.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Silber-Goldmünze (...) im Betrag von EUR 493,47;

38. am 30.04.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze (...), einer Münze (...) und einer Münze (...) im Gesamtbetrag von EUR 140,-;

39. am 30.04.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Goldmünze (...) im Betrag von EUR 133,-;

40. am 10.05.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze (...) im Betrag von EUR 75,60,-;

41. am 21.05.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Goldmünze (...) im Betrag von EUR 552,02,-;

42. am 21.05.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze (...) im Betrag von EUR 78,50,-;

43. am 22.05.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münzsammlung (...) im Gesamtbetrag von EUR 181,72,-;

44. am 21.05.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münzsammlung (...) im Gesamtbetrag von EUR 247,50,-;

45. am 21.05.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze (...), einer Münze (...) und einer Münze (...) im Gesamtbetrag von EUR 288,05,-;

46. am 21.05.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze (...) im Betrag von EUR 137,50,-;

47. zwischen 22.05.2017 und 26.05.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze (...), einer Münze (...) und einer Münze im Gesamtbetrag von EUR 540,-;

48. am 25.05.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münze (...) im Betrag von EUR 266,-;

49. am 25.05.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Gedenkmünze (...) im Betrag von EUR 85,-;

50. am 25.05.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Goldmünze (...) im Betrag von EUR 220,52,-;

51. am 26.05.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Goldmünze (...) im Betrag von EUR 143,50,-;

52. am 27.05.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Silbermünzsammlung (...) im Betrag von EUR 194,-;

53. am 31.05.2017 (...) unter dem Aliasnamen (...) zum Kauf einer Münzbox (...) im Betrag von EUR 625,-;

Bei der Strafbemessung dieses Strafrechtsurteils wurde das umfassende und reumütige Geständnis des BF und die vollständige Schadensgutmachung mildernd, die einschlägige Vorstrafenbelastung in Österreich und in Ungarn, sein rascher Rückfall, die teilweise Begehung trotz anhängigen Strafverfahrens und die mehrfache Qualifikation der Taten demgegenüber erschwerend berücksichtigt.

Der BF wurde nachweislich im Zeitraum von 17.10.2017 bis 01.08.2018 regelmäßig von seiner Lebensgefährtin in Haft besucht.

1.6. Der BF befand sich ab 12.10.2017 im Bundesgebiet in Haft.

1.7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 02.05.2018 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, mit der Begründung, dass die sofortige Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.

1.8. Nach Beschwerdevorlage wurde vom BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, weshalb am 12.08.2018 die Abschiebung des BF in sein Herkunftsland erfolgen konnte.

1.9. Folgender Wortwechsel zwischen verhandelnder Richterin (VR) und dem BF aus der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2019 wird auszugsweise wiedergegeben:

"VR: Wann sind Sie nach Österreich gekommen und seit wann halten Sie sich hier auf?

BF: 2013 bin ich zum ersten Mal nach Österreich gekommen.

VR: Ich habe eine Meldung ab 27.03.2013 - stimmt das?

BF: Ja, das stimmt.

VR: Wie lautete Ihre Adresse?

BF: (...). Danach war ich in (...) gemeldet.

VR: Warum sind Sie eingereist?

BF: Meine Lebensgefährtin hat sich in einem Altersheim als Pflegerin beworben und aus diesem Grund habe ich auch in Österreich eine Arbeit gesucht und wurde dann bei er Firma (...) eingestellt.

VR: Wann haben Sie begonnen dort zu arbeiten?

BF: Am 02.04.2013.

VR: Ihre erste Straftat haben Sie dann mit 09.04.2013 begangen? Vorhalt AS 15.

BF: Ja, das war komisch. Ich wollte mich beim Gerichtshof in Straßburg beschweren, aber das ging nicht.

VR: Sie haben ein Rechtsmittel erhoben. Dieses ist jedoch vom OLG Innsbruck abgewiesen worden.

Dafür sind Sie am 09.12.2.013 fristlos entlassen worden. Stimmt das?

BF: Ja.

VR: Wie ist es dann weitergegangen? Haben Sie auch eine Geldstrafe bei er zweiten Verurteilung bekommen?

