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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AMSG 1994 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde der GR in W, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Brünner Straße 37/5, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 29. August 1997, Zl. LGSW/Abt. 10/13117/1997, betreffend Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und § 3 Abs. 8 AuslBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen "(f)ür die stellvertretende Landesgeschäftsführerin" von "(Ing. B)" gefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 29. August 1997 gerichtet, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), daß sie aufgrund § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG nicht der Bewilligungspflicht gemäß den Bestimmungen des AuslBG unterliege, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 2 lit. l und § 3 Abs. 8 AuslBG abgewiesen wurde.
Soweit der angefochtene Bescheid "(f)ür die stellvertretende Landesgeschäftsführerin" gefertigt wurde, gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 97/09/0342, entschieden worden ist. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde verkannt, daß die selbständige Erledigung der hoheitlichen Aufgaben der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice durch seine Mitarbeiter gemäß § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 AMSG im Namen des Landesgeschäftsführers als Leiter der monokratischen Behörde Landesorganisation (Landesgeschäftsstelle) zu erfolgen hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. Dezember 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090319.X00Im RIS seit
20.11.2000