Entscheidungsdatum
13.05.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W245 2148078-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die, durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2019, Zahl: XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren XXXX , StA. Afghanistan, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang - Vorverfahren:
I.1. Zum Vorverfahren:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
I.1.2. Am 17.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er ständig Probleme in Pakistan mit radikalen Gruppen gehabt habe, da er Schiit sei. Am Bazar in Pakistan, auf dem er gearbeitet habe, sei er zwei Mal Ziel eines Anschlages gewesen, als es Schüsse auf Schiiten gegeben habe, sodass er Angst um sein Leben gehabt habe.
I.1.3. Am 15.10.2016 fand eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz "BFA") statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er Afghanistan im Alter von 5-6 Monaten verlassen habe. In Pakistan sei ihm von unterschiedlichen Menschen gesagt worden, dass er nicht am Bazar arbeiten dürfe. In Pakistan seien Hazara getötet worden. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, da auch dort Menschen getötet werden würden.
I.1.4. Mit Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Verfolgung aus einem Konventionsgrund festgestellt werden könne. Es drohe dem BF auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF könne zwar in seine Heimatprovinz XXXX nicht zurück, jedoch könne dieser auf Grund von Rückkehrhilfe, seines Gesundheitszustandes, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Sprachkenntnisse auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden. Der BF verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
I.1.5. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, da er in Kabul über kein familiäres Netzwerk verfüge. Die Versorgungslage sei für Rückkehrer unzureichend.
I.1.6. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 17.02.2017. Am 21.02.2017 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") ein.
I.1.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.03.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein des Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zum Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass er über Afghanistan nichts wisse. Er sei drei oder fünf Monate alt gewesen, als er mit seinen Eltern Afghanistan verlassen habe. Er wisse nicht, warum er mit seinen Eltern Afghanistan verlassen habe. Er könne deshalb nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er niemanden dort habe. Er wisse nicht, wohin er gehen solle.
Im Zuge der Verhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 mit Aktualisierung vom 30.01.2018, das Gutachten XXXX vom 05.03.2017 sowie den Bericht Landinfo, Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban, 29.06.2017, erörtert.
Der BF brachte eine Stellungnahme vom 26.03.2018 ein. In dieser brachte der BF im Wesentlichen vor, dass es in Kabul und in der Provinz Balkh Anschläge gebe. Das Gutachten von XXXX würde sich nicht auf Personengruppen beziehen, die noch nie in Afghanistan gelebt haben. Die Arbeitslosenrate würde 40% betragen. Als Binnenvertriebener sei er besonders schutzbedürftig. Im Vergleich zu anderen bedürftigen Stadtbewohnern habe er schlechteren Zugang zu Nahrungsmitteln und Alltagsgütern. Dem BF sei internationaler Schutz zu gewähren.
I.1.8. Das BVwG (W251 2148078-1 vom 03.04.2018) wies die Beschwerde ab. Dabei wurden der Entscheidung folgende Feststellungen zu Grunde gelegt:
"Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari.
Der BF wurde in Afghanistan in der Provinz XXXX geboren. Im Alter von 5-6 Monaten ist er mit seinen Eltern nach Pakistan ausgereist. Der BF ist in einem Dorf in Pakistan mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern und seinen zwei Schwestern aufgewachsen. Der BF hat keine Schule besucht, er hat seit seinem neunten bzw. zehnten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 auf dem Bazar als Verkäufer gearbeitet.
In dem Dorf, in dem der BF in Pakistan aufgewachsen ist, leben ausschließlich Afghanen.
Der BF hat einmal im Monat Kontakt zu seiner Familie.
Der BF hat zwei Tanten mütterlicherseits und drei Tanten väterlicherseits, die in Pakistan leben. Der BF hat drei Onkel väterlicherseits die in Australien leben und einen Onkel väterlicherseits, der in Pakistan lebt. Ein Onkel mütterlicherseits lebt ebenfalls in Pakistan.
Der BF hat keine Angehörigen, die in Afghanistan leben.
