Entscheidungsdatum
02.05.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
G302 2178676-4/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - XXXX vom 24.04.2019, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, XXXX, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit dem oben im Spruch angeführten mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der faktische Abschiebeschutz des Herrn XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift über die Einvernahme des BF vor dem BFA am 24.04.2019 beurkundet.
Zusammengefasst begründete das BFA den am 24.04.2019 mündlich verkündeten Bescheid im Wesentlichen damit, dass im Fall des BF ein Folgeantrag vorliege. Seine Vorverfahren wären rechtskräftig. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal er zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen hätte. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, sei bereits gegeben bzw. stehe unmittelbar bevor. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, wäre somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, drohe.
Die Verwaltungsakten wurden vom BFA von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Das BFA wurde am 29.04.2019 gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung verständigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX geboren, hat 12 Jahre lang die Schule besucht, diese mit Matura abgeschlossen und zuletzt als Frisör gearbeitet. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern leben im Herkunftsstaat; seine drei Schwestern sind verheiratet und leben gleichfalls in der Heimat so wie auch seine drei Brüder. Der Gatte einer seiner Schwestern lebt mit zwei ihrer Kinder in XXXX, ein Cousin des BF väterlicherseits in XXXX. Der BF lebt bzw. hat mit den angeführten Verwandten in Österreich nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, auch bestehen keine gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisse. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin XXXX, welche er in Österreich kennen gelernt hat und die er zu heiraten beabsichtigt, in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX. Am 03.06.2017 kam es aufgrund von Streitigkeiten zu Handgreiflichkeiten zwischen den beiden, welche in polizeiliche Einvernahmen mündeten.
Der BF stand in Österreich zu keiner Zeit in Beschäftigung, ist mittellos und wird von seiner Lebensgefährtin ab und an bei den Mietzahlungen finanziell unterstützt bzw. lebt von karitativer Unterstützung. Bis 05.09.2017 bezog er Leistungen aus der Grundversorgung. Während seines Aufenthalts in Österreich besuchte er drei vom XXXX angebotene Deutschkurse für Asylwerber, nahm an ehrenamtlichen Reinigungsarbeiten teil, half in der Organisation XXXX mit und ist Mitglied in einem Fitnessstudio. Er spricht Deutsch auf niedrigem Niveau. Der BF verfügt neben gewöhnlichen sozialen Kontakten und seiner Lebensgemeinschaft über keine sonstigen relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Es hat keine soziale oder integrative Verfestigung des BF in Österreich stattgefunden. Am 27.06.2017 langte in der belangten Behörde eine Taufbestätigung der XXXX vom 08.04.2017 ein.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Er hält sich seit seiner ersten Antragstellung in Österreich auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinne der §§ 382b oder 382e EO.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Es ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung in den Irak eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über den vorhergehen Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht eingetreten.
Den ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete der BF im Wesentlichen wie folgt: Er habe in seinem Frisörladen seiner Kundschaft die Haare modern geschnitten, weshalb er von seinen Nachbarn bedroht worden sei. Am 18.02.2015 sei von der Miliz zuerst auf sein Geschäft geschossen worden, danach sei es in Brand gesteckt worden. In Österreich habe er sich dem christlichen Glauben zugewandt, seine Taufe finde am 08.04.2017 statt. Als seine Familie von seinem Glaubenswechsel erfahren habe, sei er verstoßen worden. Die Familie habe gesagt, wenn sie ihn im Irak sehen, dann sei sein Schicksal der Tod. Im Falle einer Rückkehr würden sowohl die Milizen als auch seine Familie bzw. die Oberhäupter der Clans ihn töten, und zwar die Milizen wegen seines Berufes und seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Minderheit, seine Familie und die Oberhäupter der Clans wegen seines christlichen Glaubens.
Dieser erste Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 31.07.2017 wegen Unglaubwürdigkeit sowohl des Fluchtvorbringens als auch der Zuwendung zum Christentum rechtskräftig abgewiesen, subsidiärer Schutz nicht gewährt, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.
