TE Vwgh Beschluss 1998/12/17 98/11/0296

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/11/0297

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des Ing. M in W, vertreten durch die Rechtsanwälte Haslinger/Nagele & Partner in Linz, Landstraße 12, gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 11. September 1998, Zl. 0/69/18/02/36, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird nicht stattgegeben.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus dem die Beschwerde und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthaltenden Schriftsatz vom 30. November 1998 (Postaufgabe vom selben Tag) und den angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgendes:

Der im Jahr 1969 geborene Beschwerdeführer wurde 1987 erstmals der Stellung unterzogen. Dabei wurde seine Tauglichkeit mit Beschluß festgestellt.

Nach einer neuerlichen Stellung lautete der Beschluß der Stellungskommission vom 31. Oktober 1996 auf "Vorübergehend untauglich bis Oktober 98".

Mit Ladung vom 8. September 1998 wurde der Beschwerdeführer zur neuerlichen Stellung am 16. November 1998 aufgefordert.

Am 16. September 1996 wurde ihm der angefochtene Bescheid zugestellt, mit dem er gemäß § 35 Wehrgesetz 1990 - WG mit Wirkung vom 1. Februar 1999 zur Ableistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von acht Monaten einberufen wurde. Dieser Einberufungsbefehl enthält einen Hinweis im Sinne des § 61a AVG. Dem Einberufungsbefehl war ein Schreiben der belangten Behörde vom 11. September 1998 angeschlossen, in welchem für den Fall der Feststellung der Untauglichkeit im neuerlichen Stellungsverfahren die Aufhebung des Einberufungsbefehles gemäß § 68 Abs. 2 AVG angekündigt wurde.

Mit dem mündlich verkündeten Beschluß der Stellungskommission vom 16. November 1998 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt.

Der Beschwerdeführer beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und bringt dazu vor, die Unterlassung der Beschwerdeerhebung gegen den Einberufungsbefehl sei von der belangten Behörde durch eine irreführende und unvollständige Rechtsauskunft veranlaßt worden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des dem Einberufungsbefehl beiliegenden Schreibens irrigerweise angenommen, die Problematik der vorübergehenden Untauglichkeit sei nicht im Verfahren über die Erlassung des Einberufungsbefehles sondern allenfalls auf dem Umweg einer nachträglichen Bescheidaufhebung gemäß § 68 Abs. 2 AVG zu prüfen gewesen, der Abschluß des Stellungsverfahrens sei Voraussetzung für die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Einberufungsbefehles und bei einer Aufhebung gemäß § 68 Abs. 2 AVG handle es sich um einen effizienten Rechtsschutz im Falle seiner Untauglichkeit. In Wahrheit biete das Stellungsverfahren keine garantierte Möglichkeit der Außerkraftsetzung des Einberufungsbefehles.

Im Vertrauen auf diese falsche Rechts- und Rechtsmittelbelehrung habe der Beschwerdeführer die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl unterlassen. Daran treffe ihn jedenfalls kein grobes Verschulden. Erst aufgrund der Konsultation seiner Rechtsvertreter nach dem Beschluß der Stellungskommission vom 16. November 1998 sei das Hindernis für die Beschwerdeerhebung weggefallen.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Person auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Beschwerdeführer hat einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht dargetan. Seinem Vorbringen ist vielmehr zu entnehmen, daß er während der Beschwerdefrist gar nicht erwogen hat, eine Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl zu erheben, sondern sich damit begnügt hat, daß er im Falle der Feststellung seiner Untauglichkeit bei der folgenden Stellung den Einberufungsbefehl nicht befolgen müsse. Dem Beschwerdeführer mußte aufgrund des im angefochtenen Bescheid enthaltenen Hinweises auf den Lauf der Beschwerdefrist klar sein, daß die Beschwerdefrist zur Zeit der neuerlichen Stellung bereits abgelaufen sein werde. Aufgrund des dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Schreibens der belangten Behörde mußte er außerdem damit rechnen, daß diese nur im Fall der Feststellung seiner Untauglichkeit mit der Aufhebung des Einberufungsbefehles vorzugehen beabsichtigte.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist konnte daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattgegeben werden.

Die Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß der vorliegende Beschluß der Erhebung einer Beschwerde gegen den auf "Tauglich" lautenden Beschluß der Stellungskommission vom 16. November 1998 und der allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG - mit der Folge, daß die belangte Behörde ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr von der Tauglichkeit des Beschwerdeführers ausgehen darf - nicht entgegensteht.

Wien, am 17. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110296.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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