Der BF ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest September 2015 durchgehend in Österreich auf.
Der BF hat einen Deutschkurs für A1 und für A2 besucht und die jeweiligen Prüfungen auch bestanden. Der BF hat vor einem Jahr eine Aufnahmeprüfung für den Hauptschulabschluss abgelegt, die Prüfung jedoch nicht bestanden. Der BF besucht einen Kurs " XXXX ", im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit Kursdauer vom 31.01.2018 bis 31.08.2018. Ziel des Kurses ist es auf die Aufnahmeprüfung für den Hauptschulabschluss vorbereitet zu werden. Der BF erhält Unterricht in Deutsch, Mathematik und Englisch auf dem Niveau A2.
Der BF nimmt an Aktivitäten seiner Gemeinde in Österreich teil und hilft dort auch aus. Der BF nimmt auch am " XXXX " teil, das alle zwei Wochen in der Gemeinde in Österreich stattfindet und das einem kulturellen Austausch dient. Der BF hat im Mai 2017 an einem Computerkurs - Einführung Word, Excel und PowerPoint, Dateimanagement und Computersicherheit - teilgenommen. Der BF hat im Juli 2017 am Werte- und Orientierungskurs teilgenommen.
Der BF nimmt mit einer Fußballmannschaft an Turnieren teil.
Der BF konnte in Österreich Freundschaften zu seinen Mitbewohnern, zum Deutschlehrer und zu Personen aus dem " XXXX " aufbauen. Der BF verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan persönlich und individuelle mit psychischer oder physischer Gewalt bedroht war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF mit seinen Eltern Afghanistan aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität oder wegen Bedrohung ihres eigenen Lebens verlassen haben.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen drohen würde.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass dem BF wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten oder der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder auf Grund des Aufenthalts in einem europäischen Land in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem BF würde bei einer Rückkehr in die Provinz XXXX ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul kann der BF jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Es ist dem BF möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können."
I.1.9. Dieses Erkenntnis wurde am 10.04.2018 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
I.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
I.2.1. Der BF hat am 04.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt. Nach erfolgter Dublin-Zustimmung Österreichs wurde er am 16.04.2019 von Frankreich nach Österreich überstellt.
I.2.2. Am 16.04.2019 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag: Zu seiner neuerlichen Asylantragstellung brachte er vor, dass seine alten Asylgründe aufrecht bleiben. Er habe gesundheitliche Probleme mit der Wirbelsäule. Aufgrund einer ärztlichen Untersuchung sei festgestellt worden, dass er keine Krankheit habe. Er habe aber ein Schmerzmittel und ein Schlafmittel erhalten. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei nicht möglich, da er dort niemanden habe. Auch nach Pakistan sei eine Rückkehr nicht möglich, weil Hazara umgebracht und Schiiten nicht akzeptiert werden würden.
I.2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 23.04.2019, vom BF am selben Tag übernommen, wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen sowie faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.
Dem BF wurden mit Schreiben vom 23.04.2019 Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat übermittelt. Dazu wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, bis zur Einvernahme durch das BFA schriftlich Stellung zu nehmen bzw. bei der Einvernahme eine mündliche Stellungnahme am 07.05.2019 abzugeben.
Am 23.04.2019 hat der BF die Übernahme der Ladungen für die Einvernahme und Rückkehrberatung am 07.05.2019, die Verfahrensanordnungen gemäß § 29 und § 52a AsylG 2005 sowie die Länderfeststellungen inklusive Beiblatt bestätigt.
I.2.4. Aufgrund einer Untersuchung am 29.04.2019 im XXXX , wurde PTSD und eine depressive Episode diagnostiziert.
I.2.5. Das BFA führte am 07.05.2019 eine Einvernahme des BF im Beiseins eines Rechtsberaters durch.