Den ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz begründete der BF im Wesentlichen wie folgt: Seine Eltern wären von seiner Schwester und deren Gatten über seine Konversion zum christlichen Glauben informiert worden und habe sein Vater daraufhin seiner Schwester mitgeteilt, dass er ihn bei seiner Heimkehr töten werde. Gemäß dem vorgelegten, vom Clanältesten gestempelten und unterschriebenen Dokument dürfe er aufgrund seines Abfalls vom Islam getötet werden und habe sodann niemand einen Anspruch auf Rache. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren wären zudem weiterhin aufrecht.
Mit Bescheid des BFA vom 01.09.2018, Zl. XXXX, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 27.10.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht besteht.
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid damit, dass der BF im Vergleich zum Vorverfahren keinen neuen Sachverhalt und keine neuen Fluchtgründe vorgebracht und sich auf die bereits vorgebrachten Fluchtgründe berufen habe. Die Angaben des BF würden ferner keinen glaubhaften Kern aufweisen. Weder die allgemeine noch die individuelle Lage des BF im Irak habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017 nachteilig geändert. Dem BF drohe im Irak keine individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso könne keine anderweitige individuelle Gefährdung festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. Der BF sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit Berufserfahrung. Er verfüge über familiäre Beziehungen im Irak und sei ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar. Eine entscheidungsmaßgebliche Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF sei seit der Rechtskraft des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017 nicht eingetreten. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF werden die bereits von der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2018, XXXX, als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2018, XXXX, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2018 erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2019,
XXXX, zurückgewiesen.
Am 09.04.2019 stellte der BF den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am gleichen Tag vor der Polizeiinspektion XXXX niederschriftlich erstbefragt und gaben dort im Wesentlichen an, dass er keine neuen Fluchtgründe hätte und die alten Gründe aufrecht blieben. Er würde beabsichtigen, seine Lebensgefährtin zu heiraten, wenn deren Scheidung erfolgt sei. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland hätten er Angst um sein Leben, da er mittlerweile eine andere Religion hätte. Aufgrund dieses Umstandes könnte er nicht mehr zurück in den Irak. Die Änderungen der Situation seien ihm seit ungefähr zwei Jahren bekannt.
Mit Verfahrensanordnung vom 16.04.2019 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt. Außerdem wurde er gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005 darüber informiert, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2019 führte der BF im Wesentlichen aus, dass seine alten Fluchtgründe weiterhin bestehen würden und er aufgrund dieser (nämlich des Religionswechsels) insbesondere Probleme mit seiner Familie hätte. Der BF habe im Heimatland Kontakt zu seiner Schwester, hier in Österreich würde er seit vier Jahren zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren siebenjährigen Sohn wohnen. Der BF würde insbesondere wegen des bestehenden Familienlebens in Österreich bleiben wollen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und ist dies in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG idgF. lautet:
"§ 22 (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchteil A): Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:
"§ 12a (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Gegen den BF liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Er verfügt über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der BF hat im gegenständlichen dritten Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA erklärt, aus den gleichen Gründen wie schon in den vorangegangenen Asylverfahren erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Weiters verwies der BF auf seine private und familiäre Situation. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die für den BF maßgebliche Ländersituation ist seit dem Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2018 im Wesentlichen gleichgeblieben, und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.
Im vorangegangen Verfahren haben das BFA sowie das BVwG ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (§ 50 FPG). Auch im gegenständlichen dritten Asylverfahren sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den BF im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch wurde seitens des BF kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.
Soweit der BF auf sein Privat- und Familienleben verweist, ist auszuführen, dass sich dieses ebenfalls nicht seit der Entscheidung des BVwG vom 01.10.2018 geändert hat. Demnach ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG nach wie vor davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Sein nunmehriger Antrag wird voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache vom BFA zurückzuweisen sein.
Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, dem BF wurde Parteiengehör eingeräumt, und er wurde einvernommen.
Die Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde binnen kurzer Zeit nach der Beendigung des Vorverfahrens getroffen, zumal als Vergleichsentscheidung diejenige heranzuziehen ist, mit der zuletzt materiell in der Sache entschieden wurde.
Da alle Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren spruchgemäß die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des BFA festzustellen.
4. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2178676.4.00Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019