BF: Ja, wurde aber schon beglichen.

VR: Hier musste Ihre Lebensgefährtin ziemlich einspringen.

BF: Ja, wir haben die Strafen gemeinsam bezahlt.

VR: Wie ist es dann weitergegangen?

BF: Ich habe Briefmarken und Münzen gesammelt und diese dann über das Internet weiterverkauft.

VR: AS 151ff. Es steht fest, dass Sie in 54 Fällen unter verschiedenen Namen und verschiedenen E-Mail- Adressen auf (...) Münzen zum Verkauf angeboten haben und die verlangten Kosten auf verschiedene Ihnen gehörende Bankkonten überweisen ließen aber die Käufer die Ware nicht erhalten haben. Sie haben verschiedene Namen wie (...), (...), ...

BF: Ich habe eine große Sammlung zu Hause. Ich wollte nicht, dass jemand von meiner Adresse erfährt und den Umfang meiner Sammlung bekannt ist. Ich he immer zuerst falsche Identitäten angegeben, weil auf (...) man dort keine echten Adressen angibt, erst wenn der Käufer das Geld zahlt, bekommt er meinen richtigen Namen, meine richtige Adresse und meine richtige Telefonnummer.

VR: Im Urteil wurde jedoch festgehalten, dass diese 54 Personen zwar auf Ihre Konten eingezahlt haben, aber jedoch keine Ware von Ihnen erhalten haben. AS 165 wird vorgehalten.

BF: Von diesen 54 Personen habe ich 30 normal versendet und habe dann erst viel später eine Nachricht erhalten, dass diese die Münzen nicht bekommen hätten. Ich habe Nachforschungen bei der Post angestellt, ob die Münzen wiederauftauchen, und habe auch den Kaufpreis rückerstattet.

VR: AS 183 - Urteilsausfertigung. Da haben Sie 20 Monate bekommen.

BF: Ich war 10 Monate in Haft. Ich wurde nach der Hälfte vorzeitig entlassen.

VR: Haben Sie einen Antrag auf Übernahme der Strafhaft in Ungarn gestellt?

BF: Nein. Das habe ich nie beantragt."

1.10. Folgender Wortwechsel zwischen verhandelnder Richterin (VR) und Lebensgefährtin des BF (Z) aus der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2019 wird auszugsweise wiedergegeben:

"Was haben Sie dann gesagt, als ihr Lebensgefährte gleich straffällig geworden ist?

Z: Das hat damit zu tun, dass mein Lebensgefährte immer so vielen Leuten helfen möchte und dadurch in Schwierigkeiten gerät.

VR: Er wurde wegen Betrug verurteilt.

Z: Ich finde er wurde zu Unrecht verurteilt. Ich habe einige seiner Strafen auch bezahlt.

VR: Ich schätze Sie haben versucht auf ihn einzuwirken und trotzdem wurde er wieder straffällig. Er hat diese Internetbetrügereien gemacht. Sie haben wieder gemeinsam mit ihm die Schadenswiedergutmachung geleistet."

Z: Ja.

VR: Der BF scheint mit nicht belehrbar zu sein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsakts des BVwG.

2.2. Zur Person des BF und seinen persönlichen Verhältnissen

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im Verfahren vorgelegten gültigen ungarischen Reisepass.

2.2.2. Dass der BF in Österreich mit seiner Lebensgefährtin und ihrem Sohn, der derzeit die zweite Klasse Gymnasium besucht, in gemeinsamem Haushalt zusammenlebte, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Dass die Lebensgefährtin des BF und ihr Sohn dem BF im Juni 2013 nach Österreich nachgefolgt sind, wurde von der in der mündlichen Verhandlung am 05.02.2019 als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin bekanntgegeben. Dass der BF seine Lebensgefährtin Ende des Jahres 2012 in Ungarn kennengelernt hat, beruht auf seinen Angaben in mündlicher Verhandlung, seine Lebensgefährtin Ende des Jahres 2012, Anfang des Jahres 2013 kennengelernt zu haben. Dass der BF sich sowohl im Bundesgebiet um den Sohn seiner Lebensgefährtin gekümmert hat als auch derzeit vom Ausland ihm beispielsweise über Skype bei den Hausübungen hilft, gab in der mündlichen Verhandlung die als Zeugin einvernommene Lebensgefährtin des BF glaubhaft an. Dass die Lebensgefährtin des BF in Österreich eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung als Hebamme in einem Krankenhaus hat, gab sie ebenso glaubhaft in mündlicher Verhandlung an. Dass der BF bereits erstmals wenige Tage nach seiner Einreise nach Österreich bereits erstmals straffällig wurde, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.

