Entscheidungsdatum
06.05.2019Norm
BBG §40Spruch
I413 2213782-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Dr Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch MMag Eva KATHREIN, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (SMS) vom XXXX beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 13.08.2018 (Einlangen bei der belangten Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Nach Einholung von medizinischen Gutachten wies die belangte Behörde diesen Antrag ab, weil der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen der Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
4. Mit Schriftsatz vom 29.01.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in weiterer Folge Beweise durch die Amtssachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX auf. Die jeweiligen schriftlichen Gutachten wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde erstattete hierzu Stellungnahmen.
6. Am 02.04.2019 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 06.05.2019 die mündliche Verhandlung an.
7. Am 03.05.2019 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 21.01.2019 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 03.05.2019 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 21.01.2019 zurückzieht.
2. Beweiswürdigung:
In der Eingabe vom 03.05.2019 äußerte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).
Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers erklärte in ihrer Eingabe vom 03.05.2019an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, die Beschwerde vom 21.01.2019 zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2213782.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019