TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/9 W154 2213849-2

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Veröffentlicht am 09.05.2019
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Entscheidungsdatum

09.05.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W154 2213849-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im Verfahren des XXXX , geb. XXXX StA. Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, betreffend die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019, Zl. 1171612206-190030483, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 10.1.2019, Zl. 1171612206-190030483, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Gegen diesen Bescheid und die daraus erfolgte Anhaltung erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4.2.2019 (gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses vom 20.02.2019), W117 2213849-1/7Z, wurde die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4, Z 8 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4 und Z 8 FPG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt II.).

Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:

"Zu Spruchpunkt I: (Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung)

Die Verwaltungsbehörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf den Umstand, dass sich der BF bereits dem ersten Asylverfahren entzog und in qualifizierter Weise nicht bereit war und ist, in den Herkunftsstaat - trotz negativem ersten Asylverfahrens - zurückzukehren, des Weiteren auf den Umstand, dass der BF offensichtlich einen Folgeantrag nach Rücküberstellung aus Italien stellte und diesem Folgeantrag der faktische Abschiebeschutz rechtskräftig aberkannt wurde. Im Übrigen auf den Umstand des Fehlens jeglicher sozialer Verankerung.

Die Verwaltungsbehörde unterstellte diese Sachverhaltsparameter den Fluchtgefahrtatbeständen des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z4 und Z 8 sowie Z9.

Diesem Ergebnis ist nach der heutigen Verhandlung nicht entgegenzutreten. Der BF hat in der heutigen Verhandlung umso mehr seine Nichtbereitschaft, nach Pakistan zurückzukehren, deponiert, indem er ausdrücklich angab, in alle anderen Länder, in denen er kein Visum benötige, einreisen zu wollen. Primärer Anknüpfungspunkt sei jedoch weiterhin Italien, wo sein Bruder wohne. Dies zeigt offensichtlich, dass der BF seiner rechtlichen Rückkehrverpflichtung nicht nachkommen würde und hatte die Verwaltungsbehörde daher zu Recht § 76 Abs. 3 Z 1 FPG angenommen. Da die qualifizierte Ausreiseunwilligkeit vor dem Hintergrund einer bereits bestehenden rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung zu sehen ist - Stichwort:

Finalisierung des ersten vom BF initiierten Asylverfahrens - ist auch der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG anzunehmen.

Die Rechtfertigung des BF, er habe von den Gepflogenheiten in Österreich im Zusammenhang mit der Verpflichtung, jede Aufenthaltsänderung bekannt zu geben, nicht gewusst, überzeugt schon insofern nicht, als jedem Asylwerber und auch dem BF im Rahmen der Erstbefragung extra dieser Umstand schriftlich und mündlich zur Kenntnis gebracht wird.

Im Wissen um die Kenntnis dieser Umstände, insbesondere das Land zu verlassen, lässt daher auch den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 8 als erfüllt ansehen.

Im Hinblick darauf, dass der BF bereits ein Asylverfahren rechtskräftig negativ durchlaufen hatte und in Kenntnis dieses negativen Ausganges ein weiteres Asylverfahren in Österreich initiierte und dies in der heutigen Verhandlung nur damit rechtfertigte, dass "Pakistan ein korruptes Land sei", "es überall korrupt sei" und er keine Familienangehörigen dort habe, zeigt eindeutig, dass es dem BF darum geht, seine schon im ersten Verfahren aufgetragene Rückführung nach Pakistan zumindest zu erschweren. In diesem Sinne bestand und besteht mit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes seit 09.01.2018 umso mehr die Gefahr, dass sich der BF den behördlichen Maßnahmen entziehen würde. Die Verwaltungsbehörde hatte daher auch zu Recht § 76 Abs. 3 Z 4 FPG in Anwendung gebracht.

Da der Beschwerdeführer die in der Verhandlung angebotene Möglichkeit der Wohnungsnahme und Unterstützung durch einen Freund bzw. Bekannten zu keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens vorbrachte, kann der Verwaltungsbehörde auch nicht im Zusammenhang mit der Annahme des Fluchtgefahrtatbestandes der fehlenden sozialen Verankerung, § 76 Abs. 3 Z 9 FPG entgegengetreten werden.

In diesem Sinne war daher die Entscheidung der Verwaltungsbehörde in allen Punkten zu bestätigen.

Die Beschwerdeausführungen vermögen den Bescheid der Verwaltungsbehörde nicht einmal in Ansätzen zu erschüttern: Zunächst versagt das rechtliche Argument, dass jedenfalls dem Schubhaftbescheid eine Einvernahme vorangehen muss schon alleine deshalb, weil es sich um ein sogenanntes Mandatsverfahren handelt. Abgesehen davon wurde dem BF aber letztlich am 15.01.2019 doch umfassend Parteiengehör eingeräumt, in dem er ausführlich befragt wurde. Selbst wenn man entgegen der Ansicht der Vertretung von der Verpflichtung einer Einvernahme ausgehe, so bleibt die BF die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels schuldig: Der BF hatte in dieser Einvernahme mit seinen Angaben erst recht die ihn betreffende Schubhaftanordnung gerechtfertigt.

Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerde auf die Verwendung von Textbausteinen, ohne einen konkreten Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall herzustellen.

Aufgrund der gegebenen Fluchtgefahr kam die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht.

Zu Spruchpunkt II: (Fortsetzung der Anhaltung)

All das soeben Ausgeführte hat prinzipiell auch für die Fortsetzung der Schubhaft volle Gültigkeit. Aktuell hat sich die Fluchtgefahr sogar noch weiter erhöht, wie gerade das jüngste Verhalten des BF zeigte: Der BF hatte am 07.01.2019 neuerlich versucht, sich dem Behördenzugriff zu entziehen und wieder nach Italien zu seinem Bruder zu fahren. Auch die Einlassungen des BF in Zusammenhang mit dem Reisepass, den der BF behauptetermaßen von seinem Bruder abholen wollte, ergeben ein Bild, das nur den Schluss zulässt, dass der BF letztlich alles zu unternehmen versucht, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen: So hatte der BF offensichtlich von Vornherein die Absicht, die Verwaltungsbehörde über seine Identität im Unklaren zu lassen, da er der Verwaltungsbehörde den Reisepass nicht bereits im ersten Verfahren vorlegte. Die Rechtfertigungen, wieso er den Reisepass nicht bei sich hatte, muten fast schon absurd an: So zielte seine Nichtmitnahme des Reisepasses unter anderem auf das seiner Meinung nach mit Sicherheit eintretende Verlieren anderer Dokumente während der langen Reise von Pakistan nach Österreich ab, weswegen er von der Mitnahme des Reisepasses Abstand nahm. Der BF modifizierte dann auf Nachfrage, er hätte den Reisepass nicht mitgenommen, weil er ihm sicher abgenommen worden wäre. Mit der heutigen Einlassung in Zusammenhang, auf keinen Fall nach Pakistan zurückkehren zu wollen, rundet der BF auch aktuell das Bild des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr ab. Auch zum heutigen Zeitpunkt kann ein gelinderes Mittel nicht einmal ansatzweise in Frage kommen.

Lediglich § 76 Abs. 3 Z 9 FPG war vor dem Hintergrund der heutigen Verhandlung nicht mehr uneingeschränkt zu bejahen, da der BF möglicherweise in der Zwischenzeit eine Person namhaft machen konnte, die für seinen Aufenthalt in Österreich sorgen könnte und bei der er wohnen könnte."

Am 29.4.2019 erfolgte seitens des BFA die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Im Rahmen der Aktenvorlage erstattete das BFA eine Stellungnahme. Darin führte das BFA nach Darlegung des bisherigen Sachverhaltes aus, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens der Behörde weiterhin betrieben werde, zumal ein Rückübernahmeabkommen mit Pakistan bestehe und ein abgelaufener Reisepass des BF als Identitätsdokument vorliege. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF sei daher nach wie vor notwendig.

Mit ergänzendem Schriftsatz vom 2.5.2019 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF seitens der pakistanischen Botschaft als pakistanischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei, "die Zustimmung der Botschaft" sowie das gebuchte Flugticket vorliege, und sohin die Ausreise des BF für den 6.6.2019 habe organisiert werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angeführte Verfahrensgang und die Entscheidungsgründe der Vorentscheidung werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage getätigten Ausführungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie zur Außerlandesbringung des BF am 6.6.2019 durch Buchung des Abschiebefluges.

Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor.

Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere der zitierten Vorentscheidung.

Die Feststellungen zur Erlangung des Heimreisezertifikates und das Datum des Abschiebefluges ergeben sich aus der ergänzenden Stellungnahme des BFA vom 2.5.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft

3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Hinsichtlich der Fluchtgefahrtatbestände des §76 Abs. 3 FPG hat sich in Hinblick auf das Vorerkenntnis zur gegenständlich zu überprüfenden Schubhaft keine Änderung ergeben, sodass aufgrund unveränderter Lage auf die dortigen Ausführungen verwiesen und diese auch zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben werden.

Die Schubhaft ist also weiterhin jedenfalls wegen erheblicher Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers - siehe Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges und der Feststellungen - mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.

3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Zur Dauer der Schubhaft:

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil

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1.-die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck

der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.-eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht

vorliegt,

3.-der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)

widersetzt, oder

4.-die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen

oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.

Gegenständlich ist jedenfalls der Tatbestand der Z.1 verwirklicht. Somit erweist sich die bisherige Anhaltung am soeben angeführten Maßstab als verhältnismäßig, da sie sich immer noch im unteren Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegt.

Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund, dass sich die Behörde zügig um ein Heimreisezertifikat bemüht hat und ein Abschiebeflug mittlerweile (zeitnah) organisiert werden konnte, auch verhältnismäßig.

Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch weiterhin die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren (immer noch) zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.

3.4. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Da keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen sind, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, war die Revision daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausreisewilligkeit, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
öffentliche Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, Überprüfung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W154.2213849.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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