2.2.3. Die Feststellungen bezüglich der Wohnsitzmeldung des BF und seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet ergab sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den dem Akt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Dass sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin über eine von ihnen im Jahr 2013 beantragte Anmeldebescheinigung verfügt, gab die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dem BFA per E-Mail vom 02.05.2018 bekannt (AS 225).

2.2.4. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und den gekürzten Strafrechtsurteilen im Verwaltungsakt (betreffend rechtskräftiges Strafrechtsurteil des Berufungsgerichts von Juni 2016 AS 49ff und betreffend rechtskräftiges Strafrechtsurteil von April 2018 AS 183ff).

Das der BF am 11.10.2017 festgenommen wurde, war aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden "Vollzugsinformation" (AS 95) ersichtlich, dass am 12.10.2017 über den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde, ergab sich aus einer an die zuständige Justizanstalt, das BFA, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Botschaft gerichteten Mitteilung des zuständigen Landesgerichts vom 12.10.2017 (AS 111). Dass der BF am 10.08.2018 in Schubhaft kam und am 12.08.2018 nach Ungarn abgeschoben wurde, beruht auf einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres vom 01.10.2018.

2.2.5. Die Feststellungen zu den Beschäftigungen des BF im Bundesgebiet von 02.04.2013 bis 09.12.2013 und von 30.04.2014 bis 26.10.2017 beruhen auf einem dem Verwaltungsakt einliegenden Sozialversicherungsauszug (AS 299).

Die näheren Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF von April bis Dezember 2013, im Zuge derer er strafbare Betrugshandlungen begangen hat, ergaben sich aus dem Akteninhalt bzw. konnten aufgrund der Feststellungen im dem Verwaltungsakt einliegenden Strafrechtsurteil von Juni 2016 getroffen werden (AS 55). Die festgestellte von einer Firma in Österreich abgegebenen Einstellungszusage vom 15.02.2019 wurde dem BVwG am 21.02.2019 nachgereicht. Dass der BF derzeit vom Einkommen seiner Lebensgefährtin lebt, hat er selbst in mündlicher Verhandlung vom 05.02.2019 angegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war teilweise stattzugeben, was folgendermaßen begründet wird:

Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der BF seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet dreimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, zuletzt im April 2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs bzw. mehrerer Betrugshandlungen am 28.05.2016 und zwischen 05.02.2017 und 31.05.2017 mit einem nach sich gezogenen Vermögensschaden von insgesamt EUR 13.443,43.

Hinsichtlich dieser strafrechtlichen Verurteilung des BF weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Mit letztem rechtskräftigen Strafrechtsurteil von April 2018 wurde der BF für schuldig gesprochen, am 28.05.2016 sowie zwischen 05.02.2017 bis 31.05.2017 im Bundesgebiet mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, namentlich genannte Käufer durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vortäuschen einer Lieferfähigkeit und -willigkeit sowie durch Täuschung über seine Identität, indem er auf Internetplattformen unter verschiedenen mit falschen Namen (teils Fantasienamen) angelegten Accounts Münzen zum Kauf anbot, zur Überweisung der Kaufsumme verleitet zu haben, wodurch diese in einem insgesamt EUR 5.000,- übersteigenden Betrag, und zwar in Höhe von insgesamt EUR 13.443,43 am Vermögen geschädigt wurden. Wegen dieser strafbaren Handlungen wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Bei der Strafbemessung dieses Strafrechtsurteils wurde das umfassende und reumütige Geständnis, die vollständige Schadensgutmachung, teils bereits im Zwischenverfahren, mildernd und die einschlägige Vorstrafenbelastung in Österreich und Ungarn, der rascher Rückfall des BF und die teilweise Begehung trotz anhängigen Strafverfahrens und die mehrfache Qualifikation der Taten erschwerend berücksichtigt.