Bei seiner Einvernahme am 07.05.2019 vor dem BFA gab der BF zu seinem Gesundheitszustand an, dass er in psychotherapeutischer Behandlung sei und Probleme mit dem Rücken habe. Er habe auch Kopfschmerzen. Er erhalte in der Früh und am Abend eine Tablette in der Ärztestation in XXXX . Wegen den psychischen Problemen sei er schon in Frankreich in Behandlung gewesen; wegen den Rückenproblemen sei er vier Monate in Frankreich in Behandlung gewesen. Die Rückenschmerzen habe er wegen eines Selbstbestrafungsrituals. Er habe sich zuletzt im Jahr 2014 selbst bestraft. Dazu führte er auf Nachfrage aus, dass er nicht wisse, ob er seit 2014 Rückenschmerzen habe. Vielleicht habe der BF auch die Probleme von der Zeit, wo er sechs Monate in Österreich auf der Straße gelebt habe.
Im Übrigen wiederholte der BF seine bisherigen Angaben. So verwies der BF hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse auf seine Ausführungen im Vorverfahren.
Bis zu dieser Einvernahme hat der BF eine Stellungnahme zu den ausgefolgten Länderfeststellungen nicht abgegeben. Zur Situation im Herkunftsland führte der BF in der Einvernahme am 07.05.2019 unbestimmt aus, dass Afghanistan kein sicheres Land sei, wo man leben könne.
I.2.6. Mit dem gegenständlich mündlich verkündeten Bescheid vom 07.05.2019 hob das BFA gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm §§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 auf.
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert habe.
Zum gesundheitlichen Zustand führte das BFA aus, dass in Afghanistan laut den aktuellen Länderinformationen eine ausreichende medizinische Behandlung gewährleistet sei. Zudem sei der BF arbeitsfähig.
I.2.7. Das BFA hat den Verwaltungsakt von Amts wegen am 09.05.2019 dem BVwG zur Überprüfung des Bescheides vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari. Der BF leidet an keiner ersthaften Krankheit, er leidet an PTSD und an einer depressiven Episode. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF an einer schweren physischen oder psychischen Erkrankung leidet, die akut lebensgefährlich wäre oder eine Rückkehr nach Afghanistan ein sehr außergewöhnliches Ausmaß an Leidenszuständen zur Folge hätte.
Der BF hat am 16.09.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des BFA sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W251 2148078-1 vom 03.04.2018, zugestellt am 10.04.2018, rechtskräftig abgewiesen.
Am 16.04.2019 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er bezieht sich dabei auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Verfahrens bestanden haben und darüber hinaus bereits im Kern unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant sind.
Der BF ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. In Bezug auf den BF besteht kein hinreichend schützenswertes Privatleben und kein Familienleben im Bundesgebiet. Er ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Der BF ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein, nicht auf das Asylverfahren gegründetes, Aufenthaltsrecht in Österreich. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass beim BF physische bzw. psychische Erkrankungen vorliegen, die ein solches Ausmaß erreichen, dass sie einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes oder im Herkunftsstaat des BF ist seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 03.04.2018 ist nicht eingetreten.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif liefe er nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Im Bescheid des BFA werden die Länderinformationen der Staatendokumentation (Stand KI vom 26.03.2019) festgestellt. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum sozialen Hintergrund des BF, seiner Herkunft, Schulerfahrung und Berufserfahrungen, beruhen auf seinen Angaben im Laufe des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens (siehe Punkt 0). Auch im gegenständlichen Verfahren hat er diese Angaben bestätigt bzw. keine gegenteiligen Aussagen getätigt (siehe Punkt 0).
Zum Gesundheitszustand des BF ist zu beachten, dass am 29.04.2019 im XXXX PTSD und eine depressive Episode diagnostiziert wurde. Aus dieser Diagnose kann keine schwere Krankheit abgeleitet werden. Die Ausführungen des BF zu seinen Rückschmerzen sind widersprüchlich und konnten zudem mit medizinischen Dokumenten nicht belegt werden. Daher konnten Rückschmerzen nicht festgestellt werden.