Aus den vom Strafgericht berücksichtigten erschwerend berücksichtigten Strafbemessungsgründen sind Vorstrafen sowohl in Österreich als auch in Ungarn ersichtlich. Der BF wurde demnach bereits in seinem Herkunftsstaat straffällig.

Bereits im rechtskräftigen Strafrechtsurteil von Juni 2016, das wegen teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betrugs ergangen ist, wurde auf zwei einschlägige Vorstrafen des BF in Ungarn hingewiesen.

Dieser rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF von Juni 2016 lag zugrunde, dass der BF im Zuge seiner Beschäftigung als Disponent bei einem Transportunternehmen mehrere Interessenten als LKW-Fahrer angeworben und ihnen im Wissen, dass nur XXXX Arbeitsverträge vergeben werden, einen österreichischen Arbeitsvertrag versprochen und dafür von ihnen jeweils einen Geldbetrag von EUR 400,- gefordert hat. Der Aufgabenbereich des BF bei der Firma in Österreich, bei welcher er von 02.04.2013 bis 09.12.2013 als Disponent beschäftigt war, umfasste die Einteilung und Betreuung der Kraftfahrer, die Überwachung der Erledigung des jeweiligen Auftrages sowie die Koordinierung der Abläufe zwischen Kunden und Fahrern. Der BF stellte zudem seinen Telefondienst von zu Hause aus und Verbringung der Fahrer an verschiedene Orte, welche Leistungen grundsätzlich ebenfalls von der Firma zu erbringen und somit von seinem Aufgabenbereich mitumfasst waren, unrechtmäßigerweise in Rechnung.

Die Vortäuschung, es wären für die Erlangung einer Arbeitsstelle bzw. eines österreichischen Arbeitsvertrages EUR 400,- an die Firma zu zahlen, verleitete insgesamt 15 Personen zu Zahlungen an den BF. In einem Fall ist es beim Versuch geblieben.

Der bei den Geschädigten durch die Betrugshandlungen des BF entstandener Schaden wurde teilweise vom BF selbst und teilweise von seiner Lebensgefährtin wieder gut gemacht.

Die Schadensgutmachung wurde vom Strafgericht strafmildernd berücksichtigt. Die Betrugshandlungen des BF bei der Arbeit führten am 09.12.2013 zu seiner fristlosen Entlassung. Daraufhin folgte im Zeitraum von 30.04.2014 bis 26.10.2017 ein weiteres Beschäftigungsverhältnis bei einer Firma in Österreich. Am 15.02.2019 erhielt er eine Einstellungszusage einer Firma in Österreich für eine Tätigkeit als LKW-Fahrer ab Anfang März 2019. Derzeit lebt der BF bei der Mutter seiner Lebensgefährtin in Ungarn und kann seinen Lebensunterhalt mithilfe des Einkommens seiner Lebensgefährtin bestreiten.

Der BF hat seine Lebensgefährtin Ende des Jahres 2012 in Ungarn kennengelernt und mit ihr und ihrem Sohn ab Juni 2013, als diese dem BF nach Österreich nachgezogen sind, bis zu seiner Inhaftnahme in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt.

Bereites in Ungarn, vor seiner Einreise in Österreich, wurde der BF straffällig.

Er hat bereits zu einer Zeit, bevor sich seine Lebensgefährtin bei ihm niedergelassen hat, bei seiner ab 02.04.2013 nachgegangenen Arbeit Betrugshandlungen gesetzt und diese bis zu seiner fristlosen Entlassung am 09.12.2013 fortgesetzt.

Weder die Vorstrafen aus Ungarn noch die Lebensgemeinschaft oder das Wissen um den 13-jährigen Sohn der Lebensgefährtin, der Unterstützung gebraucht hätte, konnte den BF vor der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten und hat er, wie auch die Lebensgefährtin wie der BF selbst auch kein Unrechtsbewusstsein, versuchte doch der BF selbst (mit Angaben zu Verzögerungen bei der Kaufabwicklung) in der mündlichen Verhandlung am 05.02.2019 die Verurteilungen als Irrtum dazustellen und auch die Lebensgefährtin, befragt danach, was sie davon gehalten habe, dass der BF im Bundesgebiet gleich straffällig geworden sei, die Straftaten des BF zunächst mit den Worten zu entschuldigen, dass dies damit zu tun habe, dass ihr Lebensgefährte immer so vielen Leuten helfen möchte und dadurch in Schwierigkeiten gerate, und gab sie nach Vorhalt, dass der BF wegen Betrugs verurteilt worden sei, an: "Ich finde, er wurde zu Unrecht verurteilt. Ich habe einige seiner Strafen auch bezahlt." Auch von dieser Seite kann beim BF hinsichtlich der Straftaten kein Unrechtsbewusstsein erkannt werden.

Die vollständige Schadensgutmachung nach der Verhaftung und Inhaftierung ist nichts weiter als eine Wiedergutmachung, die auf jeden Fall positiv zu werten ist und dies auch bei einer Strafbemessung als mildernd gewertet und die begangenen strafbaren Handlungen des BF jedoch nicht ungeschehen machen kann. Das der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten bleibt dadurch unberührt und ist bei der Beurteilung, ob eine vorliegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 FPG vorliegt, neben dem sonstigen im Bundesgebiet gesetzten Verhalten des BF mit zu berücksichtigen.

Die Lebensgefährtin des BF wusste auch um die Betrugshandlungen und musste auch bei der Wiedergutmachung des aus den am 28.05.2016 und zwischen 05.02.2017 bis 31.05.2017 über das Internet insgesamt 53 Betrugshandlungen des BF entstandenen Vermögensschadens helfen. Die Käufer wurden vom BF über das Internet zum Kauf von Gold- und Silbermünzen verleitet und erhielten dann im Gegenzug nicht die zum Kauf angebotene Waren.

Nach Befragung der Lebensgefährtin des BF, "ob sie die Internet-Geschäfte ihres Lebensgefährten irgendwie eingestellt" habe, gab diese an: "Ja, das habe ich übernommen und ich mache die Münzverkäufe nur mehr mit Selbstabholung oder verkaufe über die Börse." Dies widerspricht auch den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, der meinte er hat deshalb nur über das Internet verkauft und sich Geld überweisen lassen, wie ihm eine Selbstabholung an seiner Adresse zu gefährlich erscheint, dass es nun für seine allein lebende Lebensgefährtin nicht mehr zu gefährlich sein sollte.

Davor gab der BF an, er habe die Münzverkäufe aus Sicherheitsgründen zu Hause abwickeln wollen. Danach gab die Lebensgefährtin diesen Grund jedoch nicht mehr an, dh. der BF versuchte selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sämtliche Vorhalte zu den strafbaren Handlungen zu relativieren.

Mit ihrer Angabe, die Münzverkäufe nur mehr mit Selbstabholung zu tätigen oder über die Börse zu verkaufen, wollte die Lebensgefährtin des BF offenbar glaubhaft machen, dass die vom BF über das Internet angebotenen Münzen ohne Verschulden des BF nicht bei den Käufern angekommen sind.

Das Gegenteil bzw. dass etwa, wie vom BF in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2019 angegeben, 30 Münzen ordnungsgemäß versendet wurden, nicht jedoch bei den Käufern angekommen sind, konnte der BF im Strafverfahren jedoch nicht beweisen.

Wie aus dem rechtskräftigen Strafrechtsurteil von April 2018 ersichtlich, hat der BF einmal im Jahr 2016 und weitere 52 Mal im Jahr 2017, somit insgesamt 53 (!) Mal, unter Vortäuschung seiner Lieferfähig- und Lieferwilligkeit und Täuschung über seine wahre Identität durch Anlegung von Accounts unter falschen Namen bzw. Fantasienamen am Kauf seiner von ihm im Internet angebotenen Münzen interessierte Personen zur Überweisung einer bestimmten Kaufsumme verleitet. Dies hatte einen Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 13.443,43 zur Folge.