Eine lebensbedrohliche Krankheit konnte nicht festgestellt werden und es war die entsprechende Feststellung zu treffen. Auch ist eine akute Behandlung des BF nicht erforderlich, darüber hinaus benötigt der BF keine medizinische Behandlung in Österreich, welche er in seinem Herkunftsland nicht bekommen könnte. Zudem ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich der Gesundheitszustand des BF im Falle einer Überstellung verschlechtern würde.
Die medizinischen Beeinträchtigungen des BF lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass der BF deswegen tatsächlich an der Erwirtschaftung seines notdürftigen Lebensunterhalts längerfristig gehindert wäre. Auch dass eine Behandlung der Beeinträchtigungen in Afghanistan nicht möglich wäre, kann nicht angenommen werden. Diesbezüglich wird auf die festgestellten Länderinformationen im Verfahren des BFA verwiesen (siehe Punkt 0). Aus diesem Grund bestehen keine grundsätzlichen Zweifel an der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des BF.
Sowohl im Rahmen der Erstbefragung vom 16.04.2019 als auch bei der Einvernahme vor dem BFA vom 07.05.2019 führte der BF aus, dass er bereits im Vorverfahren alle Fluchtgründe genannt habe. Weitere Fluchtgründe wurden vom BF im gegenständlichen Verfahren nicht genannt. Auch wurden die Entscheidung bzw. die Begründungen des BVwG im Vorverfahren zu den Fluchtgründen nicht substantiiert bestritten. Sohin konnte auf die Feststellungen des BVwG im Vorfahren verwiesen bzw. übernommen werden. Insgesamt blieb der entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert. Sohin war dies auch festzustellen.
Die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen der Staatendokumentation (Stand KI vom 26.03.2019) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dem BF wurden am 23.04.2019 Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgefolgt. Zu diesen Länderfeststellungen hat der BF keine schriftliche Stellungnahme eingebracht. Auch in der Einvernahme vor dem BFA hat der BF die ausgefolgten Länderinformationen nicht substantiiert bestritten (Einvernahme, vom 07.05.2019, AS 169).
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten, wovon sich das BVwG durch Einsicht in das aktuelle, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan (26.03.2019) sowie in die EASO Guidance Note Afghanistan vom Juni 2018 überzeugen konnte. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall somit verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar.
Auch wenn im Jahr 2018 vermehrt Anschläge in der Stadt Kabul stattgefunden haben, so weisen diese keine solche Intensität auf, dass eine Rückkehr nach Kabul generell eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, zumal ein großer Teil der zivilen Opfer auf einzelne "high-profile" Angriffe zurückzuführen ist, die sich nicht in Wohngebieten, sondern insbesondere im Diplomaten- bzw. Regierungsviertel ereignet haben. Die Lage in der Stadt Kabul kann daher insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden.
Darüber hinaus hat das BFA in seinem Bescheid vom 07.05.2019 auch auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar e-Sharif und Herat hingewiesen In diesem Zusammenhang führt eine fehlende familiäre Anknüpfung in Mazar-e Sharif bzw. Herat nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Es wird auch hinsichtlich einer innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar e-Sharif und Herat auf die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH und VfGH hingewiesen, die eine solche für möglich erachtet (VwGH vom 23.01.2019, Ra 2018/19/0590-5; VwGH vom 23.01.2019 Ra 2018/19/0704-4; VwGH vom 23.01.2019, Ra 2018/19/0578; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, vgl. dazu auch VfGH 12.12.2017, E 2068/2017-7).
II.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
II.3.1. Zu A)
Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem BF Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 16.04.2019 und am 07.05.2019 befragt und es wurde ihm am 23.04.2019 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit Verfahrensanordnungen vom 23.04.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das BFA, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Die Z 2 des § 12a AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).
Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).
§ 22 BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.
Gegen den BF liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Wie bereits oben dargestellt hat der BF das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.
Auch die für den BF hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2018 im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substantiiert behauptet.
Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH).
Der vorliegende Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den BF im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des BF wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
II.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W245.2148078.2.00Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019