Aus den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF - im Dezember 2013 wegen des Vergehens des Betrugs, dann im Juni 2016 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betrugs und zuletzt im April 2018 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs - war jedenfalls eine Steigerung des Unrechtsgehalts der vom BF im Bundesgebiet begangenen Straftaten erkennbar - vom zunächst begangenen Grunddelikt des Betruges zum in Deliktsqualifikation begangenen Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs des BF.

Wie aus den Ermittlungen nun ersichtlich, war dem BF offensichtlich jedes Mittel recht, um zu Geld zu gelangen, und beging seine Betrugshandlungen über einen längeren Zeitraum hinweg kurz nach Einreise nach Österreich sowohl bei der Arbeit von April bis Dezember 2013 als auch zuhause über bestimmte Internetplattformen einen Tag im Jahr 2016 und weitere 52 Male im Jahr 2017, woraus jedenfalls das Persönlichkeitsbild des BF erkennbar ist, sich durch wiederkehrende Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Von einer positiven Zukunftsprognose des am 12.08.2018 nach Ungarn abgeschobenen BF kann somit nicht ausgegangen werden.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Z. 2001/18/00749).

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer Betrugshandlungen oder andere Vermögensstraftaten war wegen einer vom BF im Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 FPG im gegenständlichen Fall grundsätzlich jedenfalls notwendig.

Die Trennung von seiner Lebensgefährtin und deren Sohn hat der BF bereits in Kauf genommen und mussten Lebensgefährtin und deren Sohn auch während der Haft des BF ohne diesen den Alltag meistern.

Es ist jedenfalls in erster Linie die Aufgabe der erziehungsberechtigten Lebensgefährtin des BF, für ihren Sohn selbst zu sorgen bzw. sich um geeignete Betreuungsmöglichkeiten für ihn - auch bei Erledigung seiner Hauaufgaben - zu kümmern, wenn sie wegen ihrer Vollzeitbeschäftigung als Hebamme nicht selbst dazu imstande ist, dies vor allem während ihren Nachtdiensten. Der Lebensgefährtin des BF steht es zudem offen, ihre Vollzeitbeschäftigung in ein Krankenhaus nahe der ungarischen Grenze, etwa nach Eisenstadt, zu verlegen, um die Trennung zu ihrem in Ungarn aufhältigen Lebensgefährten bestmöglich überbrücken und den Kontakt zu ihm besser aufrecht halten zu können. Angesichts der Tatsache, dass die Lebensgefährtin des BF die vormals vom BF getätigten Münzverkäufe über das Internet und auch über die Börse weiterführt und diese Tätigkeit offenbar eine zusätzliche Einkommensquelle für sie darstellt, kann ihr außerdem auch eine Reduzierung ihrer Vollzeitbeschäftigung auf ein mit der Betreuung ihres Sohnes besser vereinbares Maß zugemutet werden.

Darüber hinaus sind die Lebensgefährtin des BF und deren Sohn ungarische Staatsbürger und können den BF auch nach Ungarn folgen oder den Kontakt zwischenzeitlich durch Besuche und Urlaube (wie in der mündlichen Verhandlung angegeben, schon jetzt so gehandhabt) aufrechterhalten.

Die Höhe des vom BFA auf die Dauer von sechs Jahren befristet ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes wird jedoch als zu hoch angesehen und aufgrund der Abwägung der privaten bzw. familiären Bindung zu seiner im Bundesgebiet lebenden aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin, die einer Beschäftigung als Hebamme in einem Krankenhaus nachgeht, und deren Sohn, mit welchem eine gute Beziehung besteht und welchem der BF auch von Ungarn aus bei seinen Hausaufgaben hilft, auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt. Diese dreijährige Aufenthaltsverbotsdauer wird als ausreichend hoch mit genügend fremdenpolizeilichem Strafcharakter angesehen, um beim BF einen positiven Gesinnungswandel zu bewirken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde teilweise stattzugeben.

3.2.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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